Parkverstöße: Wo ist Parken verboten?

das Wichtigste zuerst
  • Grundlagen: Parken ist das Halten von mehr als drei Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs.
  • Schlüsselstellen: Parken ist unter anderem unzulässig vor und hinter Kreuzungen sowie Einmündungen, auf Geh- und Radwegen, vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten sowie in absoluten Haltverbotsbereichen.
  • Zeichen kennen: Verkehrszeichen 283 (rotes Kreuz) verbietet jegliches Halten und Parken. Verkehrszeichen 286 (roter Querstrich) erlaubt kurzes Halten, untersagt jedoch das Parken. Zonenbezogene Varianten beginnen mit Zusatztafel und wirken bis zum Aufhebungszeichen.
  • Abstände beachten: Vor und hinter Kreuzungen gilt grundsätzlich fünf Meter Abstand. Bei baulich angelegtem Radweg rechts neben der Fahrbahn sind es acht Meter.
  • Sanktionen: Unzulässiges Parken wird mit bis zu 100 Euro Bußgeld und bei Gefährdung oder Sachbeschädigung gegebenenfalls auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister und dem Abschleppen des Fahrzeugs bestraft.

Wie grenzt sich Parken vom Halten ab?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet klar zwischen Halten und Parken. Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten stehen lässt oder es verlässt, der parkt. Kürzeres Anhalten von maximal drei Minuten ohne Verlassen des Wagens gilt als Halten. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil viele Bereiche das Anhalten gestatten, das Parken dort aber untersagen. Maßgeblich sind die Regeln von § 12 StVO sowie die amtlichen Verkehrszeichen der Anlage 2 zu § 41 StVO. Zum Parken und Halten ist in der Regel der rechte Fahrbahnrand vorgesehen.

Parkverstöße: Wo ist Parken verboten?

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Wo Parken verboten ist

Parkverbote greifen typischerweise an verkehrsgefährdenden Stellen. Unzulässig ist das Parken im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von je fünf Metern. Liegt rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, erhöht sich der Abstand auf je acht Meter. Auf Schutzstreifen (Zeichen 340, gestrichelte Linie) und sonstigen Radwegen ist das Parken und Halten grundsätzlich verboten, während man auf Gehwegen zumindest dann sein Fahrzeug abstellen darf, wenn es entsprechende Parkplatz-Markierungen oder das Verkehrszeichen 315 ausdrücklich erlauben.

Auch vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten darf nicht geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen ist bereits das Halten untersagt, das Parken folglich ebenso. Gleiches gilt für das Abstellen des Fahrzeugs in zweiter Reihe. Hier dürfen lediglich Taxis kurz anhalten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, wobei es nicht zu einer Behinderung des Verkehrs kommen darf.

VerstoßQualifizierungRegelsatzPunkte
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt
Parken in Kurven-35 €-
Parken in Kurven... mit Behinderung55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h mit Behinderung55 €-
Parken in Kurven... länger als 1 h mit Behinderung und Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert100 €1 Punkt
Unzulässig geparkt, in den Fällen, in denen das Halten verboten ist
Parken im Halteverbot-25 €-
Parken im Halteverbot... mit Behinderung40 €-
Parken im Halteverbot... länger als 1 h40 €-
Parken im Halteverbot... länger als 1 h mit Behinderung50 €-
Verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg
Parken auf Wegen-55 €-
Parken auf Wegen... mit Behinderung70 €1 Punkt
Parken auf Wegen... länger als 1 h70 €1 Punkt
Parken auf Wegen... länger als 1 h mit Behinderung80 €1 Punkt
Parken auf Wegen... mit Gefährdung80 €1 Punkt
Parken auf Wegen... mit Sachbeschädigung100€1 Punkt
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt
Parken vor Feuerwehrzufahrten-55 €-
Parken vor Feuerwehrzufahrten... dadurch Rettungsfahrzeug behindert100 €1 Punkt
Geparkt obwohl unzulässig oder unberechtigt
Unzulässig abgestelltes Fahrzeug-10 €-
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt-55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt-55 €-
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge geparkt-55 €-
Unzulässig in zweiter Reihe geparkt
Parken in zweiter Reihe-55 €-
Parken in zweiter Reihe... mit Behinderung80 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... mit Gefährdung90 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... mit Sachbeschädigung110 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... länger als 15 Min.85 €1 Punkt
Parken in zweiter Reihe... länger als 15 Min. mit Behinderung90 €1 Punkt
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
Parken auf Gleisen-55 €-
Parken auf Gleisen... mit Behinderung70 €-
Unzulässig geparkt in den Fällen der Zeichen 224 (Haltestelle), 245 (Bussonderfahrstreifen), 299
Parken auf Sonderfahrstreifen-55 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Behinderung70 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Gefährdung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... mit Sachbeschädigung100 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h70 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Behinderung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Gefährdung80 €-
Parken auf Sonderfahrstreifen... länger als 3 h mit Sachbeschädigung100 €-
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der Höchstparkdauer geparkt
Parken bei Zeitüberschreitung-20 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… Ablauf bis zu 30 min.20 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… Ablauf bis zu 1 h25 €-
Parken bei Zeitüberschreitung… bis zu 2 h30 €-
Parken bei Zeitüberschreitung... bis zu 3 h35 €-
Parken bei Zeitüberschreitung... länger als 3 h40 €-
Entgegen Zeichen 239 auf einem Gehweg, Geh- und Radweg (Zeichen 240, 241, 242.1) geparkt oder entgegen Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260 trotz Verkehrsverbot dort geparkt
Parken im Verkehrsverbot-55 €-
Parken im Verkehrsverbot… mit Behinderung70 €-
Parken im Verkehrsverbot… länger als 3 Stunden70 €-

Absolutes und eingeschränktes Halteverbot

Das absolute Halteverbot nach Verkehrszeichen 283 untersagt jegliches Halten oder Parken. Das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) erlaubt kurzes Halten bis zu drei Minuten sowie Be- und Entladen des Fahrzeugs, verbietet aber das Parken. Zusatzzeichen können Zeiträume, Fahrzeugarten oder Seitenstreifen einbeziehen und die Wirkung präzisieren.

Sonder- und Grenzfälle

In Einbahnstraßen ist Halten und Parken auch links zulässig, solange dem kein durch Schilder gekennzeichnetes Verbot entgegensteht. Das gilt auch, wenn auf der rechten Straßenseite Schienen eingelassen sind oder sobald es sich um eine verkehrsberuhigte Zone handelt. Hierbei muss man jedoch die extra für das Parken gekennzeichneten Flächen nutzen.

Vorsicht ist auch bei Lichtzeichenanlagen angebracht. So darf vor Ampeln nicht gehalten werden, wenn diese dadurch verdeckt werden. Hier ist laut § 37 Abs. 1 Satz 2 der StVO ein Abstand von zehn Metern vorgeschrieben, um die Sichtbarkeit der Signale für andere Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Ähnlich verhält es sich mit Bushaltestellen, an denen zwar nicht das kurze Halten, aber das Parken bis 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild (Zeichen 224) tabu ist. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass der Bus ausreichend Platz hat, die Haltestelle zu befahren.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Wer Parkverbote ignoriert, muss je nach Gefahr- oder Behinderungslage mit einem Verwarn- oder Bußgeld von bis zu 100 Euro rechnen. Kommt eine konkrete Behinderung oder Gefährdung hinzu, kann auch ein Punkt in Flensburg verhängt sowie das kostenpflichtige Abschleppen des falsch geparkten Fahrzeugs angeordnet werden.

Mehrfachtäter müssen unter Umständen weitere Sanktionen in Kauf nehmen. Wer wiederholt die Straße blockiert oder Parkberechtigten den Stellplatz nimmt, kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geladen werden. Im Extremfall gehört auch ein Entzug der Fahrerlaubnis zum Ermessensraum der Behörden.

Stand: 10.02.2026

Quellen:

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