das Wichtigste zuerst
• Vorsätzliches Handeln führt zu höheren Strafen: Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gelten für fahrlässige Verstöße. Bei nachgewiesenem Vorsatz dürfen Behörden die Strafen drastisch anheben.
• Der Fall: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn 2,6 Kilometer hinter einer beidseitigen Tempo-120-Beschilderung mit 188 km/h geblitzt.
• Das Urteil: Wegen der langen Strecke von 2.600 Metern hatte der Fahrer genug Zeit zum Reagieren – das OLG Brandenburg wertete das als bewussten Verstoß und schloss sich dem Urteil des AG Brandenburg an der Havel an.
• Die Strafe: Durch den Vorsatz und bestehende Voreintragungen wurde das Bußgeld auf 1.200 Euro verdoppelt und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt.
• Gesetzliche Grundlage: Die Erhöhung bei vorsätzlicher Begehung ist in § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) verankert.

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Vorsätzliches Handeln: Wenn die Regelsätze nicht mehr ausreichen
Wer zu schnell fährt und dabei erwischt wird, stellt sich zunächst auf die üblichen Regelsätze des Bußgeldkatalogs ein. Vielen Autofahrern ist jedoch nicht bewusst, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die Behörden diese Sätze drastisch anheben dürfen. Wie schnell die reguläre Strafe im Alltag der Verkehrsüberwachung übertroffen wird, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zum „vorsätzlichen Handeln“.
Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht: Mit 188 km/h auf der Autobahn geblitzt
In dem zugrunde liegenden Fall war ein selbstständiger Landwirt mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A 10 (Berliner Ring) unterwegs. Die Schilder für das örtliche Tempolimit von 120 km/h waren laut Urteil auf beiden Seiten der Fahrbahn gut sichtbar aufgestellt. Rund 2,6 Kilometer hinter der Beschilderung erfasste ein PoliScan-Messsystem das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 188 km/h, was einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent entspricht.
In erster Instanz verhandelte das Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel den Fall: Aufgrund der vorsätzlichen Pflichtverletzung und erheblicher Voreintragungen verdoppelte das AG das reguläre Bußgeld auf 1.200 Euro und verhängte zwei Monate Fahrverbot.
Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt AG-Urteil
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass die enorme Distanz von der Beschilderung bis zur Messstelle gegen einen Vorsatz und für Fahrlässigkeit spreche.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Az. 1 ORbs 181/25) sah dies jedoch anders: Eine Distanz von 2.600 Metern biete mehr als genug Raum, um das Schild wahrzunehmen. Wer danach noch mit 188 km/h gemessen wird, nimmt den Verstoß bewusst in Kauf, was juristisch die Kriterien für Vorsatz erfüllt.
Wer Schilder ignoriert, handelt „bedingt vorsätzlich“
Das deutsche Verkehrsrecht unterscheidet beim Verschulden zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wer aus bloßer Unachtsamkeit zu schnell fährt, handelt fahrlässig. Wer das Schild jedoch sieht und das Tempo trotzdem nicht drosselt, handelt vorsätzlich. Juristen sprechen hier von „bedingt vorsätzlichem“ Handeln, weil der Fahrer den Verstoß durch sein Abwarten zumindest billigend in Kauf nimmt.
Das finale Bußgeld: 1.200 Euro
Das hat direkte finanzielle Folgen, denn: Bei Vorsatz verdoppelt sich das reguläre Bußgeld. Während die Bußgeldstelle den Regelsatz deshalb zunächst auf 840 Euro angehoben hatte, legte das Amtsgericht im anschließenden Prozess wegen der Voreintragungen des Fahrers eine erhöhte Basis von 600 Euro fest – und verdoppelte diese Summe wegen des Vorsatzes sogar auf finale 1.200 Euro.
Von der Verdopplung zur Verdreifachung
Verankert ist diese Erhöhung in § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Diese Vorschrift regelt im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, dass die gesetzlichen Regelsätze bei einer vorsätzlichen Begehung angehoben werden. Im vorliegenden Fall führte die Verdopplung in Verbindung mit den Voreintragungen des Fahrers sogar zu einer faktischen Verdreifachung des Bußgelds.
Quellen
MOTORRAD Online, Bußgeld verdoppeln
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2025, Az. 1 ORbs 181/25
Bußgeldkatalog-Verordnung, § 3 Bußgeldregelsätze, Gesetze im Internet
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