Unter welchen Umständen darf man eine rote Ampel überfahren?

Wann das Überfahren einer roten Ampel ausnahmsweise erlaubt sein kann und welche Folgen ein Rotlichtverstoß hat.

das Wichtigste zuerst
  • Rotlichtverstoß: Eine rote Ampel ordnet an, dass vor der Kreuzung angehalten werden muss. Wer sich nicht daran hält, begeht einen Rotlichtverstoß.
  • Sanktionen:Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit 90 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei einer Rotphase von länger als einer Sekunde drohen 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
  • Defekte Ampel:Ist eine Lichtzeichenanlage ausgefallen, kann ein Weiterfahren nach angemessener Wartezeit ausnahmsweise zulässig sein.
  • Grünpfeil beachten:Ein Grünpfeil erlaubt das Rechtsabbiegen bei Rot, wenn zuvor angehalten wurde und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  • Einsatzfahrzeuge:Wer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn Platz machen muss, darf gegebenenfalls die Haltelinie einer roten Ampel überfahren.

Was bedeutet eine rote Ampel?

Ein Rotlichtverstoß liegt gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, wenn ein Fahrzeugführer trotz roter Ampel in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt. Für die Berechnung einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde ist bei vorhandener Haltelinie grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem diese überfahren wird. Dies bekräftigte auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Az.: 4 StR 61/99).

Rote Ampel überfahren

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Einfacher vs. qualifizierter Rotlichtverstoß?

Für die Höhe der Sanktion kommt es unter anderem darauf an, wie lange die Ampel bereits Rot gezeigt hat. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß beträgt die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie höchstens eine Sekunde. Der Regelsatz beträgt 90 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister.

Anders sieht es bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß aus. Dieser liegt vor, wenn die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert. Hier sieht der Bußgeldkatalog 200 Euro, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Kommt es zu Gefährdung oder einem Unfall, wird es nochmal teurer.

Wann darf man eine rote Ampel ausnahmsweise überfahren?

Nicht in jeder Situation führt das Überfahren einer roten Ampel zu einem vorwerfbaren Rotlichtverstoß. So etwa, wenn die Lichtzeichenanlage defekt oder vollständig ausgefallen ist. Laut gängiger Rechtsprechung – wie dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Juni 1999 (2 Ss OWi 486/99) – muss der Fahrer länger als drei Minuten warten, um sicherzustellen, dass die Ampel tatsächlich außer Betrieb ist.

Allerdings kann es vorkommen, dass die Lichtzeichenanlagen über Nacht bewusst ausgeschaltet sind. In diesem Fall gelten die vor Ort aufgestellten vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen. Sind keine vorhanden, kommt die Vorschrift „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 StVO) zum Tragen.

Was gilt bei einem Einsatzfahrzeug?

Eine besondere Situation liegt vor, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nähert. Verkehrsteilnehmer müssen in diesem Fall dafür sorgen, dass Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst möglichst schnell und ungehindert passieren können (§ 38 StVO). In diesem Fall kann es erforderlich sein, vorsichtig über die Haltelinie einer roten Ampel hinauszufahren, jedoch ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Vor diesem Hintergrund kann auch ein rechtfertigender Notstand gemäß § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegeben sein.

Eine pauschale Erlaubnis zum Überfahren einer roten Ampel ergibt sich daraus nicht. Entscheidend sind die konkrete Verkehrssituation und die Frage, ob das Überfahren der Haltelinie tatsächlich erforderlich war, um freie Bahn zu schaffen.

Wann ist der Grünpfeil eine Ausnahme?

Befindet sich an der Ampel ein Zusatzschild mit dem Grünpfeil-Verkehrszeichen 720, darf der Fahrer auch nach rechts abbiegen, wenn die Lichtzeichenanlage auf Rot gestellt ist. Die Ausnahmeregelung des Grünpfeils setzt aber voraus, dass man vorher anhält und sich vergewissert, beim Abbiegen keine anderen Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Zudem darf man bei mehrspurigen Straßen lediglich aus dem rechten Fahrstreifen heraus abbiegen. Für den Radverkehr gelten die in § 37 Abs. 2 StVO vorgesehenen Besonderheiten.

Wer vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht anhält, muss mit 70 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einer Gefährdung des Fahrzeugverkehrs sind 100 Euro vorgesehen. Wird der Fußgänger- oder Fahrradverkehr behindert, beträgt der Regelsatz 100 Euro, bei einer Gefährdung 150 Euro.

Kann man sich gegen einen Rotlichtverstoß wehren?

Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhält, muss den Vorwurf nicht ungeprüft hinnehmen. So spielen etwa die Rotlichtdauer und die konkrete Verkehrssituation bei der Beurteilung des Einzelfalls eine wichtige Rolle. Auch die Frage, ob tatsächlich die Haltelinie bei Rot überfahren wurde, die Gelbphase zu kurz war oder ob der Messung eine fehlerhafte Induktionsschleife zugrunde lag, kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Fazit

Eine rote Ampel darf grundsätzlich nicht überfahren werden. Wer entgegen den Vorschriften in § 37 StVO trotzdem in den geschützten Bereich einfährt, begeht einen Rotlichtverstoß. Ausnahmen können sich insbesondere bei einer ausgefallenen Ampel, beim notwendigen Platzmachen für Einsatzfahrzeuge oder beim Rechtsabbiegen mit einem ordnungsgemäß beachteten Grünpfeil ergeben.

Welche Sanktionen ein Rotlichtverstoß mit sich bringt, hängt unter anderem von der Dauer der Rotphase und den konkreten Folgen ab. Bei einer bereits länger als eine Sekunde andauernden Rotphase sieht der Bußgeldkatalog grundsätzlich 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot vor. Bestehen Zweifel an der Messung, der Rotlichtdauer oder den konkreten Umständen des Vorwurfs, kann eine Überprüfung der Bußgeldvorwürfe sinnvoll sein.

Stand: 21.08.2026

Quellen

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