das Wichtigste zuerst
- Tateinheit: Werden ein Handyverstoß und ein Geschwindigkeitsvergehen durch dieselbe Handlung verwirklicht, besteht gemäß § 19 OWiG sogenannte Tateinheit.
- Bußgelderhöhung: Maßgeblich ist in der Regel der Verstoß mit der höheren Geldbuße. Der einschlägige Regelsatz kann wegen des tateinheitlich verwirklichten Verstoßes jedoch angemessen erhöht werden.
- Nebenfolgen: Bei einer Entscheidung wegen Tateinheit werden Punkte in Flensburg nicht addiert. Im Fahreignungs-Bewertungssystem wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.
- Prüfung: Eine doppelte Sanktionierung derselben Handlung in vollem Umfang ist in der Regel unzulässig und kann im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Bußgeldvorwürfe beanstandet werden.
Was gilt bei Handyverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung?
Benutzt ein Fahrer im selben Moment verbotswidrig ein Mobiltelefon und überschreitet zugleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit, werden rechtlich nicht ohne Weiteres zwei vollständig selbständige Sanktionen nebeneinandergestellt. Denn wird im Rahmen einer Handlung mehr als eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht, greift § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach ist grundsätzlich nur eine einzige Geldbuße festzusetzen. Das gilt natürlich auch für andere Kombinationen, wie das Verletzen der Anschnallpflicht in Tateinheit mit einem Tempoverstoß oder das Telefonieren am Steuer, während man gleichzeitig einen Überholverstoß begeht.
Kurz und knapp
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Thema des Videos: Anwalt klärt auf: Die Folgen von Handyverstoß & Geschwindigkeitsüberschreitung
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Welche Geldbuße ist maßgeblich?
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten konkretisiert die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) diesen Grundsatz dahin, dass bei mehreren durch eine Handlung verwirklichten Tatbeständen nur ein Regelsatz anzuwenden ist. Bei unterschiedlichen Regelsätzen gilt der höchste. In der Praxis wird der höchste Regelsatz oftmals um einen angemessenen Betrag erhöht, der sich an der Hälfte des Regelsatzes des nächstschwereren Verstoßes orientiert.
Für das Verwarnungsgeldverfahren (bis 55 Euro) gilt hingegen gemäß § 2 BKatV, dass bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch dieselbe Handlung nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste, erhoben wird. Eine Erhöhung ist rechtlich nicht vorgesehen, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.
Wer zum Beispiel wegen eines Tempo- oder Rotlichtverstoßes geblitzt wurde und dabei gleichzeitig am Steuer telefoniert hat, zahlt die Geldbuße für das schwerwiegendere Delikt sowie eine angemessene Erhöhung.

Wie steht es um weitere Nebenfolgen?
Von der Geldbuße zu trennen sind die Nebenfolgen. Soweit über Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit entschieden worden ist, wird im Fahreignungs-Bewertungssystem nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Die Punkte aus beiden Vergehen werden also nicht einfach addiert. Auch beim Fahrverbot gilt das Prinzip der Tateinheit. Erfüllen beide Verstöße jeweils für sich die Voraussetzungen, wird in der Regel nur ein Fahrverbot verhängt. Dieses orientiert sich ebenfalls an der schwerwiegenderen Tat.
Doppelzahlung vermeiden!
Demnach kann das Bußgeld bei gleichzeitigem Handy- und Geschwindigkeitsverstoß zwar spürbar höher ausfallen als bei nur einem einzelnen Delikt, eine schematische Verdopplung der vollen Regelsätze bei derselben Handlung ist allerdings nicht zulässig.
Üblich ist hingegen, beide Vergehen in einem Bußgeldbescheid zusammenzufassen. Es kann jedoch vorkommen, dass unterschiedliche Zuständigkeiten von Kommunen oder Polizei dazu führen, dass die Bußgeldbescheide für jeden Verstoß separat erlassen werden. Wird man also aufgefordert, beide Geldbußen in voller Höhe zu zahlen, ist ein Einspruch gegen die Vorwürfe durchaus ratsam.
Wann droht die zweifache Bestrafung wegen Tatmehrheit?
Wichtig für die rechtliche Bewertung ist, dass die Verstöße wirklich gleichzeitig – also durch ein und dieselbe Handlung – begangen wurden. Davon abzugrenzen ist die sogenannte Tatmehrheit gemäß § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Wer zum Beispiel erst telefoniert, das Handy weglegt und zwei Kilometer später in eine Radarfalle fährt, begeht zwei getrennte Taten.
In diesem Fall werden die Bußgelder in voller Höhe addiert und auch die Punkte für beide Verstöße einzeln im Fahreignungsregister eingetragen. Die zeitliche und örtliche Nähe der Verkehrsordnungswidrigkeiten ist also entscheidend dafür, ob die privilegierende Tateinheit überhaupt greift.
Schwachstellen im Bußgeldbescheid
Grundsätzlich können Bußgeldvorwürfe auch anhand anderer Faktoren rechtlich angreifbar sein. So belegt bei vermeintlichen Handyverstößen nicht jedes Blitzerfoto den tatbestandlichen Gerätegebrauch mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Rechtlich maßgeblich ist nicht jedes bloße Halten eines Mobiltelefons, sondern die nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotene Benutzung eines elektronischen Geräts unter den dort genannten Voraussetzungen.
Auch der zugrunde liegende Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes ist nicht unantastbar. Das gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des eingesetzten Messverfahrens, an der Eichung und Verwendung des Messgeräts, an der Einhaltung der messtechnischen Anforderungen oder an der Dokumentation der Messung bestehen. Hinzu kommen mögliche Einwände gegen die Zuordnung des Verstoßes zum betroffenen Fahrzeug oder Fahrer.
Stand: 16.04.2026
Quellen:

