das Wichtigste zuerst
- Einfacher Rotlichtverstoß: Wenn die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie maximal eine Sekunde andauert, werden 90 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.
- Qualifizierter Rotlichtverstoß: Dauert die Rotphase bereits länger als eine Sekunde an, drohen 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
- Erschwerende Umstände: Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt das Bußgeld weiter an.
- Prüfung des Einzelfalls: Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids sollten Rotlichtdauer, Messung und Dokumentation genau geprüft werden.
- Probezeit: Fahranfänger müssen bei einem Rotlichtverstoß mit einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre sowie der Teilnahmepflicht an einem Aufbauseminar rechnen.
Wann ein Rotlichtverstoß vorliegt
Von einem Rotlichtverstoß ist die Rede, wenn das rote Lichtzeichen einer Ampel missachtet wird. Für die rechtliche Einordnung und die Höhe der Sanktionen ist vor allem entscheidend, ob ein einfacher oder qualifizierter Verstoß vorliegt. Während die Ampel im ersten Fall zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie höchstens eine Sekunde lang auf Rot gestellt war, geht die Dauer der Rotphase bei der schwerwiegenderen Variante darüber hinaus.

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Thema des Videos: 🚦 Rote Ampel ignoriert? Das droht Ihnen! Alle Infos zum Rotlichtverstoß Geblitzt.de
Wird die Linie bei Gelb überschritten und die Ampel springt erst beim Überqueren auf Rot, liegt kein Rotlichtverstoß vor. Allerdings kann wegen Missachtung der Gelbphase ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro verhängt werden. Gleiches gilt, wenn lediglich ein Haltelinienverstoß vorliegt, bei dem der Fahrer zwar die rote Ampel übersehen hat, das Kraftfahrzeug aber dennoch vor der Kreuzung zum Stehen bringt.
Welche Folgen drohen
Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit 90 Euro und einem Punkt geahndet. Bei einer Rotphase von mehr als einer Sekunde drohen regelmäßig 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Regelsätze weiter auf bis zu 360 Euro. Ein Rotlichtverstoß wird sogar zur Straftat, wenn er die Kriterien einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rotlichtverstoß (ohne Rechtsabbiegen mit Grünpfeil) | 90 € | 1 Punkt | - |
| … mit Gefährdung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| … bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| … mit Gefährdung | 320 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 Punkte | 1 Monat |
Auch Radfahrer sind vor Strafen nicht gefeit. Fährt ein Radler über eine rote Ampel, schlagen 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister zu Buche. Das Bußgeld erhöht sich bei Gefährdung auf 100, bei Sachbeschädigung auf 120 Euro. Fußgänger hingegen müssen lediglich mit einem Verwarngeld in Höhe von fünf bis zehn Euro rechnen.
A-Verstoß in der Probezeit
Für Fahranfänger wiegt ein Rotlichtverstoß besonders schwer. Neben Bußgeld, Punkten und einem möglichen Fahrverbot verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Außerdem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar (AFS) angeordnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Verstoß gehandelt hat. Rechtsgrundlage ist § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Einordnung der Zuwiderhandlung richtet sich nach § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 12.
Ausnahmen der Ampel-Regel
Im Straßenverkehr gibt es Sonderfälle, in denen das Fahren über eine rote Ampel ohne Folgen für den Betroffenen bleiben kann. So etwa, wenn er Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn Platz machen muss. Auch bei einer defekten Ampel kann die Behörde von einem Bußgeldvorwurf absehen. Voraussetzung ist dabei, dass der Fahrer mindestens fünf Minuten gewartet und in der Folge sichergestellt hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
Was beim Einspruch gegen die Bußgeldvorwürfe wichtig ist
Wer Post von der Behörde erhält, sollte den Vorwurf nicht vorschnell akzeptieren. Entscheidend sind die konkrete Dauer des Rotlichts, der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und die Frage, ob die Feststellung technisch oder durch Polizeibeamte erfolgt ist. So reicht eine bloße Schätzung durch Polizeibeamte oft nicht aus, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu beweisen. Auch die Blitzerfotos und Messdaten sollten auf Plausibilität geprüft werden.
Gerade bei Rotlichtverfahren kommt es darauf an, dass der Verstoß nachvollziehbar und lückenlos dokumentiert ist. Zudem muss der Toleranzabzug gewährt werden. Dieser beträgt in der Regel 0,3 Sekunden. Eine Anfechtung der Vorwürfe kann auch erfolgreich sein, wenn die Ampel nachweisbar zu kurz auf Gelb gestellt war. Wie lange die Gelbphase dauern muss, hat der Gesetzgeber in § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) genau festgelegt: So beträgt sie bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h vier Sekunden und bei 70 km/h fünf Sekunden.
Stand: 06.03.2026
Quellen:

