Sogenannte Monocam-Blitzer werden ausschließlich zur Ahndung von Handyverstößen eingesetzt. Doch wie funktionieren diese Überwachungskameras? Und sind sie datenschutzrechtlich einwandfrei?
Das Wichtigste zuerst
- Handyverbot am Steuer: Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist in den meisten Fällen untersagt.
- Nicht nur Smartphones: Das Verbot gilt unter anderem auch für Navis, Laptops, Smartwatches und E-Book-Reader.
- Ausnahmefall Freisprechanlage: Bei Bedienung eines Geräts per Sprachsteuerung hat der Gesetzgeber keine Einwände.
- Bußgelder und Punkte: Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot.
- Rechtsgrundlage: Die Regelungen ergeben sich aus § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Wann liegt ein Handyverstoß vor?
Wer im Straßenverkehr ein Smartphone nutzt, lebt gefährlich. Bereits ein kurzer Blick auf das Display lenkt die Aufmerksamkeit von der Fahrbahn ab. Daher ist gemäß § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jegliche Nutzung, die zur Ablenkung führt, untersagt. Ahndungswürdig kann daher ein Telefonat sein, aber auch das Lesen von Kurznachrichten oder auch nur ein Blick auf die Uhr.

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Welche Geräte fallen unter das Handyverbot?
Der umgangssprachlich etablierte Begriff des „Handyverbots“ wird der gesetzlichen Regelung nicht vollständig gerecht. In dieser enthalten sind viele elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dazu zählen beispielsweise:
- Smartphones und Mobiltelefone,
- Navigationsgeräte,
- Tablets,
- Smartwatches,
- E-Book-Reader,
- Musik- oder Videoplayer und
- Diktiergeräte.
Blitzer-Warn-Apps auf dem Handy
Darüber hinaus darf das Mobiltelefon auch nicht als Blitzer-Warner zweckentfremdet werden. Gemäß § 23 (Absatz 1c) der StVO darf der Fahrer „ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
ies gilt ebenso für technische Geräte, „die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können.“ Ein Verstoß wird mit 75 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.
Wann ist die Nutzung erlaubt?
Nicht jede Verwendung eines Smartphones oder eines anderen elektronischen Geräts ist verboten. Zulässig ist die Nutzung insbesondere dann, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss, wie bei einer fest installierten Freisprecheinrichtung. Auch beim Parken und Anhalten, wie vor einer roten Ampel, darf telefoniert werden, sofern der Motor komplett ausgeschaltet ist.
Welche Sanktionen drohen bei einem Handyverstoß?
Das Strafmaß bei einem Handyvergehen hängt auch davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder sogar ein Unfall verursacht wird. Neben einem Bußgeld können auch Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot verhängt werden. Eine Übersicht der Sanktionen zeigt die folgende Tabelle:
Bußgeldkatalog elektrische Geräte
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt | |||
| ... beim Führen eines Fahrzeugs | 100 € | 1 Punkt | - |
| ... mit Gefährdung | 150 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| ... mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 75 € | 1 Punkt | - |
Welche Folgen hat ein Handyverstoß in der Probezeit?
Für Fahranfänger gelten während der Probezeit besondere Vorschriften. Ein Handyverstoß zählt zu den schwerwiegenden A-Verstößen. Wer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, muss zusätzlich zu den regulären Sanktionen mit einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre rechnen. Zudem wird in der Regel ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet.
Gilt das Handyverbot auch für Fahrradfahrer?
Auch Radfahrer dürfen ein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät während der Fahrt nicht in die Hand nehmen. Bei Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld fällig. Punkte im Fahreignungsregister werden bei einem gewöhnlichen Handyverstoß mit dem Fahrrad in der Regel jedoch nicht eingetragen.
Das Telefonieren mit einer Freisprechanlage oder einem Headset ist auf dem Fahrrad ebenfalls erlaubt. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass das Gespräch oder Musikhören die Warnsignale wie Martinshörner oder das Hupen und Klingeln anderer Verkehrsteilnehmer nicht übertönt.
Darf ein Smartphone als Navigationsgerät genutzt werden?
Ja, wenn das Handy ordnungsgemäß in einer Halterung befestigt ist und die Bedienung nicht zur Ablenkung führt. Es empfiehlt sich jedoch, das Ziel bereits vor Fahrtbeginn einzugeben und während der Fahrt die Sprachsteuerung zu nutzen. Im Idealfall bedient der Beifahrer das Gerät.
Wie wird ein Handyverstoß nachgewiesen?
Vergehen mit dem Mobiltelefon können im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen aufgedeckt oder durch gezieltes Beobachten des fließenden Verkehrs durch die Polizei. Auch die „zufällige“ Ahndung ist möglich, wenn etwa ein Fahrer wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes geblitzt wurde und auf dem Foto gleichzeitig ein Handyvergehen erkennbar ist.
Seit 2025 sind in Rheinland-Pfalz auch spezielle Handy-Blitzer im Einsatz. Dabei filmen die Beamten von Autobahnbrücken in die vorbeifahrenden Autos hinein, um eine unerlaubte Nutzung elektronischer Geräte festzuhalten. Andere Bundesländer planen, das Modell zu übernehmen.
Bußgeldeinspruch infolge eines Handyvergehens
Als Empfänger eines Bußgeldbescheids gibt es immer die Möglichkeit, Einspruch gegen die Vorwürfe einzulegen. Angriffsflächen im Rahmen einer Prüfung sind etwa, wenn der Fahrer nicht eindeutig identifiziert wurde, das Handy nachweisbar gar nicht benutzt wurde oder die Nutzung zum Zeitpunkt der behördlichen Dokumentation nicht unter die Verbotsregelung fiel. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung, die zeigen, wie komplex das Thema ist:
- Einzelfallentscheidungen diverser Oberlandesgerichte haben dem Kläger recht gegeben, wenn das Mobilfunktelefon im ausgeschalteten Zustand innerhalb des Fahrzeugs lediglich an eine andere Stelle gelegt wurde.
- Einem weiteren Einspruch wurde stattgegeben, bei dem es darum ging, dass der Autofahrer sein Handy nur an die Ladestation angeschlossen hatte. Auch das Aufheben eines heruntergefallenen Telefons fällt nicht zwangsläufig unter den Tatbestand „Handy am Steuer“. Betätigt man danach jedoch die Funktionstaste, um zu überprüfen, ob das Handy intakt geblieben ist, kann dies wiederum als Benutzung des Telefons ausgelegt werden.
- Genauso kann die Videotelefonier-Funktion rechtliche Folgen haben, selbst, wenn das Handy auf das Armaturenbrett gestellt wird. Laut einer Amtsgerichtsentscheidung würde der häufige Blick des Fahrers auf das Display zu sehr vom Verkehrsgeschehen ablenken.
- Hat der Fahrer nachweislich einen Notruf an Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte getätigt, wird das Verfahren eingestellt.
Fazit
23 der Straßenverkehrs-Ordnung untersagt dem Fahrzeugführer grundsätzlich das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt. Wer dagegen verstößt, riskiert die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Sanktionen. Technische Neuerungen wie Freisprecheinrichtungen und Sprachsteuerung bieten jedoch die Möglichkeit, Geräte wie Mobiltelefone legal und gefahrlos im Straßenverkehr zu verwenden.
Stand: 04.08.2026
Quellen:
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