OLG Karlsruhe: Freiwillige Nachschulung kann Bußgeldverfahren abwenden

24.08.2026 - 5 min Lesezeit

Unter gewissen Umständen können Autofahrer durch das freiwillige Absolvieren einer Nachschulung ein drohendes Bußgeld abwenden. Welche das konkret sind, zeigt das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Urteil.

das Wichtigste zuerst
  • Urteil des OLG Karlsruhe: Nach einer Entscheidung des OLG kann ein Bußgeldverfahren vorzeitig eingestellt werden, wenn Betroffene freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnehmen.
  • Erziehungszweck ohne Bußgeld erreicht: Da die Nachschulung absolviert wurde und die Generalstaatsanwaltschaft zustimmte, stellte das OLG das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Das Bußgeld entfiel.
  • Erfolgreiche Wendung per Anhörungsrüge: Im konkreten Fall hatte das Gericht die Anfrage des Anwalts zunächst übergangen. Erst eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte das Verfahren zurück auf den Tisch.
  • Kein Automatismus laut DAV: Der Anwaltverein betont, dass sich daraus kein allgemeiner Anspruch ableiten lässt. Gerichte entscheiden stets individuell, ob eine Schulung angerechnet wird.
  • Gesetzliche Grundlage (§ 47 Abs. 2 OWiG): Der Paragraf erlaubt es Gerichten, Verfahren nach eigenem Ermessen einzustellen.
OLG Karlsruhe: Freiwillige Nachschulung kann Bußgeldverfahren abwenden

© New Africa / shutterstock.com (Symbolbild)

Verfahrenseinstellung durch freiwillige Schulung

Viele Wege führen nach Rom, und auch ein Bußgeldverfahren kann aus den unterschiedlichsten Gründen beendet werden, beispielsweise wegen formeller Fehler, Verjährung oder mangelnder Beweise. Tatsächlich kann eine Einstellung des Verfahrens aber auch erreicht werden, indem man freiwillig eine verkehrspsychologische Schulung absolviert.

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) hinweist.

Autofahrer besuchte TÜV-Süd-Maßnahme

In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer im Rahmen eines laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nachträglich und aus freien Stücken an einer verkehrspsychologischen Maßnahme des TÜV Süd mit dem Titel „Mobil PLUS Prävention“ teilgenommen. Sein Verteidiger hatte vorab schriftlich bei Gericht angefragt, ob eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG in Betracht komme.

OLG Karlsruhe stellt Verfahren vorzeitig ein

Nachdem der entsprechende Nachweis eingereicht wurde und die Generalstaatsanwaltschaft zustimmte, stellte das OLG das Verfahren ein. Die Begründung: Durch die absolvierte Schulung sei ein Bußgeld nicht mehr erforderlich. § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlaubt es Gerichten, laufende Bußgeldverfahren vorzeitig und ohne ein Urteil zu beenden.

Anwalt drehte Fall durch Anhörungsrüge

Allerdings versäumte es das OLG, diese Anfrage an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu übermitteln, und lehnte den Zulassungsantrag zunächst ab. Erst nach einer Anhörungsrüge des Anwalts – einer Beschwerde wegen missachtetem rechtlichen Gehör – und dem Nachweis der absolvierten TÜV-Schulung lenkte die Justiz ein.

Das Verfahren wurde zurückgesetzt und die Anhörung nachgeholt. Da die Generalstaatsanwaltschaft nun zustimmte, stellte das Gericht die Sache nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Verfahrenskosten übernahm die Staatskasse, seine Anwaltskosten musste der Betroffene jedoch selbst zahlen.

Darum wurde kein Bußgeld mehr festgesetzt

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Bußgeld keine zusätzliche erzieherische Wirkung mehr entfalten würde. Da der Betroffene zwischenzeitlich erfolgreich eine verkehrspsychologische Nachschulung absolviert hatte, war der Zweck der Sanktion bereits erfüllt.

Nach Einschätzung des DAV lässt sich aus dem Urteil aber kein Präzedenzfall ableiten. Ob eine freiwillige verkehrspsychologische Schulung tatsächlich angerechnet wird und im vorgetragenen Fall zu einer Einstellung führt, wird von Gerichten in jedem Einzelfall individuell untersucht.

Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

§ 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte ein Bußgeldverfahren vorzeitig einstellen dürfen. Dabei gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass ein Richter das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft formlos und ohne Urteil beenden kann, wenn er eine Bestrafung für nicht mehr geboten hält. Für die betroffene Person entfallen dadurch Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Hier einige typische Fälle, in denen eine solche vorzeitige Verfahrenseinstellung in Betracht kommt:

  • Freiwillige Nachschulung: Der Betroffene weist vor Entscheidungsreife z. B. eine verkehrspsychologische Schulung nach, sodass der Erziehungszweck bereits ohne Geldbuße erreicht ist.
  • Geringfügigkeit & Unverhältnismäßigkeit: Der Verstoß wiegt sehr gering oder der Verfolgungsaufwand steht in keinem Verhältnis zur drohenden Strafe.
  • Beweismangel oder Identitätszweifel: Die Fahrereigenschaft lässt sich (etwa wegen eines unscharfen Blitzerfotos) nicht zweifelsfrei nachweisen.
  • Verfahrens- und Formfehler: Wesentliche Mängel im Bescheid (z. B. falsche Tatortangaben) machen ein Festhalten am Tatvorwurf unzweckmäßig.
  • Verjährung oder überlange Verfahrensdauer: Die Sache hat sich zeitlich überholt, ohne dass der Betroffene die Verzögerung verschuldet hat.

Quellen

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