Was bei Geschwindigkeitsbegrenzungen wirklich gilt
Kaum eine Regel im Straßenverkehr wird so hitzig diskutiert und zugleich so hartnäckig missverstanden wie das Tempolimit. Höchste Zeit also, mit den gängigsten Irrtümern aufzuräumen. Von der Gültigkeit für Fahrräder über zeitliche Einschränkungen bis hin zu besonderen Zusatzzeichen – lesen Sie hier, welche Regeln wirklich gelten und worauf Verkehrsteilnehmer beim Erblicken eines Temposchildes achten sollten.

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1. Irrtum: Tempolimits gelten nur für Kraftfahrzeuge
Die durch das Verkehrszeichen 274 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit“) angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung gilt für alle Fahrzeuge, das heißt nicht nur für Autos, Motorräder und Lkw, sondern ausdrücklich auch für Fahrräder. Sie ist in Anlage 2 zur StVO (Straßenverkehrsordnung) unter dem Abschnitt „Vorschriftzeichen“ aufgeführt.
Streng genommen dürfen Radfahrer bei vorgeschriebenen 30 km/h nicht schneller fahren. Gefährden diese nämlich Fußgänger durch überhöhte Geschwindigkeit, können Bußgelder verhängt werden. Weil es aber keine Fahrrad-Kennzeichen gibt, lässt sich ein Raser auf dem Rad als Temposünder nur schwer ermitteln.
Die allgemeine innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, die durch das Ortseingangsschild (§ 41 StVO) angezeigt wird, gilt aber tatsächlich nur für Fahrzeuge mit eigenem Motorantrieb. Für Radfahrer demzufolge nicht.
2. Irrtum: Das Tempolimit endet, wenn kein Schild mehr zu sehen ist
Geschwindigkeitsbegrenzungen beginnen in der Regel mit einer Beschilderung durch das Zeichen 274. Sie enden aber nicht einfach, nur weil das Schild nicht mehr sichtbar ist. Sie gelten so lange, bis sie durch ein anderes Verkehrszeichen ausdrücklich aufgehoben werden.
Das kann etwa durch das Aufhebungszeichen 278, das Ende-aller-Verbote-Schild (Zeichen 282), eine Ortstafel oder ein neues Zeichen 274 mit geänderter Geschwindigkeit geschehen.
3. Irrtum: Die Streckenangabe auf einem Zusatzschild ist nur ein grober Richtwert
In bestimmten Fällen wird ein Tempolimit durch das Zusatzzeichen 1001-30 ergänzt, das anzeigt, auf welcher Strecke die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Ist diese Strecke zurückgelegt, endet das Limit automatisch, ohne dass ein weiteres Aufhebungsschild folgt.
Wann die vorgeschriebene Strecke endet, müssen Autofahrer selbst im Blick behalten. Dabei können der Kilometerzähler im Fahrzeug oder die Leitpfosten am Straßenrand helfen, die in der Regel im Abstand von 50 Metern stehen. Die Streckenangabe ist dabei verbindlich und nicht nur ein Richtwert. Wer vorher beschleunigt, läuft daher Gefahr, ordnungswidrig zu handeln.
4. Irrtum: Tempolimits mit Zeitangabe vor Schulen gelten nicht in den Ferien
Nicht alle Tempolimits gelten rund um die Uhr. In der Nähe von Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit oft an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Uhrzeiten reduziert, beispielsweise werktags oder von 7 bis 18 Uhr.
Steht auf dem Zusatzschild „Mo–Fr“, gilt das Tempolimit auch an Feiertagen, sofern sie auf einen Wochentag fallen – und somit auch vor Schulen in den Ferien. Der Grund ist, dass Einrichtungen wie Horte auch in der Ferienzeit besucht sein können.
5. Irrtum: Das Zusatzschild „Bei Nässe“ gilt nur bei starkem Regen
Das Zusatzschild „Bei Nässe“ gilt nicht nur bei starkem Regen, sondern immer dann, wenn die Fahrbahn tatsächlich nass ist. Für diesen Befund reicht es bereits aus, dass eine durchgehende Wasserschicht auf der Fahrbahn erkennbar ist, die hinter Fahrzeugen eine Sprühfahne erzeugt. Vereinzelte Wasserlachen oder feuchte Fahrbahnen führen hingegen nicht automatisch dazu, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung greift. Trotzdem ist jeder Autofahrer verpflichtet, sein Fahrverhalten an die Straßenbedingungen anzupassen.
Quelle: chip.de
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