das Wichtigste zuerst
- Erste Schritte: Ist das Auto verschwunden, sollte zunächst bei der Polizei nachgefragt werden, ob es abgeschleppt wurde oder ein Diebstahl in Betracht kommt.
- Zuständigkeit: Auf öffentlichen Straßen wird das Abschleppen in der Regel behördlich veranlasst, auf Privatgrundstücken meist durch Eigentümer oder berechtigte Nutzer.
- Schuldfrage: Abschleppkosten sowie das Bußgeld für den Parkverstoß werden grundsätzlich dem Falschparker in Rechnung gestellt. Ist der Fahrer nicht ermittelbar, wird der Halter haftbar gemacht.
- Prüfung: Überhöhte Rechnungen, Schäden am Fahrzeug und die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs sollten sorgfältig geprüft werden.
Worauf Betroffene nach dem Abschleppen achten sollten
Wer vor einer leeren Parkfläche steht, sollte umgehend die Polizei kontaktieren. Weiß der zuständige Beamte am Telefon nichts von einem Abtransport des Fahrzeugs aufgrund eines Parkvergehens, liegt ein Diebstahl nahe. In diesem Fall hilft nur das Stellen einer Strafanzeige gegen Unbekannt. Zudem müssen schleunigst die Versicherung informiert und das Fahrzeug abgemeldet werden.

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Wann das Abschleppen droht
Das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs kommt vor allem in Betracht, wenn dadurch andere gefährdet oder der Verkehr erheblich behindert wird. Dazu gehören gemäß § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Parken in einer scharfen Kurve, vor Grundstücksein- und ausfahrten sowie auf ausgewiesenen Anwohner- und Behindertenparkplätzen. Gleiches gilt für das Blockieren einer Feuerwehrzufahrt, einer Bushaltestelle oder eines Taxisstands.
Wer darf das Abschleppen veranlassen?
Ob die Polizei oder ein privater Auftraggeber tätig wird, hängt vom Ort des Parkverstoßes ab. Auf öffentlichen Straßen ist in der Regel die zuständige Behörde eingebunden. Auf Privatgrundstücken kann der Eigentümer oder ein berechtigter Nutzer das Abschleppen veranlassen, wenn dort unberechtigt geparkt wird. Das gilt besonders dann, wenn die Fläche entsprechend beschildert ist.
Sanktionen bei Parkverstößen
Parkvergehen werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten geahndet und laut Bußgeldkatalog in der Regel mit Beträgen zwischen 10 und 100 Euro sanktioniert. Während Parken ohne Parkschein oder Parkscheibe lediglich mit einem Verwarnungsgeld geahndet wird, kosten Verstöße mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (wie auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe) ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro. Schwerwiegende Vergehen wie das Blockieren von Rettungswegen, können auch zu einem Punkt in Flensburg führen.
Muss der Fahrer oder Halter das Knöllchen zahlen?
Zur Rechenschaft gezogen wird zuallererst der Fahrer. Wenn dieser jedoch trotz intensiver Bemühungen der Behörden nicht ausfindig gemacht werden kann, wird der Fahrzeughalter gemäß § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) belangt. Dieser haftet zwar nicht für das Bußgeld selbst und kann auch keine Einträge im Fahreignungsregister erhalten, muss aber für die Verfahrenskosten aufkommen. Zudem kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen.
Abschleppkosten genau unter die Lupe nehmen
Grundsätzlich unterliegt die Höhe der Abschleppkosten sowohl den regionalen Bestimmungen als auch dem Umstand, an welchem Wochentag und zu welcher Uhrzeit ein falsch geparktes Auto abgeschleppt wurde. Auch der jeweils anfallende Aufwand für das Abschleppen spielt eine Rolle bei der Preisgestaltung.
Inklusive Aufbewahrung des Fahrzeuges summiert sich der Gesamtbetrag schnell auf mehrere hundert Euro. Laut gängiger Rechtsprechung müssen sich die Kosten aber in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen bewegen, sodass man eine auffällig hohe Rechnung vor dem Bezahlen sorgfältig prüfen und im Zweifel einem Anwalt vorlegen sollte. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass das Abschleppen rechtswidrig war oder das Fahrzeug dabei beschädigt wurde.
Abschlepper bezahlen trotz Verfahrenseinstellung
Selbst wenn ein Bußgeldverfahren eingestellt wird (zum Beispiel wegen Beweismangels), können die Abschleppkosten bestehen bleiben. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens eine objektive Behinderung vorlag. Nur bei fehlerhafter Beschilderung oder groben Behördenfehlern entfällt die Zahlungspflicht komplett. Dazu zählt auch der Fall, in dem das Abschleppen nicht das „mildeste Mittel“ zur Gefahrenabwehr dargestellt hat, wenn es zum Beispiel ausgereicht hätte, das Fahrzeug in die nächste freie Parklücke umzusetzen.
Zurückbehaltungsrecht der Abschleppfirma
Das in § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankerte Zurückbehaltungsrecht erlaubt es Abschleppunternehmen, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Bezahlung der rechtmäßigen Abschleppkosten zu verweigern. Um das Auto dennoch sofort zurückzuerhalten, empfiehlt es sich, die Rechnung zunächst unter Vorbehalt zu bezahlen und die Rechtmäßigkeit der Summe im Nachgang juristisch prüfen zu lassen.
Stand: 07.04.2026
Quellen:

