Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

das Wichtigste zuerst
  • Bußgeld: Wer ein elektronisches Gerät beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt, muss mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
  • Verschärfung: Kommt es dabei zu einer Gefährdung, steigen die Folgen auf 150 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Bei Sachbeschädigung sind neben dem einmonatigem Fahrverbot 200 Euro und zwei Punkte fällig.
  • Geltung: Das Verbot betrifft nicht nur Mobiltelefone, sondern auch andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.
  • Ausnahmen: Zulässig ist die Nutzung per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, wenn das Gerät nicht in der Hand gehalten wird.
  • Zusatzverstoß: Wer einen Blitzerwarner nutzt oder betriebsbereit mitführt, riskiert ein Bußgeld von 75 Euro und einen Punkt.

Was verboten ist

Das Handyverbot am Steuer ist in § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demzufolge ist das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt untersagt, sobald diese dafür aufgenommen oder gehalten werden. Das umfasst das Telefonieren, Lesen oder Schreiben von Nachrichten sowie bereits das Wegdrücken von Anrufen und Schauen auf den Bildschirm. Neben Mobiltelefonen betrifft das Verbot jegliche Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Dazu gehören vor allem Tablets, E-Books, Navigations- und Diktiergeräte sowie MP3-Player.

Handy am Steuer - Wie hoch ist die Strafe?

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Wann ist die Nutzung erlaubt?

Ein stehendes Fahrzeug ist vom Handyverbot ausgenommen, wenn der Motor abgeschaltet ist. Erlaubt ist die Nutzung zudem, wenn das Gerät nicht aufgenommen, sondern per Sprachsteuerung bedient wird. Gleiches gilt für das Telefonieren mit einer Freisprechanlage und die Nutzung des Smartphones als Navi, sofern es dafür in einer passenden Halterung verankert ist. Einen Sonderfall stellen Notrufe dar. Hat der Fahrer nachweislich die Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte kontaktiert, darf ihm daraus kein juristischer Nachteil entstehen.

Schon ordnungswidrig handelt der, der einen Anruf wegdrückt, eine SMS liest oder gar das Handy in die Hand nimmt.

Was kostet ein Handyverstoß?

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, muss wegen verbotswidriger Nutzung mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Im Falle einer Gefährdung sind 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig. Gleiches gilt bei Sachbeschädigung, wobei das Bußgeld in diesem Fall auf 200 Euro ansteigt.

DeliktBußgeldPunkteFahrverbot
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt
... beim Führen eines Fahrzeugs100 €1 Punkt-
... mit Gefährdung150 €2 Punkte1 Monat
... mit Sachbeschädigung200 €2 Punkte1 Monat
Beim Führen eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt75 €1 Punkt-

In der Probezeit gilt ein Handyvergehen als schwerwiegender A-Verstoß, der bereits beim ersten Mal zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und der Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars (ASF) führt. Bei weiteren A-Verstößen droht ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Kostspielige Warnfunktion

Gesondert sanktioniert wird das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Wer mit einem Radarwarner oder einer Blitzer-App erwischt wird, kann mit 75 Euro und einem Punkt bestraft werden. Auch dem Beifahrer ist es nicht gestattet, den Fahrzeugführer mithilfe eines Blitzerwarners über Standorte von Messanlagen zu informieren.

Einordnung der Rechtsprechung

Deutsche Gerichte befassen sich immer wieder mit Grenzfällen wie der Frage, ob bereits das Halten ohne aktive Bedienhandlung ausreicht oder wann genau eine Handlung als Benutzung gilt. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Das Kammergericht (KG) Berlin entschied, dass bereits das Bestätigen einer Taste (hier: um ein zu Boden gefallenes Handy zu prüfen) eine verbotene Benutzung darstellt (Az. Ws (B) 160/19, 3 Ws (B) 160/19 – 122 Ss 66/19)
  • Selbst wenn eine Freisprechanlage genutzt wird, so ein weiteres Urteil des KG Berlin, darf das Handy nicht in der Hand gehalten werden (Az: 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19).
  • Auch das Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel, um es zu bedienen, wird vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) als verbotenes „Halten“ gewertet (Az. 201 ObOWi 1507/21).
  • Das bloße In-die-Hand-Nehmen ohne Nutzungsabsicht, um das Handy umzulagern (zum Beispiel vom Sitz in die Ablage) ist laut OLG Oldenburg (Az. 2 Ss (OWi) 102/19) hingegen nicht verboten.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch ein Taschenrechner als elektronisches Gerät zur Informationsnutzung gilt (Az. 4 StR 526/19, BGH-PM 2021037).

Stand: 05.03.2026

Quellen:

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