das Wichtigste zuerst
• BGH zu Folgeunfällen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Ansprüche auf Schadensersatz nach einem Folgeunfall geklärt.
• Das Urteil zusammengefasst: Für die Höhe des Anspruchs ist ausschließlich der Moment des ersten Unfalls entscheidend. Spätere Ereignisse verändern diesen Anspruch nicht.
• Der konkrete Fall: Ein Auto erlitt erst einen Dachschaden durch ein Garagentor und kurz darauf einen Seitenschaden, woraufhin die Halterin beide Schäden fiktiv abrechnete und den Wagen unrepariert verkaufte.
• Die Verweigerung der Versicherung: Der erste Schädiger zahlte nicht voll, weil die Halterin durch die Regulierung des Zweitunfalls und den Verkaufserlös insgesamt mehr Geld einnahm, als der geschätzte Restwert vermuten ließ.
• Das Urteil der Vorinstanz: Das Landgericht (LG) Stuttgart gab der Versicherung recht, da die Halterin ihr Geld bekommen habe und die erste Schätzung aufgrund des späteren Erlöses falsch gewesen sein müsse.
• Die Begründung des BGH: Der Bundesgerichtshof wies diese Argumentation ab, da das Geld aus dem Zweitunfall eine reine Entschädigung und kein Restwert ist, weshalb eine Verrechnung der beiden rechtlich getrennten Vorfälle unzulässig ist.

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BGH klärt Schadensersatzansprüche nach zwei Unfällen in Folge
Ein Auto erleidet einen Schaden, und noch vor der Regulierung folgt der nächste Unfall. Bei zwei Unfällen durch verschiedene Verursacher an demselben Fahrzeug geht es um die knifflige Frage, inwieweit der Anspruch auf den ersten Schaden komplett bestehen bleibt, wenn kurz darauf ein zweiter hinzukommt.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem aktuellen Urteil eine Antwort auf diese Frage gefunden: Für den Schadensersatz zählt nur der Moment des ersten Unfalls. Was danach mit dem Auto passiert, ist bedeutungslos, weshalb der Anspruch auf den ersten Schaden selbst dann in voller Höhe bestehen bleibt, wenn kurz darauf der nächste Crash folgt (Az.: VI ZR 100/25).
Doppelter Fahrzeugschaden führt zu Gerichtsverfahren
Im Winter 2022 demolierte ein herabfallendes Garagentor das Dach eines Autos. Die Halterin des Wagens ließ das Fahrzeug nicht reparieren, sondern verlangte Schadensersatz auf Gutachtenbasis. Doch bevor der Schaden repariert wurde, wurde das Fahrzeug an der rechten Seite ein zweites Mal beschädigt. Auch diesen Schaden rechnete die Halterin fiktiv ab, bevor sie den Wagen im doppelten Schadenszustand verkaufte.
Der Fall landete schließlich vor Gericht, da die Versicherung des Zweitunfalls die komplette Summe überwies und der erste Verursacher die Zahlung mit der Begründung verweigerte, der Schaden sei durch die andere Versicherung bereits ausgeglichen.
Die fiktive Schadensabrechnung
Im deutschen Schadensrecht gilt eigentlich: Wer einen Schaden verursacht, muss den Zustand wieder so herstellen wie vor dem Unfall. Doch es gibt eine legale Alternative, die sogenannte fiktive Schadensabrechnung. Statt das Auto in die Werkstatt zu bringen, kann man sich die geschätzten Reparaturkosten aus einem Gutachten einfach auszahlen lassen.
Was man danach mit dem Geld macht – reparieren, beschädigt weiterfahren oder einfach verkaufen –, ist dem Eigentümer selbst überlassen. In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob diese Auszahlung nachträglich gekürzt werden darf, wenn der spätere Verkauf und ein zweiter Unfall zusammengerechnet plötzlich mehr Geld einbringen, als der im ersten Gutachten geschätzte Restwert voraussagte.
Versicherung zweifelt Restwert an
Um den Streit zu verstehen, hilft ein Blick auf die nackten Zahlen: Bei einer fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung den reinen Wertverlust, also den Fahrzeugwert vor dem Unfall minus den Restwert danach. Im ersten Fall war der Wagen laut Angaben von lto.de zum Gutachten 2.900 Euro wert und hatte danach einen Restwert von 685 Euro, sodass ein Anspruch von 2.215 Euro bestand. Da die Versicherung jedoch nur 860 Euro anzahlte, forderte die Halterin die restlichen 1.355 Euro.
Doch dann wurde der spätere Zweitunfall vorgezogen reguliert. Die Frau kassierte dafür 1.900 Euro und erzielte beim Verkauf einen weiteren Erlös von 200 Euro, sodass sie insgesamt 2.100 Euro einnahm. Das brachte die erste Versicherung auf den Plan, die den rechnerischen Widerspruch witterte. Wenn das Auto am Ende 2.100 Euro einbrachte, konnte der Restwert nach dem ersten Unfall unmöglich nur bei 685 Euro gelegen haben.
BGH erteilt der Argumentation der Versicherung eine Absage
Aufgrund dieser Rechnung weigerte sich der erste Schädiger, die verbliebenen 1.355 Euro zu überweisen, da die Halterin sonst auf eine Gesamtsumme von 4.315 Euro gekommen wäre, was den eigentlichen Wert des Autos überstieg.
Wenn das Wrack später noch 2.100 Euro einbrachte, müsse die erste Schätzung von 685 Euro falsch gewesen sein. Zieht man den tatsächlichen Erlös von den ursprünglichen 2.900 Euro ab, ergibt sich bloß ein Schaden von 800 Euro, der mit der ersten Zahlung von 860 Euro bereits abgegolten war. Das Landgericht (LG) Stuttgart gab der Versicherung Recht, weil die Frau ihr Geld ja bekommen habe. Der BGH stellte jedoch im Anschluss klar, dass dieser Ansatz komplett in die Irre führt.
BGH: Geld aus dem Zweitunfall bleibt reine Entschädigung
Denn nach Auffassung des BGH hatte die Frau den Restwert des Autos keineswegs höher realisiert als gedacht, da sie beim Verkauf des am Ende zweifach demolierten Wagens bloß noch 200 Euro erhielt. Die gezahlten 1.900 Euro der anderen Versicherung waren eine reine Entschädigung für den Zweitunfall und kein Restwert, weshalb eine Verrechnung der beiden rechtlich völlig getrennten Vorfälle unzulässig ist. Dass das Auto am Ende insgesamt 2.100 Euro einbrachte, obwohl der erste Restwert auf 685 Euro geschätzt wurde, nannte der BGH zwar auffällig.
Da sich ohne eine detaillierte Prüfung der Gutachten aber nicht sagen lässt, welcher Wert falsch kalkuliert war, darf die erste Versicherung die Zahlung nicht einfach aufgrund dieser reinen Differenz verweigern.
Fazit
Bei der fiktiven Abrechnung ist ausschließlich die Situation im Moment des ersten Schadens entscheidend, sodass spätere Veränderungen am Fahrzeug grundsätzlich egal sind. Man muss sich das Geld der zweiten Versicherung nicht anrechnen lassen, weil diese Zahlung auf einem neuen Ereignis und nicht auf dem ersten Schaden basiert. Aus diesem Grund wurde das Urteil vom BGH aufgehoben und der Fall zur neuen Entscheidung an das LG Stuttgart zurückverwiesen.
Quelle
LTO.de: BGH zur fiktiven Schadensabrechnung bei zwei Unfällen
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