Urteil des BGH: Parkplatzbetreiber dürfen überziehende Kunden direkt abschleppen

02.03.2026 - 4 min Lesezeit
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Gerichtsurteil: Wer die bezahlte Parkzeit auf einem Privatgrundstück überschreitet, begeht laut BGH eine verbotene Eigenmacht und darf sofort abgeschleppt werden.

Sofortige Maßnahme: Grundstückseigentümer müssen keine Wartezeit einhalten oder Vorwarnungen aussprechen, sondern dürfen das Fahrzeug zur Wiederherstellung ihres Besitzes unmittelbar entfernen lassen.

Rechtliche Gleichstellung: Es macht keinen Unterschied, ob ein Auto von Beginn an ohne Ticket parkt oder ob ein zunächst gültiger Parkschein abgelaufen ist – beide Fälle berechtigen zum Abschleppen.

Kostenpflicht der Autofahrer: Die entstandenen Abschleppkosten können vom Halter zurückverlangt werden, sofern sie angemessen sind.

Kein „klassischer Mieterschutz“: Bei der kurzzeitigen Nutzung von Parkplätzen im Massengeschäft greifen die Schutzmechanismen klassischer Mietverhältnisse nicht. Das Eigentumsrecht der Betreiber hat hier Vorrang.

Urteil des BGH: Parkplatzbetreiber dürfen überziehende Kunden direkt abschleppen

© Boris Ipatov / shuttertsock.com (Symbolbild)

Urteil zum Parken auf Privatgelände

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Rechtsfrage zum Parken auf Privatgrundstücken geklärt. Demnach gilt das bloße Überschreiten der bezahlten Parkdauer nicht mehr nur als einfacher Vertragsbruch, sondern als verbotene Eigenmacht. Letztere berechtigt den Eigentümer, das Fahrzeug ohne Vorwarnung abschleppen zu lassen (Az.: V ZR 44/25).

BGH stellt klar: Abgelaufene Tickets zählen wie unbezahltes Parken

Der V. Zivilsenat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zum unbefugten Parken. Bisher war bereits geklärt, dass jemand, der von Anfang an ohne Erlaubnis (also ohne Ticket) parkt, verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB begeht. Mit der aktuellen Entscheidung stellt der BGH klar, dass es rechtlich keinen Unterschied macht, ob man gar kein Ticket hat oder ob das zunächst gültige Ticket abgelaufen ist.

Der Fall: Fast 600 Euro Abschleppkosten nach überzogener Parkdauer

In dem zugrunde liegenden Fall parkte die Klägerin ihren Pkw auf einem privaten Parkplatz, löste ordnungsgemäß einen Parkschein und überschritt die bezahlte Parkdauer. Daraufhin ließ die Grundstückseigentümerin das Fahrzeug abschleppen und gab es erst nach Zahlung von fast 600 Euro wieder frei. Die Autofahrerin forderte diesen Betrag anschließend gerichtlich zurück, scheiterte mit ihrem Begehren jedoch in allen Instanzen.

Warum die Parkplatzbetreiberin das Geld behalten darf

Die Richter verneinten jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung, da die Parkplatzbetreiberin einen rechtmäßigen Anspruch auf das Geld hatte. Dieser beruht auf der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Dadurch ist die Inhaberin berechtigt, ihre Auslagen für das Entfernen des Fahrzeugs von der Autofahrerin zurückzufordern.

Besitzentzug auf Zeit: Die Definition der verbotenen Eigenmacht

Mit dem Parken auf einem kostenpflichtigen Gelände schließt der Autofahrer zwar einen Mietvertrag ab. Allerdings gilt die Zustimmung des Eigentümers zur Nutzung des Platzes nur unter der Voraussetzung, dass für die jeweilige Dauer gezahlt wurde. Endet die bezahlte Zeit, entfällt auch die Erlaubnis zur Nutzung, sodass das Fahrzeug ab diesem Moment unberechtigt dort steht und laut § 858 Abs. 1 BGB eine verbotene Eigenmacht darstellt.

Eigenmacht bedeutet in diesem Kontext vereinfacht, dass man dem Eigentümer (in diesem Fall der Parkplatzbetreiberin) gegen seinen Willen den Besitz an seinem Parkplatz entzieht und dieser sich deshalb sofort dagegen wehren darf.

Kein Unterschied zwischen Falschparken und Überziehen

Rechtlich gesehen ist es laut BGH unerheblich, ob ein Auto von Anfang an oder erst nach Überschreitung der Parkdauer unberechtigt abgestellt wird. In beiden Situationen steht der Betreiberin das Recht zu, zum Schutz ihres Grundstücks einzugreifen und das Fahrzeug entfernen zu lassen. Der Besitzer des Parkplatzes kann sich deshalb sofort dagegen wehren.

Vorrang für Eigentümer

Das Gericht macht deutlich, dass bei Massengeschäften auf Parkplätzen andere Regeln gelten als bei der Miete von Räumen. Ein Parkvertrag hindert die Betreiberin nicht daran, ihre Rechte als Eigentümerin direkt durchzusetzen. Sie muss nicht abwarten, sondern kann das Fahrzeug unmittelbar entfernen lassen. Damit widerspricht der BGH ausdrücklich der im Rechtswesen diskutierten Ansicht, dass vertragliche Ansprüche hier Vorrang vor dem Schutz des Eigentums hätten.

Quellen

Bundesgerichtshof: Urteil V ZR 44/25 (PDF)

beck-aktuell: Parkschein abgelaufen, direkt abschleppen

LTO: BGH – zu lange parkt, darf sofort abgeschleppt werden

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