So steht es um das Regelwissen der Deutschen
Viele Autofahrer sind überzeugt, sich bestens im Straßenverkehr auszukennen. Doch in der Realität sieht das oft anders aus. Zahlreiche Mythen und Irrtümer halten sich hartnäckig, obwohl sie längst widerlegt sind. Erhebungen zeigen: Nicht nur Fahrschüler tun sich mit den Regeln schwer, auch erfahrene Autofahrer tappen häufig im Dunkeln.

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ADAC-Test zeigt: Theorie sitzt oft nicht mehr sicher
Ein Test des ADAC mit über 3.500 repräsentativ ausgewählten Pkw-Fahrern hat ergeben, dass nur zwei Prozent der Teilnehmenden mindestens 17 von 20 Fragen aus dem offiziellen Theoriefragenkatalog korrekt beantworteten. Etwa die Hälfte erreichte zwischen neun und zwölf richtige Antworten. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass sich im Laufe der Zeit nicht nur Wissen, sondern auch falsche Annahmen über Verkehrsregeln festigen können.
1. Männer dürfen nicht auf Frauenparkplätze
Eine dieser typischen Fehleinschätzungen bezieht sich auf Stellplätze, die explizit für Autofahrerinnen vorgesehen sind: sogenannte Frauenparkplätze. Aus rechtlicher Sicht existieren diese überhaupt nicht. Das heißt, auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen sind Abstellplätze für das weibliche Geschlecht nicht offiziell ausgewiesen oder reserviert. Selbst wenn doch, dürfen Männer dort parken, ohne rechtliche Folgen befürchten zu müssen.
Auf Privatgeländen wie Parkhäusern oder Supermarktparkplätzen können die Betreiber hingegen im Rahmen ihres Hausrechts eigene Regeln festlegen und auch durchsetzen.
2. Auf der Autobahn gilt mindestens 60 km/h
Anders als oft angenommen, schreibt die Straßenverkehrsordnung keine Mindestgeschwindigkeit vor. Melanie Leier, Anwältin für Verkehrsrecht und Partneranwältin von Geblitzt.de, stellt klar: „Langsameres Fahren ist grundsätzlich erlaubt, wenn es die Verkehrssituation oder Witterungsbedingungen erfordern.“
Gleichzeitig mahnt sie: „Wer aber ohne triftigen Grund den Verkehr behindert, riskiert ein Bußgeld.“ Die eigentliche Regel auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen lautet, dass nur Fahrzeuge zugelassen sind, die schneller als 60 km/h fahren können.
3. Mein Kumpel darf mir einen Parkplatz freihalten
Manchmal bittet man Freunde, fix einen Parkplatz freizuhalten. Erlaubt ist das aber nicht. Fußgänger, die Parkplätze blockieren, verstoßen gegen die Verkehrsregeln und können mit Verwarngeldern oder mehr konfrontiert werden. „Das kann sogar strafrechtlich relevant sein und als Nötigung gelten“, sagt Rechtsanwältin Leier. Im schlimmsten Fall drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.
Für Umzüge darf man Parkplätze auch nicht reservieren, sondern muss beim Straßenamt ein temporäres Halteverbot beantragen. Wer zuerst an einer Parklücke ist, hat Vorrang, so regelt es Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung.
4. Wer auffährt, trägt immer die Schuld
Bei Auffahrunfällen gilt meist: Der Hintermann ist schuld. Doch das stimmt nicht immer. Wenn der Auffahrende nachweisen kann, „dass der Unfall auf ein ungewöhnliches oder verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden zurückzuführen ist“, trägt er nicht automatisch die Verantwortung, so Rechtsanwältin Fabienne Pfaudler.
Das wäre etwa der Fall, wenn jemand ohne Grund stark bremst, rückwärtsfährt oder plötzlich einschert. Grundsätzlich gilt aber: Wer auffährt, muss beweisen, dass der Unfall nicht allein auf seinem Fehler beruht.
5. Lichthupe auf der Autobahn = Nötigung
Aus Sicht vieler führt die inflationäre Nutzung der Lichthupe auf der Autobahn geradewegs zur Nötigung, die als Straftat gilt. So einfach ist es jedoch nicht. Das Scheinwerferlicht darf durchaus verwendet werden, beispielsweise um einen Überholvorgang anzukündigen oder auf eine Gefahr hinzuweisen.
„Die Verwendung der Lichthupe auf der Autobahn ist nicht per se rechtswidrig oder gar strafbar“, erklärt Anwältin Pfaudler. Kritisch wird es erst, wenn sie mit aggressivem Fahrverhalten, Drängeln oder Einschüchterung einhergeht. Dann kann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten sein.
6. Winterreifen sind Pflicht
In Deutschland gilt keine generelle Winterreifenpflicht, sondern eine situative. Bei Glätte, Schnee oder Raureif sind spezielle Reifen vorgeschrieben – unabhängig von Jahreszeit oder Temperatur. Die Faustregel „O bis O“ (Ostern bis Oktober) dient nur als grobe Orientierung.
Ganzjahresreifen gelten als Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol (Schneeflocke im Berg) tragen. Das ältere M+S-Zeichen reicht dafür nicht mehr aus.
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Quelle: businessinsider.de
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