Urteil zur „Reichweitenangst“: Dann darf man vom E-Auto-Kaufvertrag zurücktreten

24.06.2026 - 5 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • E-Auto-Boom und „Reichweitenangst“: Trotz hoher Zulassungszahlen und großem Kaufinteresse bleibt die Sorge vor zu geringen realen Reichweiten das Hauptargument gegen den E-Auto-Kauf.
  • Urteil zum Kaufvertragsrücktritt: Das Landgericht (LG) Wuppertal entschied, dass erhebliche Abweichungen von den offiziellen Herstellerangaben in Katalogen oder im Netz zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen (Az. 110 O 282/23).
  • Der konkrete Fall: Ein Käufer klagte, nachdem sein E-Auto im täglichen Stadtverkehr trotz optimaler Fahrweise im Eco-Modus maximal 160 statt der versprochenen 332 bis 341 Kilometer erreichte.
  • Gutachten beweist technischen Sachmangel: Ein unabhängiger Sachverständiger stellte im Labortest ein Defizit von rund 18 Prozent fest und machte eine vorzeitige Zelldegradation der Batterie für den Kapazitätsverlust verantwortlich.
  • Rückzahlung des Kaufpreises: Das Gericht gab dem Kläger recht, wodurch der Händler zur Erstattung von rund 33.750 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet wurde.
  • Übertragung von Verbrenner-Regeln: Die Entscheidung orientiert sich an der etablierten Rechtsprechung für Otto- und Dieselmotoren.
  • Mögliche Folgen für staatliche Prämien: Bei einer Rückabwicklung müsste eine eventuell beantragte E-Auto-Förderung wegen der unterschrittenen Mindesthaltedauer an den Staat zurückgezahlt werden.
Urteil zur „Reichweitenangst“: Dann darf man vom E-Auto-Kaufvertrag zurücktreten

© Eviart / shutterstock.com (Symbolbild)

„Reichweitenangst“ bleibt das größte Hindernis beim E-Auto-Kauf

Die anhaltend hohen Ölpreise treiben das Interesse an Elektroautos weiter an. Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) ziehen inzwischen rund zwei Drittel der Bevölkerung einen Kauf in Erwägung. Dieser Trend spiegelt sich deutlich in den aktuellen Zulassungszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wider: Im Mai 2026 machten reine Stromer mit knapp 60.000 Neuzulassungen genau ein Viertel aller Neuwagen aus.

Wer trotzdem immer noch vor einem Elektrofahrzeug zurückschreckt, nennt meist die Reichweite als Hauptgrund. Die Sorge ist groß, dass die reale Kilometerleistung nach Unterzeichnung des Kaufvertrages hinter den Versprechen der Hersteller zurückbleibt.

LG Wuppertal: Falsche Reichweitenangaben berechtigen zum Rücktritt

Wie nun mit dieser Reichweitenangst umgehen? Ein Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal vom Dezember 2025 gibt darauf eine klare juristische Antwort. Die Richter entschieden, dass eine erhebliche Abweichung von den Herstellerversprechen zur Rückabwicklung des Autokaufs berechtigt (Aktenzeichen 110 O 282/23).

In dem konkreten Fall hatte der Kläger ein Elektroauto zum Preis von 39.000 Euro im Glauben erworben, dass dieses eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern erzielt. Diese offiziellen Angaben befanden sich nach Feststellung des Landgerichts Wuppertal gleichermaßen im gedruckten Fahrzeugkatalog und auf dem Webauftritt des Händlers.

Nur 160 statt über 330 Kilometer: Enorme Abweichung im Alltagsbetrieb

Im alltäglichen Fahrbetrieb stellte der Kläger dann jedoch fest, dass die Reichweite bei vollgeladener Batterie maximal 160 Kilometer betrug, obwohl er eigenen Angaben zufolge zu 90 Prozent innerorts im Eco-Modus mit einem Durchschnittstempo von 33 bis 37 km/h gefahren war. Nach einer erfolglosen Rückgabe an den Händler, der keinerlei Defekte vorfinden konnte, reichte der Käufer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ein.

Gutachter bestätigt: Mangelhafter Akku mindert Laufleistung

Zur Klärung des Sachverhalts zog das LG Wuppertal einen unabhängigen Gutachter hinzu, der das Fahrzeug technisch überprüfte. Der Sachverständige ermittelte unter standardisierten WLTP-Laborbedingungen eine tatsächliche Reichweite von lediglich 282 Kilometern. Damit verfehlte das Elektroauto den vom Hersteller versprochenen Mindestwert von 332 Kilometern deutlich. Die reale Laufleistung blieb somit um rund 18 Prozent hinter den Angaben zurück.

Der Gutachter begründete die geringe Reichweite mit dem Zustand der Antriebsbatterie, die bereits eine fortgeschrittene Zelldegradation aufwies. Dieser Alterungsprozess lief laut den Ausführungen schneller ab, als es bei dem beschriebenen Nutzungsprofil des Käufers zu erwarten gewesen wäre. Der Sachverständige sah darin ein deutliches Anzeichen für einen Sachmangel am Auto. Die Fahrweise des Kunden war für den Kapazitätsverlust somit nicht verantwortlich.

Händler muss rund 33.750 Euro Kaufpreis plus Zinsen erstatten

Das Landgericht Wuppertal folgte den Ausführungen des Sachverständigen und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Vertragsrücktritts. Demnach wurde die Gegenseite dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis von rund 33.750 Euro zuzüglich Zinsen rückzuerstatten. Im Gegenzug muss der Käufer das Elektrofahrzeug mit der entsprechenden Fahrgestellnummer an den Händler „übergeben und rückübereignen“.

10-Prozent-Grenze überschritten: Parallelen zur Rechtsprechung bei Verbrennern

Dass das Gericht bei dieser Abweichung einen erheblichen Mangel sah, steht im Einklang mit den langjährigen Vorgaben für klassische Verbrennerfahrzeuge. Beim Otto- oder Dieselmotor ist rechtlich anerkannt, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent von den Herstellerangaben den Käufer dazu berechtigen, den Vertrag rückabzuwickeln. Diese für den Verbraucherschutz wichtige Grenze wurde im vorliegenden Fall des Elektroautos zweifellos gerissen.

Was passiert mit der E-Auto-Förderung bei einer Rückabwicklung?

Spannend bliebe in einem solchen Szenario auch die Frage, was im Fall einer Rückabwicklung mit der staatlichen E-Auto-Förderung passieren würde, sofern diese beantragt wurde. Da durch die vorzeitige Rückgabe die vorgeschriebene Mindesthaltedauer unterschritten würde, müsste die Fördersumme wohl an die Behörde zurückgezahlt werden. Diesen finanziellen Nachteil müsste dann jedoch der Händler im Rahmen des Schadensersatzes ausgleichen, da er durch das mangelhafte Fahrzeug die Ursache für den erzwungenen Rücktritt gesetzt hätte.

Quellen
ka-news: Kann man ein E-Auto bei zu geringer Reichweite reklamieren? Das hat ein Gericht entschieden

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