Wer nach einem Kaskoschaden eine überhöhte Werkstattrechnung erhält, muss die Differenz unter Umständen selbst zahlen. Nach einem aktuellen BGH-Urteil trägt das sogenannte „Werkstattrisiko“ der Versicherte, nicht die Versicherung.
das Wichtigste zuerst
- BGH-Urteil zum „Werkstattrisiko“: Wer nach einem Kaskoschaden eine überhöhte Werkstattrechnung erhält, muss die Differenz unter Umständen selbst zahlen.
- Der konkrete Streitfall: Nach einem Unfall mit Karosserieschäden sollte eine Autofahrerin den Teilbetrag einer Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 Euro trotz Kasko selbst begleichen.
- Erste Instanz: Ein Gutachten vor dem AG Heilbronn bestätigte, dass die Rechnung tatsächlich überhöht war.
- Argument der Klägerin: Die Autofahrerin zog bis vor den BGH und argumentierte, dass Versicherte als technische Laien überhöhte Werkstattrechnungen vorab nicht beurteilen können.
- Entscheidung des IV. Zivilsenats: Der BGH lehnte dies ab und urteilte, dass Kaskokunden das „Werkstattrisiko“ für überhöhte Posten selbst tragen, es sei denn, die Versicherung hat die Werkstatt vorgeschrieben.
- Optionen für Betroffene: Zu viel bezahlte Beträge lassen sich von der Werkstatt auf dem Rechtsweg zurückfordern oder durch einen vorab freigegebenen Kostenvoranschlag vermeiden.

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Wenn die Kaskoversicherung nicht die volle Rechnung zahlt
Mit der Kaskoversicherung verbinden viele Autofahrer ein Rundum-Sorglos-Paket. In der Regel ist man damit gut abgesichert. Die Teilkasko etwa springt bei Elementarschäden wie Hagel, Diebstahl oder Glasbruch ein. Noch weiter geht die Vollkasko, die zusätzlich selbst verschuldete Unfälle und Vandalismus abdeckt und in Einzelfällen sogar Schäden durch herabfallende Kastanien übernimmt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Rechnung klaglos beglichen wird: Die Versicherung beschränkt ihre Leistung meist strikt auf die tatsächlich notwendigen Reparaturaufwände. Unberechtigte Mehrkosten der Werkstatt erstattet sie schlichtweg nicht, wozu sie laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch nicht verpflichtet ist (IV ZR 235/25).
Der Fall: Streit um die Werkstattrechnung
Der Entscheidung des BGH liegt ein Unfall mit Karosserieschäden zugrunde. Eine Autofahrerin aus Heilbronn hatte an ihrem Fahrzeug versehentlich seitliche Dellen und Kratzer verursacht und es daraufhin zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Doch obwohl für den Pkw der Frau eine Vollkaskoversicherung bestand, die bei solchen selbstverschuldeten Schäden eigentlich greifen sollte, übernahm der Versicherer die Gesamtsumme nicht vollständig.
Klage vor dem AG Heilbronn: Versicherte wollte Kürzung nicht hinnehmen
Die Versicherungsgesellschaft strich einen Betrag in Höhe von genau 389,01 Euro und berief sich dabei auf die vertragliche Klausel in Ziff. A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Demnach sind Versicherer dazu verpflichtet, ausschließlich die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu erstatten, wie der BGH in seiner Entscheidung feststellt.
Da die Versicherungsnehmerin diesen Abzug nicht hinnehmen wollte, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht (AG) Heilbronn. Während dieser erstinstanzlichen Verhandlung wurde ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass die Werkstattrechnung tatsächlich mehrere unberechtigte und überhöhte Positionen enthielt.
Verteidigung der Klägerin verweist auf fehlendes Fachwissen der Versicherten
Hintergrund dieser Entscheidungen ist das sogenannte „Werkstattrisiko“. Dabei handelt es sich um einen juristischen Begriff aus dem Vertragsrecht. Dieser beschreibt das finanzielle Risiko, das Versicherer oder Versicherungsnehmer tragen, wenn eine Kfz-Werkstatt mit überhöhten Preisen abrechnet.
Wer nun tatsächlich für dieses „Werkstattrisiko“ aufkommen muss, war bisher unter Juristen umstritten. Vor dem BGH betonte Brunhilde Ackermann laut tagesschau.de als Anwältin der Klägerin, dass Versicherte solche entstehenden Kosten vorab gar nicht beurteilen können und die Versicherung sie daher nicht darauf sitzenlassen dürfe. Ihre Begründung lautet: „Als Versicherungsnehmer bin ich im Zweifel technischer Laie, ich weiß nicht, was notwendig ist und was erforderlich ist.“
Urteil des IV. Zivilsenats: Warum die Kasko überhöhte Posten streichen darf
Der BGH folgte dieser Argumentation allerdings nicht. Dem zuständigen IV. Zivilsenat zufolge liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers, dafür zu sorgen, dass die Werkstatt nur die wirklich notwendigen Kosten in Rechnung stellt. Wird mehr kalkuliert als nötig, sei dies keine Sache der Versicherungsgesellschaft.
Der Vorsitzende BGH-Richter Christoph Karczewski betont: „Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind“, müsse die Versicherung nicht zahlen. Eine Ausnahme bestehe allerdings, wenn diese die konkrete Werkstatt auswählt und vorgibt.
Rat von Verbraucherschützern: Kostenvoranschlag vor der Reparatur anfordern
Wer auf zu hohen Reparaturkosten sitzen bleibt, muss sich das dennoch nicht zwingend gefallen lassen. Versicherte können nach wie vor versuchen, das zu viel bezahlte Geld von der Werkstatt zurückzufordern, notfalls über den Rechtsweg. Verbraucherschützer Peter Grieble empfiehlt zur Vermeidung solcher Konflikte, vorab einen Kostenvoranschlag einzuholen und diesen von der Versicherung freigeben zu lassen.
Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt hingegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, die in der Regel auch das Risiko einer teureren Werkstattrechnung trägt.
Quellen
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