das Wichtigste zuerst
- Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Wer als Autofahrer das Haltesignal einer Bus-Ampel missachtet, begeht keinen Rotlichtverstoß.
- Der konkrete Fall: Ein Autofahrer nutzte verbotswidrig eine Busspur und ignorierte dabei die speziellen Haltesignale für Busse.
- 1. Instanz: Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit dem Missachten des Durchfahrtsverbots zu 200 Euro Bußgeld und einem Fahrverbot.
- 2. Instanz: Das BayObLG hob das Fahrverbot auf, da die Ampelsignale auf der Sonderspur rechtlich nicht für den Pkw-Fahrer galten.
- Die Konsequenzen für den Autofahrer: Das Bußgeld von 200 Euro blieb als Sanktion für das unberechtigte Befahren der Busspur bestehen, der Rotlichtverstoß war jedoch vom Tisch.

© Kevin George / shutterstock.com (Symbolbild)
BayObLG: Sondersignale auf Busspuren gelten nur für Linienverkehr
Spezielle Bus-Ampeln auf einem Bussonderfahrstreifen richten sich ausschließlich an den Linienverkehr und nicht an andere Verkehrsteilnehmer. Pkw-Fahrer begehen daher beim Missachten des horizontalen weißen Lichtbalkens – dem Bus-Pendant zur roten Ampel – rechtlich gesehen keinen Rotlichtverstoß.
Diese Rechtsauffassung vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 201 ObOWi 47/26). Dennoch bedeutet dies für Autofahrer, die die Busspur befahren, keine generelle Sanktionsfreiheit, da das unberechtigte Befahren der Sonderspur weiterhin mit einem Bußgeld geahndet wird.
Vorsätzliche Fahrt auf der Busspur: Der konkrete Fall
In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer verbotswidrig einen Busfahrstreifen. Zusätzlich zur Fahrbahngestaltung untersagte das Verkehrszeichen 250 die Einfahrt, wobei lediglich Fahrräder sowie Omnibusse von diesem Verbot befreit waren.
Mit der Nutzung jener Sonderspur setzte sich der Fahrer über diese Anordnung hinweg. Anschließend missachtete er sowohl das Haltesignal der Bus-Ampel als auch das für Radfahrer geltende Rotlicht und setzte seinen Weg unbeirrt fort.
Erstinstanzliches Urteil: Fahrverbot und 200 Euro Bußgeld für den Autofahrer
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg verurteilte den Betroffenen daraufhin erstinstanzlich wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Missachten des Zeichens 250 zu einer Geldbuße von 200 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot.
Gegen das Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass die Signale ausschließlich für Busse sowie Fahrräder gelten würden. Zwar habe er auf der Sonderspur nichts zu suchen gehabt, ein Rotlichtverstoß liege jedoch nicht vor. Der Fall wurde daraufhin in der nächsten Instanz verhandelt.
Entscheidung in zweiter Instanz: Warum das Fahrverbot aufgehoben wurde
Das Bayerische Oberste Landesgericht fällte schließlich das Urteil in zweiter Instanz und gab dem Fahrer teilweise recht – wenn auch mit einem unerwarteten Ergebnis.
Die Richter stellten klar, dass die spezielle Bus- und Fahrradampel aufgrund der örtlichen Verkehrssituation keine Gültigkeit für Pkw auf dem Sonderstreifen besitzt. Ein Rotlichtverstoß lag somit nicht vor, da Autofahrer den horizontalen weißen Lichtbalken ignorieren dürfen. Bestehen blieb jedoch die Sanktion für das eigentliche Befahren des gesperrten Bereichs.
Zudem sei es rechtens, dass in solchen Fällen das Fahrverbot entfällt, das Bußgeld jedoch deutlich über den Regelsatz hinaus angehoben werden kann, um die Gefährlichkeit des Verstoßes zu sanktionieren. Somit blieb das ursprüngliche Bußgeld von 200 Euro als finanzielle Sanktion bestehen, während der rechtliche Vorwurf des Rotlichtverstoßes fallengelassen wurde.
Quellen
Handelsblatt, Bericht zu weißen Balkensignalen auf Busstreifen
BayObLG, Beschluss vom 06.02.2026, Az. 201 ObOWi 47/26, Burhoff online
Weitere News!
Urteil des BayObLG: Missachtung von Bus-Ampeln durch Pkw ist kein Rotlichtverstoß
Trotz Notfall mit Kindestod: Behörde beharrt auf Bußgeld und Fahrverbot
Blitzer-App im Auto: Darf die Polizei das Handy kontrollieren?