Tempoverstöße können richtig ins Geld gehen, das weiß jeder Autofahrer. Doch auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten sind die Regelsätze des Bußgeldkatalogs höher, als viele denken.
das Wichtigste zuerst
- Mythos Verkehrsregeln: Auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten im Straßenverkehr fallen die Strafen deutlich höher aus, als viele Autofahrer vermuten.
- Grünpfeil: Wer an einer Ampel mit Grünpfeil nicht vollständig anhält, wird mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg bestraft.
- Bahnübergang: Das Missachten von Schranken oder Rotlicht ohne sichtbaren Zug wird mit harten Strafen von bis zu 700 Euro und drei Monaten Fahrverbot geahndet.
- Promillegrenzen: Neben der 0,5-Promille-Grenze drohen bereits ab 0,3 Promille (bei einem Unfall) oder generell ab 1,1 Promille gravierende strafrechtliche Konsequenzen samt Führerscheinentzug.
- Zebrastreifen: Ein Fußgängerüberweg erfordert nach § 26 Abs. 1 StVO eine „mäßige Annäherungsgeschwindigkeit“. Wer diese missachtet, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
- Bußgeldbescheide: Voreilige Zahlungen machen Bescheide rechtskräftig, obwohl sich Einsprüche – beispielsweise über Geblitzt.de – wegen verfahrenstechnischer Fehler oft lohnen.

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1. Bei einer Ampel mit Grünpfeil darf man ohne Anhalten abbiegen
Der grüne Pfeil neben der roten Ampel verleitet viele Autofahrer dazu, zu zügig abzubiegen. Dabei gilt bei Verkehrszeichen 720 rechtlich ein striktes Haltegebot: Das Fahrzeug muss ähnlich wie an einem Stoppschild zum vollständigen Stillstand kommen. Erst nach einer kurzen Pause und nachdem sich der Fahrer vergewissert hat, dass der querende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird, darf er abbiegen.
Wer diesen Zwischenstopp auslässt und einfach durchrollt, begeht zwar keinen klassischen Rotlichtverstoß, muss aber dennoch mit Konsequenzen rechnen: Das Ignorieren der Anhaltepflicht wird mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet.
2. Solange kein Zug zu sehen ist, darf man den Bahnübergang überqueren
Die freie Sicht auf die Gleise verleitet manche Verkehrsteilnehmer dazu, Warnsignale am Bahnübergang einfach zu ignorieren. Dabei muss man bei einem roten Signal oder einer sich senkenden Schranke am Bahnübergang unbedingt anhalten. Wer auf freie „Bahn“ hofft und trotzdem weiterfährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern riskiert auch extrem harte Sanktionen.
So beträgt der Regelsatz für das Überqueren der Gleise bei leuchtendem Rotlicht inklusive Gefährdung 290 Euro plus einen Monat Fahrverbot. Noch drastischer fällt die Strafe aus, wenn Schranken umfahren werden. In diesem Fall werden 700 Euro und drei Monate Fahrverbot fällig.
3. Erst ab 0,5 Promille drohen beim Alkoholverstoß rechtliche Konsequenzen
Der feuchtfröhliche Abend ist vorbei, die Fahrt nach Hause erscheint machbar. Auf den ureigenen Promillerechner im Kopf sollte man sich in solchen Situationen dennoch nicht verlassen.
Bereits ab einem Wert von 0,5 Promille werden für Ersttäter mindestens 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig. Die Strafe fällt noch drastischer aus, wenn man schon einmal erwischt wurde, ein höherer Blutalkoholwert gemessen wird oder Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Ab 0,3 Promille greift bei einem Unfall umgehend das Strafrecht, ebenso bei einem gemessenen Wert von mindestens 1,1 Promille. Die Folgen sind wesentlich drastischer als bei bloßen Ordnungswidrigkeiten: Am Einkommen bemessene Geldstrafen und ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten sind hier üblich.
4. Am Zebrastreifen reicht es aus, erst im letzten Moment abzubremsen
Ein Fußgängerüberweg erfordert von Autofahrern höchste Aufmerksamkeit und vorausschauendes Handeln. Wer an einem Zebrastreifen nicht rechtzeitig vom Gas geht, verhält sich nicht nur rücksichtslos, sondern übersieht auch eine klare Vorschrift der Straßenverkehrsordnung: Nach § 26 Abs. 1 StVO darf sich ein Kraftfahrzeug einem Fußgängerüberweg nur mit „mäßiger Geschwindigkeit“ nähern.
Wer diese angepasste Geschwindigkeit nicht einhält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro rechnen. Werden zusätzlich Fußgänger gefährdet, kann die Strafe zudem noch höher ausfallen und durch einen Eintrag ins Fahreignungsregister in Flensburg ergänzt werden.
5. Bußgeldvorwürfe sind unanfechtbar
Post von der Bußgeldstelle löst bei vielen Betroffenen reflexartig den Griff zum Überweisungsträger beziehungsweise zur Banking-App aus. Dabei sollte man den Kloß im Hals, den ein solches Schreiben mit sich bringt, erst einmal verdrängen. Auch Behörden arbeiten nicht fehlerfrei. Mangelhafte Eichungen, falsche Messprotokolle oder unklare Blitzerfotos führen regelmäßig dazu, dass Bußgeldvorwürfe juristisch angreifbar sind.
Wer den geforderten Betrag einfach überweist, erkennt den Bescheid mitsamt aller Konsequenzen, wie etwa Punkten in Flensburg oder einem drohenden Fahrverbot, rechtskräftig an. Eine nachträgliche Korrektur ist danach in der Regel nicht mehr möglich. Autofahrer sollten daher immer innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch einlegen, am besten über Geblitzt.de. Nur so können die Vorwürfe von echten Juristen auf Messfehler oder formale Mängel geprüft und gegebenenfalls abgewehrt werden.
Quellen
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