Ob ein Parkverbot am Samstag gilt, hängt von der jeweiligen Beschilderung und der rechtlichen Einordnung des Samstags als Werktag ab.
das Wichtigste zuerst
- Samstag gilt grundsätzlich als Werktag: Nach deutschem Recht zählen alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu den Werktagen.
- Zusatzzeichen beachten: Verkehrszeichen mit dem Hinweis „werktags“ gelten daher in der Regel auch an Samstagen.
- Ausnahmen möglich: Schilder mit Angaben wie „Montag bis Freitag“ oder „werktags außer samstags“ schließen den Samstag ausdrücklich aus.
- Feiertage sind ausgenommen: Fällt ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, gelten Beschränkungen für Werktage zumeist nicht.
- Hohe Sanktionen möglich: Verstöße gegen bestehende Parkverbote können Verwarnungs- oder Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Abschleppmaßnahmen nach sich ziehen.
Wann gilt der Samstag als Werktag?
Viele Menschen betrachten den Samstag als Teil des Wochenendes. Rechtlich wird er jedoch grundsätzlich als Werktag eingestuft. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach alle Kalendertage als Werktage gelten, sofern es sich nicht um Sonn- oder gesetzliche Feiertage handelt. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies, dass Verkehrszeichen mit dem Zusatz „werktags“ auch samstags ihre Gültigkeit behalten. Ein Parkverbot, das beispielsweise werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr angeordnet ist, gilt daher grundsätzlich ebenfalls an einem Sonnabend.

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Welche Auswirkungen hat dies auf Parkverbote?
Parkverbote mit zeitlicher Beschränkung sind insbesondere in Innenstädten, Wohngebieten oder vor öffentlichen Einrichtungen anzutreffen. Wer in einem Bereich mit dem Zusatzzeichen „werktags“ verbotswidrig hält oder parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Je nach Verstoß können Verwarnungsgelder, Bußgelder oder Punkte im Fahreignungsregister verhängt werden. Darüber hinaus kann ein Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn es beispielsweise eine Feuerwehrzufahrt blockiert, den öffentlichen Verkehr beeinträchtigt oder auf einem besonders geschützten Parkplatz abgestellt wird.
Gibt es Ausnahmen für Samstage?
Nicht jedes Verkehrszeichen mit zeitlicher Einschränkung umfasst automatisch den Samstag. Entscheidend ist stets die konkrete Beschilderung. Enthält ein Zusatzschild den Hinweis „Montag bis Freitag“, ist der Samstag ausdrücklich ausgenommen. Gleiches gilt bei Formulierungen wie „werktags außer samstags“
Solche Regelungen finden sich häufig im Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Behörden. Die zeitliche Begrenzung dient in diesen Fällen vor allem dazu, während der üblichen Betriebs- und Öffnungszeiten einen reibungslosen Verkehrsablauf sicherzustellen. Insbesondere zu Bring- und Abholzeiten, bei hohem Besucheraufkommen oder für die Freihaltung von Kurzzeitparkplätzen können entsprechende Parkverbote erforderlich sein. Da diese Einrichtungen an Samstagen in der Regel geschlossen sind, besteht häufig kein Bedarf für besondere Parkbeschränkungen.
Parkregelungen an Feiertagen
Fällt ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt er nicht als Werktag im Sinne entsprechender Zusatzzeichen. In diesen Fällen dürfen Fahrzeuge grundsätzlich auch dort abgestellt werden, wo ein Parkverbot an Werktagen angeordnet wurde.
Aber: Bei Zusatzzeichen wie „Montag bis Samstag“ ändert ein gesetzlicher Feiertag nichts daran, dass das Parken in diesem Zeitraum verboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung gelten Wochentage auf Zusatzschildern immer strikt nach dem Kalender, unabhängig von Feiertagen.
Welche Sanktionen drohen bei einem Parkverstoß?
Seit der Anpassung des Bußgeldkatalogs im Jahr 2021 können Parkverstöße härter sanktioniert werden als zuvor. Einfache Verstöße werden häufig mit Verwarnungsgeldern zwischen 10 und 55 Euro geahndet. Kommt es jedoch zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, einer Gefährdung oder dauert das verbotswidrige Parken über einen längeren Zeitraum an, kann ein Bußgeld von bis zu 110 Euro erhoben werden. Beim Blockieren von Rettungswegen sind sogar Punkte im Fahreignungsregister möglich.
Die vollständige Übersicht über die einzelnen Parkverstöße und die jeweiligen Sanktionen ergibt sich aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
| Neuer Bußgeldkatalog | |||
|---|---|---|---|
| Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkt(e) |
| An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt | Parken | 35 € | - |
| ... mit Behinderung | 55 € | - | |
| ... länger als 1 h | 55 € | - | |
| ... länger als 1 h mit Behinderung | 55 € | - | |
| ... länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 100 € | 1 Punkt | |
| Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist | Parken im Halteverbot | 25 € | - |
| ... mit Behinderung | 40 € | - | |
| ... länger als 1 h | 40 € | - | |
| ... länger als 1 h mit Behinderung | 50 € | - | |
| Verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg | Parken | 55 € | 1 Punkt |
| ... mit Behinderung | 70 € | 1 Punkt | |
| ... länger als 1 h | 70 € | 1 Punkt | |
| ... länger als 1 h mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt | |
| ... mit Gefährdung | 80 € | 1 Punkt | |
| ... mit Sachbeschädigung | 100€ | 1 Punkt | |
| Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt | Parken | 55 € | - |
| ... dadurch Rettungsfahrzeug behindert | 100 € | 1 Punkt | |
| Unzulässig geparkt | Parken | 10 € | - |
| Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | Parken | 55 € | - |
| Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | Parken | 55 € | - |
| Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt | Parken | 55 € | - |
| Unzulässig in zweiter Reihe geparkt | Parken | 55 € | - |
| ... mit Behinderung | 80 € | 1 Punkt | |
| ... mit Gefährdung | 90 € | 1 Punkt | |
| ... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 Punkt | |
| ... länger als 15 Min. | 85 € | 1 Punkt | |
| ... länger als 15 Min. mit Behinderung | 90 € | 1 Punkt | |
| Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | Parken | 55 € | - |
| ... mit Behinderung | 70 € | - | |
| Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299 | Parken | 55 € | - |
| ... mit Behinderung | 70 € | - | |
| ... mit Gefährdung | 80 € | - | |
| ... mit Sachbeschädigung | 100 € | - | |
| ... länger als 3 h | 70 € | - | |
| ... länger als 3 h mit Behinderung | 80 € | - | |
| ... länger als 3 h mit Gefährdung | 80 € | - | |
| ... länger als 3 h mit Sachbeschädigung | 100 € | - | |
| An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt | Parken | 20 € | - |
| … Ablauf bis zu 30 min. | 20 € | - | |
| … Ablauf bis zu 1 h | 25 € | - | |
| … bis zu 2 h | 30 € | - | |
| ... bis zu 3 h | 35 € | - | |
| ... länger als 3 h | 40 € | - | |
| Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparkt | Parken | 55 € | - |
| … mit Behinderung | 70 € | - | |
| … länger als 3 Stunden | 70 € | - | |
Kann Falschparken zum Führerscheinentzug führen?
Ein einzelner Parkverstoß führt grundsätzlich nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. In Ausnahmefällen können jedoch zahlreiche wiederholte Verstöße Zweifel an der Fahreignung begründen. So hat etwa das Verwaltungsgericht (VG) in Berlin in seinem Beschluss vom 23. November 2016 (Az. VG 11 K L 432.16) auf eine Ausnahme verwiesen. Demnach kann dauerhaftes und beharrliches Missachten von Verkehrsregeln im Einzelfall auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen haben. In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Fahrzeugführer insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten, darunter 83 Parkverstöße, zugerechnet.
Wann darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden?
Das Abschleppen eines Fahrzeugs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Fahrzeug den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt oder unberechtigt auf besonders geschützten Stellflächen wie Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätzen und Bushaltestellen abgestellt wird. Die Kosten für Abschleppmaßnahmen, Verwahrung und Verwaltung variieren stark, da es keine bundesweit einheitliche Preisregelung gibt. In deutschen Großstädten und Ballungsräumen greifen die Behörden jedoch nicht nur deutlich häufiger durch, sondern verlangen oft auch die höchsten Gebühren. Hier kann sich der Betrag schnell auf mehrere hundert Euro summieren.
Ist die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens nicht gegeben, weil zum Beispiel das Versetzen des Pkws auf einen freien Parkplatz technisch machbar gewesen wäre, kann der Betroffene die Zahlung verweigern. Wird die Zahlung ohne hinreichende rechtliche Grundlage verweigert, können behördliche Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Darüber hinaus kommen zivilrechtliche Forderungen sowie die Beauftragung von Inkassodienstleistern in Betracht.
Kommt es während des Abschleppvorgangs oder während der Verwahrung zu Beschädigungen am Fahrzeug, können unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen das ausführende Unternehmen bestehen. Entstandene Blechschäden oder Kratzer im Lack sollten fotografisch dokumentiert werden, um für einen möglichen Rechtsstreit gewappnet zu sein.
Datum: 02.07.2026

