In der Probezeit erneut geblitzt? Das sind die Folgen

das Wichtigste zuerst
  • Dauer: Die Probezeit beträgt zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis. Sie verlängert sich bei bestimmten Verstößen auf insgesamt vier Jahre.
  • A- und B-Verstöße: Verkehrsvergehen werden in schwerwiegende A-Verstöße und weniger gravierende B-Verstöße eingeteilt. Maßgeblich ist die Zuordnung in Anlage 12 FeV.
  • Sanktionsstufen: Ein A- oder zwei B-Verstöße führen zu Teilnahmepflicht an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit. Erneute Verstöße lösen eine Verwarnung mit Beratungsempfehlung und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
  • Weitere Folgen: Zusätzlich zu den Maßnahmen der Behörde drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
  • Probezeitbesonderheiten: Für Fahranfänger gilt unter anderem ein striktes Alkohol- und Cannabisverbot.
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Thema des Videos: Geblitzt in der Probezeit! Wann drohen Aufbauseminar oder Probezeitverlängerung? - Geblitzt.de

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Was ist die Probezeit und wen betrifft sie?

Die Fahrerlaubnis unterliegt beim erstmaligen Erwerb einer zweijährigen Probezeit. Grundlage ist das „Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes“, das am 1. November 1986 in Kraft getreten ist. Laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) soll mit dieser Regelung „der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegengewirkt werden“.

Ausgenommen von der Probezeit sind die Klassen AM (Moped, Mofa) sowie L und T (Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen). Grundsätzlich gelten bei Verkehrsverstößen die allgemeinen Sanktionen des Bußgeldkatalogs. Hinzu kommen besondere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, die je nach Art und Häufung der Vergehen unterschiedlich ausfallen.

 

Ein Autofahrer wurde während der Probezeit erneut von einem stationären Blitzer erwischt.

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A- und B-Verstöße in der Praxis

Die Einteilung in sogenannte A- und B-Verstöße findet sich in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). A-Verstöße sind schwerwiegende Regelmissachtungen wie Rotlicht-, Abstands- oder Handyverstöße. Auch Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten inner- und außerorts ab 21 km/h zu schnell als A-Vergehen. Wer einen Pkw mit Anhänger in der Probezeit fährt, erfüllt die Voraussetzungen bereits bei einer Tempoüberschreitung ab 16 km/h.

B-Verstöße sind weniger gravierende Zuwiderhandlungen wie bestimmte Mängel am Fahrzeug, (zum Beispiel abgefahrene Reifen) oder das Verpassen einer Hauptuntersuchung (HU) beim TÜV. Übrigens: Geringere Vergehen, die lediglich mit Verwarngeldern unter 60 Euro geahndet werden, tangieren die Probezeit beim Führerschein in der Regel nicht.

Sanktionsstufen und typische Folgen

Nach dem ersten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen ordnet die Behörde ein Aufbauseminar (ASF) mit mehrtägigen Gruppengesprächen sowie einer Fahrprobe an und verlängert die Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre. Das Aufbauseminar muss aus eigener Tasche bezahlt (in der Regel fallen 200 bis 500 Euro an) und innerhalb einer zumeist zweimonatigen Frist wahrgenommen werden. Wer den Termin verstreichen lässt, wird bis zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung mit einem Fahrverbot aus dem Verkehr genommen.

Kommen weitere Vergehen (ein A- oder zwei B-Verstöße) hinzu, folgt eine Verwarnung mit Empfehlung zur kostenpflichtigen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei erneuten einschlägigen Verstößen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Diese kann frühestens nach drei Monaten erneut beantragt werden. Unabhängig von den gesonderten Sanktionen in der Probezeit greifen die allgemeingültigen Strafen des Bußgeldkatalogs wie Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote.

Spezielle Regelungen für Fahranfänger

Während der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt gemäß § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein striktes Alkohol- und Cannabisverbot. Eine Zuwiderhandlung gilt ebenfalls als A-Verstoß. Ausnahmen für das Fahren unter Cannabiseinfluss gelten nur im Falle einer ärztlich verschriebenen Dosis. Auch das Fahren ohne die eingetragene Begleitperson beim „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ wird als A-Verstoß geahndet.

Auch bei

Stand: 12.01.2026

Quellen:

§ 2a StVG

§ 24c StVG

§ 35 FeV

Anlage 12 FeV

 

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