Autofahren an Halloween: Diese Fehler sollte man vermeiden

Verkehrsrecht-News vom - 5 min Lesezeit

Der Verkehrsrechtsexperte und Partneranwalt von Geblitzt.de, Tom Louven, erklärt worauf Autofahrer beim Verkleiden an Halloween und Karneval achten sollten.

das Wichtigste zuerst
  • Halloween und Karneval: Auch an Halloween und in der närrischen Zeit gelten die Regeln und Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) uneingeschränkt.
  • Gesichtsverhüllung: Das Führen eines Fahrzeugs mit einer Vollmaske oder einer Verdeckung, die die Identifizierung des Fahrers erschwert, kann ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro nach sich ziehen.
  • Versicherungsschutz: Ein Kostüm, das die Sicht oder Bewegungsfreiheit einschränkt, kann bei einem Unfall zu Problemen bei der Schadensregulierung führen.
  • Erkennbarkeit: Extremes Make-up kann auf Messfotos die Identifizierung verhindern. Wird man so geblitzt, kann dies Konsequenzen für den Halter haben.
  • Ablenkung: Schminken oder Kostüm richten während der Fahrt gilt als Ablenkung und Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Die Folge: 35 Euro Verwarnungsgeld.
  • Alkohol: Bereits ab 0,3 Promille kann bei Fahrauffälligkeiten das Strafrecht zur Anwendung kommen.
Autofahren an Halloween: Diese Fehler sollte man vermeiden

Symbolbild, KI-generiert

Worauf Halloween-Monster und jecke Karnevalisten achten sollten

Superhelden, Bösewichte oder einfach nur schreckliche Monster: Die Bandbreite der Verkleidungen an Halloween ist groß. Doch was muss man eigentlich beachten, wenn man schon in sein Kostüm geschlüpft ist und dann noch Autofahren muss? Welche Bußgelder in solchen Fällen drohen und was sowohl Halloween-Fans als auch Karnevalisten im Straßenverkehr beachten sollten, erklärt Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.

Das sagt die StVO zu Gesichtsverkleidungen

Wer mit dem Pkw zur Party fährt, sollte Scream-Masken oder falsche Bärte besser erst vor Ort anlegen. Denn laut der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Fahrzeugführer stets dafür sorgen, ihr Kraftfahrzeug sicher und ohne körperliche Einschränkungen führen zu können:

„Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Kaskoversicherung möglicherweise sogar wegen grober Fahrlässigkeit die Regulierung des Kaskoschadens, da die Wahrnehmung und Bewegungsfreiheit eingeschränkt war“, so die Warnung von Tom Louven.

Auch große Hüte, Augenklappen oder überdimensionierte Clownsschuhe zählen zu den Accessoires, die die Fahrtüchtigkeit einschränken und deshalb nicht hinter dem Steuer getragen werden sollten.

Glitzer, Rouge und Lidschatten: Was für Schminke gilt

Make-up und Schminke gehören an Halloween und Karneval zum Rüstzeug eines jeden Partygängers. Tatsächlich existiert kein Verbot in der StVO, das den Einsatz von Glitzer, abwaschbaren Tattoos oder Gesichtsbemalungen verbieten würde. Laut Rechtsanwalt Tom Louven ist das aber nur die halbe Wahrheit:

„Entsteht beispielsweise ein Messfoto mit einem bis zur Unkenntlichkeit geschminkten Frankenstein-Gesicht, kann das Folgen für den Fahrzeughalter haben. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel eingestellt werden.“

Dem Halter droht dann aber für eine gewisse Zeit die Anordnung eines kostenpflichtigen Fahrtenbuchs. Wird dieses nicht ordnungsgemäß geführt, auf Anfrage nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, kann das ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zur Folge haben.

Keine gute Idee: Last-Minute-Schminke vor dem Innenspiegel

Wer sich auf dem Weg zur Karnevalsfeier oder zum Halloween-Dinner im Auto schminkt, bricht damit zunächst kein Gesetz. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Die StVO verbietet jede Ablenkung am Steuer. Schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann im Verkehr zu Blechschäden, schweren Verletzungen oder Schlimmerem führen. Tom Louven verweist diesbezüglich auf Paragraf 1 der Straßenverkehrs-Ordnung:

„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.“

Feucht-fröhlich feiern – und fahren?

Nach dem Besuch einer Halloween-Party wird so mancher Autofahrer mit dem Gedanken spielen, noch mit dem Auto heimzufahren. Schließlich waren es ja nur zwei Bier und bis 0,5 Promille ist man ohnehin aus dem Schneider. Doch wer so denkt, liegt laut der Verkehrsrechtsexpertin und Partneranwältin von Geblitzt.de, Melanie Leier, grundfalsch und bewegt sich rechtlich gesehen auf sehr dünnem Eis:

„Bei einem Unfall oder dem Vorliegen sogenannter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen greift bereits ab 0,3 Promille das Strafrecht. Die Folgen sind dabei drastischer als bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Am Einkommen bemessene Geldstrafen und ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten sind hier üblich.“

Wer nicht aufs Trinken verzichten will, sollte sich daher entweder einen nüchternen Fahrer organisieren oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Letztere bieten schließlich auch die Möglichkeit, das ausgefallene Kostüm einer „breiteren“ Öffentlichkeit zu präsentieren.

Quellen

Zusammengestellt von der Redaktion Geblitzt.de.

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