Urteil des OLG Bamberg: Pauschale Parkplatz-Vertragsstrafen sind unzulässig

15.05.2026 - 5 min Lesezeit
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Urteil gegen Parkplatz-Pauschalstrafen: Das OLG Bamberg hat pauschale Vertragsstrafen (wie die üblichen 40 oder 50 Euro) von privaten Parkplatzbetreibern in den AGB für unzulässig erklärt (Az. 3 UKl 21/25 e).
Erfolg für Verbraucherschützer: Die Verbraucherzentrale Bremen hat erfolgreich gegen das Parkraumunternehmen Wemolo geklagt, da die Strafen Kunden unangemessen benachteiligen.
Recht auf Widerspruch: Autofahrer müssen solche Vertragsstrafen nicht mehr direkt bezahlen, sondern können ihnen ab sofort widersprechen.
Keine Ignoranz ratsam: Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, befreit es nicht automatisch von allen Parkforderungen. Die Parkgebühren selbst müssen weiterhin beglichen werden.
Supermärkte als Sonderfall: Für kostenlose Supermarkt-Parkplätze gilt das Urteil noch nicht sicher. Allerdings verzichten Ketten wie Kaufland und Rewe wegen des Kundenfrusts zunehmend selbst auf strenge Parkwächter.
Kritik an Parkraumfirmen: Private Parkplatzwächter standen schon zuvor wegen fehlerhafter KI-Kameras, manipulierter Beweisfotos, Abzocke beim bloßen Wenden und überzogener Abschleppgebühren in der Kritik.

Urteil des OLG Bamberg: Pauschale Parkplatz-Vertragsstrafen sind unzulässig

© Jokue-photography / shutterstock.com (Symbolbild)

Knöllchen-Falle auf kostenpflichtigen Parkplätzen

Einen geeigneten Parkplatz zu finden, bedeutet oft puren Stress. Wer sein Auto dann auf einem kostenpflichtigen Platz abstellt – zum Beispiel an einem Bahnhof – erlebt oft eine böse Überraschung. Ein paar Minuten zu spät am Fahrzeug oder das Ticket nicht schnell genug gezogen, schon fordern private Parkplatzbetreiber viel Geld. Zu den eigentlichen Gebühren kam bisher regelmäßig eine pauschale Vertragsstrafe von 40 oder 50 Euro obendrauf.

OLG Bamberg erklärt pauschale Strafen für unzulässig

Gegen diese dubiosen Geschäftspraktiken hat die Verbraucherzentrale Bremen im Frühjahr einen entscheidenden Erfolg vor Gericht erzielt. Die Verbraucherschützer hatten zuvor Klage gegen das Münchner Parkraumunternehmen Wemolo eingereicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg gab ihnen Recht und erklärte pauschale Vertragsstrafen für unzulässig, da sie gegen das AGB-Recht verstoßen und Kunden unangemessen benachteiligen (3 UKl 21/25 e).

Die verbotene 40-Euro-Klausel

Auslöser war eine Klausel in den AGB des Unternehmens, nach der für nicht oder zu spät bezahlte Parktickets pauschal eine Strafe von 40 Euro fällig wurde. Weil sich die Beschwerden unzufriedener Kunden häuften, reichten die Bremer Verbraucherschützer Klage ein.

Wemolo darf diese Klausel ab sofort nicht mehr verwenden, da sie für unwirksam erklärt wurde. Der gerichtliche Erfolg dürfte darüber hinaus weite Kreise in der gesamten Branche ziehen, da viele Konkurrenten mit sehr ähnlichen Geschäftsbedingungen arbeiten.

Verbraucherzentrale Bremen rät: Widerspruch einlegen

Für Autofahrer bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Stärkung ihrer Rechte. Geht eine Zahlungsaufforderung ein, die eine derartige pauschale Vertragsstrafe fordert, besteht keine Pflicht zur direkten Zahlung. „Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können solchen Zahlungsaufforderungen jetzt widersprechen“, erklärt Marcus Wewer, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen.

Trotzdem ist weiterhin Vorsicht geboten. Das OLG Bamberg hat im vorliegenden Fall ein sogenanntes Anerkenntnisurteil gefällt. Damit steht fest, dass die beanstandete Klausel nicht weiter verwendet werden darf. Eine allgemeine Freistellung von allen privaten Parkforderungen ist damit jedoch nicht verbunden. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte daher weder einfach zahlen noch die Forderung ignorieren.

Gilt das Urteil auch für kostenlose Supermarkt-Parkplätze?

Ob der Richterspruch auch für die typischen Gratis-Kundenparkplätze von Supermärkten gilt, muss sich erst noch zeigen. Externe Dienstleister verlangen dort zwar keine regulären Parkgebühren, stellen aber bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen wie einer fehlenden Parkscheibe oder Zeitüberschreitungen sofort hohe Bußgelder in Rechnung. Da die rechtliche Grundlage hier eine andere ist, bleibt die Übertragbarkeit des Urteils abzuwarten.

Derweil ziehen manche Einzelhändler selbst die Reißleine und verabschieden sich von der restriktiven Parkraumüberwachung. So wird etwa bei Kaufland wieder auf Kulanz gesetzt: Wer nachweist, dass er tatsächlich im Markt eingekauft hat, kann die Strafe über den Bon annullieren lassen. Rewe zieht an einigen Orten bereits die Konsequenz aus dem Kundenfrust und wirft die privaten Überwachungsdienste kurzerhand komplett von den Parkplätzen.

Die Tricks der Parkraumüberwacher

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Berichte über die fragwürdigen Methoden privater Parkplatzwächter. Betroffene dokumentierten fehlerhafte KI-Kameras, die falsche Parkzeiten erfassten, und in einem Fall kam es sogar zur Anzeige wegen manipulierter Beweisfotos. Andernorts reichte das bloße Befahren eines Geländes zum Wenden für eine Zahlungsaufforderung aus. Zudem standen immer wieder unzulässige Gebühren beim Abschleppen sowie extreme Einzelfälle mit vierstelligen Forderungen in der Kritik.

Quellen

OLG Bamberg, Anerkenntnisurteil vom 02.03.2026, Az. 3 UKl 21/25 e, BeckRS 2026, 3134

Verbraucherzentrale Bremen, OLG-Urteil: Parkplatzbetreiber erkennt Anspruch der Verbraucherzentrale Bremen an, Pressemitteilung vom 08.04.2026

GIGA, 40 Euro Strafe: Beim Parken gibt es jetzt gute Nachrichten für Autofahrer, 18.03.2026

GIGA: Abzocke auf dem Parkplatz? Erste Supermärkte machen da nicht mehr mit

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