Das Amtsgericht (AG) München hat klargestellt: Wer wegen eines verspäteten Pannendienstes tagelang regelwidrig parkt und abgeschleppt wird, muss die Hauptkosten dafür selbst tragen.
das Wichtigste zuerst
- „Engel der Straße“: Die ADAC-Straßenwacht leistet schon seit den 1950er Jahren Pannenhilfe im deutschen Straßenverkehr.
- Pannenfall einer Autofahrerin: Nachdem ihr Fahrzeug einen Plattfuß hatte, rief eine Frau aus Mannheim zweimal den ADAC-Pannendienst. Dieser erschien jedoch nicht vor Ort.
- Zu lange Wartezeit: Erst drei Tage nach der Panne bestellte die Fahrerin einen anderen Dienst. Da hatte die Stadt das Fahrzeug aber schon selbst abschleppen lassen.
- Gerichtsverhandlung: Die Betroffene klagte auf Rückerstattung der Abschleppkosten, da sie vom ADAC nur einen Teil davon erhalten hatte.
- Urteil: Das AG München lehnte die Forderung der Klägerin ab. Sie hätte sich früher um eine finale Lösung ihrer Panne kümmern müssen und es in Kauf genommen, über mehrere Tage im Halteverbot zu verbleiben.

© sabbracadabra / shutterstock.com (Symbolbild)
ADAC-Pannenhelfer als „Engel der Straße“
Laut dem Gründungsmythos des ADAC entstand die Erzählung von den „gelben Engeln“ bereits Anfang der 1950er Jahre. Der Legende nach startete die junge Straßenwacht damals mit einem Verbund von 60 Motorradgespannen, die in nur wenigen Monaten rund 25.000 Mal Autofahrern aus der Patsche helfen konnten. Die Presse taufte die ADAC-Motorradfahrer damals zum ersten Mal „Engel der Straße“.
Auch heute noch rücken die Pannenhelfer des Clubs jeden Tag aus, wenn auch nicht auf dem Motorrad, sondern meist im Kombi-Pkw. Wer für eine Mitgliedschaft im Club zahlt, kann sich eigentlich sicher sein, im Ernstfall Hilfe zu erhalten.
AG München: Wer zahlt fürs Abschleppen, wenn der ADAC nicht kommt?
Doch was, wenn die „Engel der Straße“ unverhofft auf sich warten lassen oder einfach nicht vor Ort erscheinen? Genau dies ist einer Autofahrerin aus Baden-Württemberg passiert. Sie wartete nach eigenem Bekunden zweimal vergeblich auf die ADAC-Pannenhelfer, nachdem ihr Pkw einen Platten bekommen hatte. Weil das Fahrzeug währenddessen auf dem Gehweg stand, ließ das Ordnungsamt es abschleppen. In der Folge entstand ein Streit darüber, wer die Abschleppkosten und Gebühren des Amtes zu tragen oder zu erstatten hat (191 C 1503/26).
Der Fall: ADAC lässt Autofahrerin nach einer Panne zweimal sitzen
Der konkrete Fall ereignete sich Anfang Dezember in Mannheim. Nach dem Reifenschaden stellte die Autofahrerin ihr Fahrzeug auf einem Gehweg in Mannheim ab und rief mit ihrem Handy den ADAC-Pannendienst. Laut ihren Ausführungen vor Gericht wurde ihr daraufhin schnelle Hilfe zugesagt.
Nach zwei Stunden Wartezeit war jedoch immer noch kein Fahrzeug des Automobilclubs in Sicht. Deshalb entschied sich die Betroffene, mit dem Bus nach Hause zu fahren. Auf Nachfrage wurde ihr vom ADAC mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug am nächsten Tag geborgen werde. Doch auch dieses Versprechen wurde laut den Darstellungen der Frau nicht eingehalten.
Stadt lässt Auto selbst abschleppen – Fahrerin klagt auf Kostenersatz
Da der Pannenservice am Folgetag erneut nicht erschien, beschloss die im Regen stehende Autofahrerin, einen privaten Abschleppdienst zu bestellen. Dies tat sie allerdings wieder erst am nächsten Tag, wodurch seit der Panne insgesamt drei Tage vergangen waren. Die Abschleppfirma kam daher umsonst: Die Stadt hatte in der Zwischenzeit Fakten geschaffen und das Fahrzeug mithilfe des Ordnungsamts vom Fußgängerweg entfernen lassen.
In der Folge erhielt die Pkw-Fahrerin zwei Rechnungen. Der von ihr beauftragte private Dienstleister verlangte 249,99 Euro für die Anfahrt und der von der Stadt beauftragte Abschleppdienst forderte 327 Euro. Vom ADAC gab es allerdings nur eine Rückerstattung in Höhe von 300 Euro. Vor Gericht klagte die Frau daher auf die Erstattung der restlichen 276,99 Euro.
Das Urteil: Gericht sieht Verschulden bei der Autofahrerin
In der juristischen Auseinandersetzung hatte die betroffene Autofahrerin damit jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied gegen sie und warf ihr vor, schuldhaft gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Sie hätte das Abschleppen verhindern müssen, indem sie rechtzeitig – nicht erst nach drei Tagen – einen anderen Dienst beauftragt hätte.
In der Verhandlung spielte es daher keine Rolle mehr, ob der ADAC durch die ausbleibende Pannenhilfe seine Pflichten verletzt hatte. Das Parken auf Gehwegen ist laut StVO grundsätzlich verboten. Die Klägerin hätte aufgrund des dauerhaften Falschparkens damit rechnen müssen, dass die Behörden ihr Fahrzeug kostenpflichtig entfernen.
Fazit
Das Urteil des AG München zeigt: Wer von den „gelben Engeln“ im Stich gelassen wird, muss trotzdem die Verantwortung für sein Pannenfahrzeug tragen. Betroffene dürfen sich nicht tagelang auf ausbleibende Zusagen verlassen, während das Auto im absoluten Parkverbot steht. Wer dennoch abwartet und eine Abschleppmaßnahme seitens der Behörden in Kauf nimmt, hat vor Gericht das Nachsehen und muss die entstandenen Kosten im Wesentlichen selbst zahlen.
Quellen
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