Urteil des BayObLG: Betrunken Autofahren ist auch im Parkhaus strafbar

08.06.2026 - 4 min Lesezeit
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Gerichtsurteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat bestätigt, dass eine Trunkenheitsfahrt auch in einem Parkhaus strafbar ist (Az. 204 StRR 102/26).
Der konkrete Fall: Ein Mann wollte mit einem Firmenwagen und 1,98 Promille ein Parkhaus in Nürnberg verlassen, wurde jedoch an der Ausfahrt von einer Mitarbeiterin blockiert.
Die Strafe: Das Amtsgericht verurteilte den Fahrer zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 55 Euro, entzog die Fahrerlaubnis und verhängte eine dreimonatige Sperrfrist. Alle Rechtsmittel dagegen scheiterten.
Die Begründung: Ein Parkhaus gilt während der Öffnungszeiten als öffentlicher Verkehrsraum, da es frei zugänglich ist und ununterbrochen von Fußgängern genutzt werden kann.

Promillefahrt durchs Parkhaus.

© Ronald Rampsch / shutterstock.com (Symbolbild)

Entscheidung des BayObLG zur Trunkenheitsfahrt im Parkgebäude

Wer sich betrunken ans Steuer setzt, riskiert nicht nur schwere Unfälle, sondern auch den Verlust des Führerscheins sowie weitere, empfindliche Strafen. Das Gesetz greift konsequent durch, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu schützen. Viele Autofahrer wiegen sich jedoch in falscher Sicherheit, sobald sie die Hauptstraße verlassen und auf privaten oder vermeintlich geschützten Flächen unterwegs sind.

So ist eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB auch dann strafbar, wenn sie ausschließlich in einem Parkhaus stattfindet. Dies bestätigt das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem aktuellen Urteil (Az. 204 StRR 102/26). Die Richter stellten klar, dass solche Gebäude zum öffentlichen Verkehrsraum gehören und Alkohol am Steuer dort dieselben Konsequenzen hat.

Promille-Fahrt durchs Parkhaus endet an der Schranke

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Vorfall, bei dem ein Mann am frühen Abend ein Parkhaus in Nürnberg mit einem Firmenwagen verlassen wollte. Er stand zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss, was eine anschließende Überprüfung mit einem Wert von 1,98 Promille bestätigte. Eine Parkhausmitarbeiterin erkannte die Situation sofort, blockierte die Schranke und ermöglichte so den Beamten die Aufnahme des Vorfalls.

Drei Instanzen bestätigen Urteil

In erster Instanz verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 55 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine dreimonatige Sperrfrist. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth als unbegründet. Der Fahrer legte daraufhin das Rechtsmittel der Revision ein, doch auch vor dem BayObLG scheiterte sein Versuch, das Urteil aufheben zu lassen.

Die Begründung: Parkhaus gilt als öffentlicher Raum

In der Revision vor dem BayObLG ging es in erster Linie um die rechtliche Einordnung: Ist ein Parkhaus Teil des „öffentlichen Straßenverkehrs“? Der Beschuldigte verteidigte sich damit, dass die geschlossene Ausgangsschranke eine Weiterfahrt verhindert habe und er das private Gelände somit nie in Richtung des öffentlichen Verkehrsraums verlassen habe.

Der 4. Strafsenat wies diese Auffassung jedoch zurück. Ein Parkhaus gilt zumindest während der allgemeinen Öffnungszeiten als öffentliche Verkehrsfläche im straßenverkehrsrechtlichen Sinne. Die kurzzeitige Blockierung der Ausfahrt ist unerheblich, da die Einfahrten frei zugänglich blieben und das Objekt ununterbrochen von Fußgängern genutzt werden konnte.

Überblick: Bußgelder bei Alkohol- und Drogenverstößen

Noch vor einer strafrechtlichen Verfolgung drohen Autofahrern empfindliche Strafen nach den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs. Hier ein Überblick der wichtigsten Verstöße und ihrer Konsequenzen:

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze500 €2 Punkte1 Monat
Zweites mal Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze1000 €2 Punkte3 Monate
Drittes mal Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze1500 €2 Punkte3 Monate
Fahren unter Drogeneinfluss500 €2 Punkte1 Monat

Quellen

Lto.de: Trunkenheitsfahrt ist auch im Parkhaus strafbar

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