das Wichtigste zuerst
- Das Urteil: Das BayObLG entschied, dass private Zeugenschätzungen für einen qualifizierten Rotlichtverstoß (über einer Sekunde) mit Fahrverbot nicht ausreichen (Az.: 201 ObOWi 105/26).
- Der konkrete Fall: Ein Fahrgast zeigte einen Busfahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes an. Als Nachweis für den Verstoß gab er an, im Kopf von 22 bis 20 heruntergezählt zu haben.
- Die Gegenwehr: Der Busfahrer erhielt daraufhin ein Bußgeld von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot und zog dagegen vor Gericht.
- Die Begründung: Die Richter kassierten Bußgeld und Fahrverbot, da bloße Schätzungen als Nachweis nicht ausreichen. Zudem sei die Verkehrssituation zu komplex.
- Wichtiger Unterschied: Bei einfachen Verstößen unter einer Sekunde kann eine Zeugenaussage reichen. Beim qualifizierten Verstoß darf die Justiz keine Zweifel haben.
- Fazit: Bußgeldbescheide, die rein auf den Schätzungen oder Berechnungen anderer Verkehrsteilnehmer basieren, sind vor Gericht in der Regel nicht haltbar.

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Fahrverbot wegen Rotlichtverstoß: Reine Schätzungen genügen der Justiz nicht
Wer einen qualifizierten Rotlichtverstoß anzeigen möchte, kommt mit der bloßen Aussage „Der ist über Rot gefahren“ nicht weit. Selbst wer im Kopf mitzählt, hat laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) noch lange keinen rechtssicheren Beleg in der Hand. Die Richter machten in ihrem Urteil deutlich, dass private Zeugenschätzungen ohne objektive Messverfahren im Bußgeldverfahren nicht ausreichen, um ein Fahrverbot und Bußgelder zu rechtfertigen (Az.: 201 ObOWi 105/26).
Fahrgast verpetzt Busfahrer
Ausgelöst wurde das Verfahren durch den Übereifer eines Fahrgastes, der in einem Linienbus saß. Als der Bus nach einem kurzen, verkehrsbedingten Zwischenstopp seine Fahrt fortsetzte und eine bereits rote Kreuzungsampel überfuhr, fühlte sich der Passagier berufen, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Er warf dem Fahrer konkret vor, die Haltelinie bei einer bereits seit über einer Sekunde andauernden Rotphase überquert zu haben.
Als Beweis für diesen qualifizierten Verstoß führte der Passagier an, er habe im Kopf von 22 bis 20 heruntergezählt. Diesen Eindruck wollte er zudem durch eine theoretische Berechnung von Weg und Zeit untermauern, die er für den Moment des Anfahrens bis zum Erreichen der Ampel aufgestellt hatte.
Für den Busfahrer hatte die Anzeige drastische Folgen: Er kassierte einen Bußgeldbescheid über 200 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Weil er das nicht auf sich sitzen lassen wollte, zog er vor Gericht.
BayObLG: Schätzungen von Zufallszeugen reichen nicht aus
Das BayObLG stellte unmissverständlich klar, dass die reine Schätzung eines Zufallszeugen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes niemals ausreicht. Auch die mathematische Weg-Zeit-Berechnung des Mannes ließen die Richter nicht gelten, da das Zusammenspiel aus Anfahren, Abbremsen und den Schaltzeiten der Ampel zu komplex ist, um es per Augenmaß mathematisch exakt zu erfassen.
Zudem hielt das Gericht den Standort des Zeugen für ungeeignet. Wer mitten im Bus sitzt, hat schlichtweg nicht die nötige Perspektive, um alle relevanten Details fehlerfrei zu überblicken.
Einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß
Dass das Gericht in diesem Fall so streng urteilte, liegt auch an den drastischen Folgen für den Busfahrer als Berufsfahrer. Im Straßenverkehrsrecht wird strikt unterschieden: War die Ampel beim Überqueren weniger als eine Sekunde rot, liegt ein einfacher Rotlichtverstoß vor. Zeigt sie jedoch bereits länger als eine Sekunde Rot, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Da dieser automatisch ein Fahrverbot und drastische Bußgelder nach sich zieht, darf die Justiz keine Zweifel an der Messung haben.
Wann Zeugen an der Ampel trotzdem recht haben können
Das Urteil des BayObLG bedeutet jedoch nicht, dass private Zeugenaussagen bei Ampelverstößen künftig völlig wertlos sind. Steht ein Zeuge beispielsweise als Fußgänger direkt an der Kreuzung und hat freie Sicht auf die Ampel sowie die Haltelinie, kann seine Beobachtung für den Nachweis eines einfachen Rotlichtverstoßes genügen. Lediglich das präzise Bestimmen von Sekundenbruchteilen für einen qualifizierten Verstoß ist rein menschlich ohne technische Hilfsmittel unmöglich.
Fazit
Für Autofahrer ist diese Entscheidung eine gute Nachricht. Beruhen die Vorwürfe über einen Verkehrsverstoß lediglich auf den Schätzungen oder fragwürdigen Berechnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers, ist ein Bußgeldbescheid vor Gericht in der Regel nicht haltbar. Wer eine private Anzeige wegen eines angeblichen Ampelverstoßes erhält oder sich generell mit Bußgeldvorwürfen konfrontiert sieht, sollte diese daher auf keinen Fall ungeprüft akzeptieren.
Quellen
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