Warum die Angabe einer anderen Person als Fahrer bei einem Verkehrsverstoß strafbar ist und welche Konsequenzen drohen.
das Wichtigste zuerst
- Keine Falschangaben: Wer einen Verkehrsverstoß begangen hat, darf nicht einfach eine andere Person als Fahrer benennen, um ein Bußgeldverfahren zu vermeiden.
- Straftat laut StGB: Die vorsätzlich falsche Benennung eines anderen Fahrers kann gemäß § 164 StGB einen Straftatbestand erfüllen.
- Sanktionen: Eine falsche Verdächtigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
- Dokumente der Bußgeldstelle prüfen: Wer einen Zeugenfragebogen, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte die Angaben sorgfältig prüfen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.
Wie Fahrverbote illegal umgangen werden
Ganz gleich, ob man zu schnell gefahren ist oder eine rote Ampel übersehen hat: Nach einem Verkehrsverstoß darf man im Zeugenfragebogen oder Anhörungsbogen nicht fälschlicherweise eine andere Person als Fahrer benennen. In der Praxis kommt dieser „Trick“ dennoch vor, um mögliche Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu umgehen.
Häufig stammt die Person, die bei einer Fahrerbenennung angegeben wird, aus dem persönlichen Umfeld des Fahrzeughalters. In Betracht kommen Personen, die das Fahrzeug theoretisch nutzen könnten, wie beispielsweise der Ehepartner, Familienangehörige oder Freunde.
In manchen Fällen ist die als Fahrer angegebene Person in die falsche Fahrerbenennung eingeweiht und weiß, dass sie den Verkehrsverstoß nicht begangen hat. Eine solche Absprache kann insbesondere dazu dienen, den tatsächlichen Fahrer vor den Folgen des Verkehrsverstoßes zu bewahren.
Kurz und knapp
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Thema des Videos: Was droht mir, wenn ich einen Fremden fälschlicherweise als Fahrer angebe?
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Gesetzliche Grundlage
Die falsche Benennung eines Fahrers ist keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern kann den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen. Diese liegt vor, wenn jemand eine andere Person einer rechtswidrigen Tat beschuldigt, um behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeizuführen.
Entscheidend ist dabei, dass die andere Person bewusst und wider besseres Wissen als Fahrer bezeichnet wird. Eine bloße Verwechslung oder ein Irrtum kommt nicht automatisch einer vorsätzlichen falschen Verdächtigung gleich.
Welche Strafe droht für die falsche Fahrerbenennung?
Die Straftat kann mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden. Damit fallen die Folgen einer bewusst falschen Fahrerbenennung in der Regel erheblich schwerer aus als die Sanktionen für den ursprünglichen Verkehrsverstoß.
Welche Strafe tatsächlich verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab. Vor allem bei einem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Täter kann das Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt werden. Als Auflage kommt beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung infrage.
Wie ermitteln die Behörden bei Nennung eines falschen Fahrers?
Zweifelt die Bußgeldbehörde die Aussage des Fahrzeughalters an, kann sie Ermittlungen zur Fahridentifizierung anstellen. Dazu zählt auch ein Abgleich des Blitzerfotos mit vorhandenen Lichtbildern, um herauszufinden, ob die angegebene Person in Bezug auf ihr Aussehen, Alter und Geschlecht infrage kommt. Unter Umständen können Personen aus dem Umfeld des Fahrzeughalters befragt werden, etwa wenn geklärt werden soll, wer Zugang zu dem Fahrzeug hatte oder es regelmäßig nutzte.
Kann eine falsche Fahrerbenennung verjähren?
Ist der ursprüngliche Verkehrsverstoß bereits verjährt, kann dies auch Auswirkungen auf eine mögliche falsche Verdächtigung haben. Gegen die falsch benannte Person kann dann unter Umständen kein Ermittlungsverfahren wegen des ursprünglichen Verstoßes mehr eingeleitet werden, womit auch der Urheber der Falschangabe entlastet wäre. Auf eine solche Entwicklung sollte man sich jedoch nicht verlassen. Die rechtlichen Voraussetzungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.
Was tun bei einem Zeugenfragebogen?
Ein Zeugenfragebogen richtet sich grundsätzlich an eine Person, die nicht selbst als Verursacher des Verkehrsverstoßes geführt wird, sondern Angaben zum möglichen Fahrer machen soll. Wer den tatsächlichen Fahrer kennt, sollte diesen wahrheitsgemäß angeben.
Anders verhält es sich mit einem Anhörungsbogen. Dieser wird grundsätzlich an denjenigen adressiert, dem die Behörde den Verkehrsverstoß vorwirft. Hier muss man sich nicht selbst einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen. Angaben zur Sache können daher grundsätzlich verweigert werden. Das Recht zur Aussageverweigerung bedeutet jedoch nicht, dass bewusst falsche Angaben gemacht werden dürfen.
Bei Unsicherheit über die eigenen Rechte und Pflichten kann die Konsultierung eines Verkehrsrechtsanwalts sinnvoll sein, insbesondere wenn infolge des Verkehrsverstoßes Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot drohen.
Fazit
Wer einen Verkehrsverstoß begangen hat, sollte nicht versuchen, dem Bußgeldverfahren durch die Benennung einer anderen Person zu entgehen. Die vorsätzlich falsche Angabe eines Fahrers kann als falsche Verdächtigung strafbar sein und zu einer hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen.
Stand: 10.08.2026

