Geblitzt und danach angehört auf dem Revier. Gibt es das wirklich? Ein Bußgeldbescheid ist doch kein Grund für eine Vorladung bei der Polizei – oder doch? Hier erfahren Sie, wie man auf amtliche Schreiben von Bußgeldbehörde & Polizeistelle reagiert und was beim Thema Anhörung im Rahmen eines Verkehrsdeliktes generell beachtet werden sollte. Nach einem Verkehrsverstoß...
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtangaben: Verpflichtend ist nur die Angabe der korrekten Personalien. Zur Sache darf der Empfänger schweigen, sofern er sich mit einer Aussage selbst oder nahe Verwandte und Verschwägerte belasten würde.
- Fristmanagement: Betroffene sollten innerhalb der genannten Frist und nur im rechtlich erforderlichen Umfang reagieren.
- Verjährung: Die erste Anhörung unterbricht die Verfolgungsverjährung. Die Behörde gewinnt dadurch zusätzliche Zeit.
- Risikohinweis: Falsche Identitätsangaben können mit Bußgeldern geahndet werden, unwahre Fahrerbenennungen sind strafrechtlich relevant.
- Fahrtenbuchauflage: Gelingt es den Behörden nicht, den Fahrer zu ermitteln, kann der Halter zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
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Sinn und Zweck eines Anhörungsbogens
Der Anhörungsbogen eröffnet gemäß § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) das Bußgeldverfahren. Das Dokument verschafft dem vermeintlichen Verursacher eines Verstoßes im Straßenverkehr rechtliches Gehör – also die Möglichkeit, sich zu dem Vorwurf gegenüber der Bußgeldstelle oder Polizeibehörde zu äußern, bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Grundsätzlich gilt:
- Man hat das Recht zu schweigen. Lediglich Angaben zu den persönlichen Daten wie der vollständige Name, die Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und Geburtsort sind verpflichtend, wenn die im Dokument vermerkten Angaben zur Person fehlerhaft sind.
- Beim Ausfüllen des Dokuments muss man keine Angaben zum Tathergang machen, die einen selbst belasten könnten. Ein frühes Schuldeingeständnis verringert später die Chance auf Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens.
- Der Halter muss auch den Fahrzeugführer nicht belasten, sondern kann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn der Fahrer mit ihm verwandt oder verschwägert ist, beziehungsweise wenn es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobte handelt.
- Kann der Fahrer aufgrund berechtigt oder unberechtigt unterlassener Mitwirkung vom Fahrzeughalter nicht ermittelt werden, muss dieser mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Das gilt insbesondere im Wiederholungsfall.
Artikel 103 des Grundgesetzes besagt, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat.
Falsche Angaben werden sanktioniert
Wer den Anhörungsbogen mit fehlerhaften Angaben zurücksendet, riskiert laut § 111 OWiG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro. Bewusst falsche Angaben, also die Benennung einer Person, obwohl man weiß, dass diese nicht gefahren ist, stellen grundsätzlich eine strafbare Handlung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) dar.
Unterbrechung der Verjährungsfrist
Nach § 33 Abs. 1 OWiG unterbricht die Anhörung die Verfolgungsverjährung. Demzufolge läuft die dreimonatige Frist mit der Unterbrechungshandlung in voller Länge neu. Das geschieht bereits, wenn die Behörde die Anhörung intern aktenkundig macht. Da dieses Datum oft vor dem Poststempel liegt, ist das Zustellungsdatum für die Verjährungsprüfung nicht hinreichend relevant. Absolute Gewissheit über den Zeitpunkt der Anordnung liefert im Zweifelsfall nur die Akteneinsicht. Wichtig ist auch: Nur die erste Anhörung führt zur Unterbrechung der Verjährung, wiederholte Anhörungen zum selben Sachverhalt tangieren die Frist nicht.
Wann erhält man keinen Anhörungsbogen?
Begeht man einen Verstoß im Straßenverkehr und gerät in eine mobile Verkehrskontrolle, räumen die Beamten schon vor Ort die Möglichkeit einer Anhörung ein. Unabhängig davon, ob sich der Betroffene zum Tathergang äußert, kann die Behörde auf die Zusendung eines amtlichen Dokumentes verzichten und der Fahrer erhält – wenn man ihn für schuldig hält – direkt einen Bußgeldbescheid.
Die Folgen einer Fahrtenbuchauflage
Noch einmal zurück zur Fahrtenbuchauflage. Diese dient laut § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dem Zweck, dass bei einem erneuten Verkehrsverstoß der tatsächliche Fahrer anhand des Fahrtenbuchs ermittelt werden kann. Das bedeutet für den Halter die Pflicht zur lückenlosen Dokumentierung aller getätigten Fahrten, was in der Regel mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Zudem ist der Fahrzeughalter dazu verpflichtet, sein Fahrtenbuch auf Verlangen der zuständigen Behörde zwecks Prüfung der Einträge jederzeit vorzulegen.
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist bei geringeren Verstößen zumeist für eine Dauer von sechs Monaten vorgesehen. Bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen oder Straftaten wie Fahrerflucht (§ 142 StGB) kann jedoch auch ein längerer Zeitraum von mehreren Jahren angeordnet werden. Grundsätzlich muss man das Fahrtenbuch nach Ablauf des Festlegungszeitraums weitere sechs Monate lang aufbewahren. Wer die Fahrtenbuchauflage missachtet oder die damit verbundenen Pflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
Stand: 13.02.2026
Quellen:
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