Kann ich im Zuge einer Anhörung bei der Polizei vorgeladen werden?

Stand vom - 4 min Lesezeit

Ob eine polizeiliche Vorladung nach einem Verkehrsverstoß zulässig ist und welche Rechte Betroffene haben.

das Wichtigste zuerst
  • Vorladung durch die Polizei: Im Rahmen ihrer Ermittlungen kann die Polizei den Betroffenen zu einer Anhörung vorladen. Es besteht jedoch keine Erscheinungspflicht. Gleiches gilt für eine Vorladung durch die Bußgeldstelle.
  • Ladung durch Staatsanwaltschaft und Gericht: Hier können andere Regeln gelten. Insbesondere einer staatsanwaltschaftlichen Ladung kann eine gesetzliche Erscheinungspflicht zugrunde liegen. Bei einer gerichtlichen Ladung besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen.
  • Keine Aussagepflicht: Im Rahmen einer Anhörung müssen keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden – insbesondere nicht, wenn man sich damit selbst belasten würde.
  • Anhörungsbogen: Auch der Empfänger eines Anhörungsbogens kann sich auf sein Recht zu schweigen berufen. Fehlerhafte Dokumentenangaben zur Person sollten der zuständigen Behörde dagegen mitgeteilt werden.
  • Keine Rücksendefrist: 55 OWiG schreibt keine allgemeine Rücksendefrist für einen Anhörungsbogen vor. Die Behörde kann allerdings eine Frist für die Stellungnahme setzen.

Muss ich zu einer Vorladung der Polizei erscheinen?

Nach einem Verstoß im Straßenverkehr versuchen die Behörden, den Fahrer zu ermitteln. Im Zuge dessen kann die Polizei den mutmaßlich Verantwortlichen zu einer Anhörung vorladen. Eine Verpflichtung, zu dem angegebenen Termin bei der Polizei zu erscheinen, besteht jedoch nicht. Gleiches gilt für eine Vorladung durch die Bußgeldstelle. Das Nichterscheinen bei einer Vorladung darf im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens auch nicht als Nachteil oder Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Kann ich im Zuge einer Anhörung bei der Polizei vorgeladen werden?

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

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Wann besteht eine Pflicht zum Erscheinen?

Anders verhält es sich bei einer Ladung durch eine übergeordnete Stelle. Erfolgt diese durch die Staatsanwaltschaft, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erscheinungspflicht bestehen. Bei einer gerichtlichen Ladung besteht grundsätzlich die Pflicht zum Erscheinen.

Im Zuge ihrer Ermittlungen kann die Polizei Sie vorladen. Man ist aber nicht verpflichtet beim angegebenen Termin zu erscheinen.

Anhörungsbogen erhalten – was nun?

Glaubt die Bußgeldbehörde den Betroffenen ausfindig gemacht zu haben, kann sie auch einen Anhörungsbogen verschicken. In diesem müssen keine Angaben zur Tat gemacht werden, die den Betroffenen selbst oder Ehegatten, Lebenspartner sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte belasten könnten. Fehlerhafte Angaben zur eigenen Person sollten der Bußgeldstelle hingegen mitgeteilt werden.

Eine gesetzlich bindende Frist für die Rücksendung des Anhörungsbogens besteht gemäß § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) nicht. Die Behörde kann dem Betroffenen jedoch eine Frist zur Stellungnahme setzen.

Anhörung direkt vor Ort

Die Anhörung kann auch unmittelbar nach einem Verkehrsverstoß erfolgen. Wird ein Betroffener beispielsweise von der Polizei angehalten, weil er zu schnell gefahren oder mit dem Handy in der Hand erwischt worden ist, dürfen die Beamten ihn zu dem Vorwurf befragen. Aber auch bei einer mündlichen Anhörung vor Ort können Betroffene von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Muss ich der Polizei die Tür öffnen?

Es besteht keine allgemeine Pflicht, Polizeibeamte zur Durchführung einer bloßen Anhörung in die Wohnung zu lassen. da diese unter dem besonderen Schutz von Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) steht. Durchsuchungen sind grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Eine pauschale Aussage, dass Polizeibeamte eine Wohnung niemals gegen den Willen des Betroffenen betreten dürfen, wäre allerdings ebenfalls falsch. Für Durchsuchungen gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen, etwa nach § 102 ff. der Strafprozessordnung (StPO).

Was passiert nach der Anhörung?

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, kann man gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ob und in welchem Umfang eine Einlassung zum Tatvorwurf sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Insbesondere bei einem drohenden Fahrverbot, einem erheblichen Bußgeld oder möglichen Punkten im Fahreignungsregister kann es sinnvoll sein, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann anhand von Akteneinsicht feststellen, ob die zur Last gelegten Vorwürfe gerechtfertigt sind oder ob die Chance auf eine Einstellung des Bußgeldverfahrens besteht.

Fazit

Stand: 08.10.2026

Quellen

Zusammengestellt von der Redaktion Geblitzt.de.

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