das Wichtigste zuerst
• Erkennbarkeit: Das Gesicht darf am Steuer nicht so stark verhüllt sein, dass die Identität verborgen bleibt. Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro.
• Versicherungsschutz: Masken, Augenklappen oder unhandliche Kostüme schränken Sicht und Bewegungsfreiheit ein. Bei Unfällen droht wegen grober Fahrlässigkeit der Verlust des Versicherungsschutzes.
• Make-up: Bunte Bemalungen sind zwar erlaubt, können bei unkenntlichen Blitzerfotos jedoch zur Auflage eines kostenpflichtigen Fahrtenbuchs für den Halter führen.
• Ablenkung: Das Schminken während der Fahrt ist tabu. Verursacht dies einen Unfall, drohen Verwarnungsgelder oder bei Personenschäden sogar Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.
• Polizeikontrollen: Ohne konkreten Verdacht auf Rauschmittel sind Atemalkohol- oder Koordinationstests freiwillig, da niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss.

© trendobjects / shutterstock.com (Symbolbild)
Sicher und bußgeldfrei durch die Karnevalszeit
Das Karnevalsfest startet mit der Weiberfastnacht in seine heiße Phase. Ob als Astronaut, Pirat oder Superheld – ein gutes Kostüm gehört zum Faschingsfest einfach dazu. Hinter dem Steuer sind Masken sowie künstliche Vollbärte jedoch tabu und können bei Kontrollen Strafen nach sich ziehen.
Straßenverkehrsordnung trifft Superhelden
Ein Morphsuit ist ein enganliegender Ganzkörperanzug, der den gesamten Körper inklusive Gesicht verhüllt. Nicht nur Karnevalisten, sondern auch Influencer und Fans kreativer Verkleidungen nutzen diese auffälligen Anzüge gern.
Vor der Fahrt sollte man das Kopfteil des Kostüms jedoch ablegen oder ganz auf den Anzug verzichten. Denn „die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet Fahrzeugführern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, erklärt Rechtsanwalt Louven.
Wenn das Kostüm den Versicherungsschutz kostet
Dies gilt ebenso für Masken, Bartattrappen sowie übergroße Hüte, Augenklappen oder ungeeignetes Schuhwerk. Bei einem Unfall verweigert die Kfz-Versicherung unter Umständen die Schadensregulierung. Eine eingeschränkte Sicht oder fehlende Bewegungsfreiheit kann nämlich als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Schminke am Steuer: Legal, aber nicht ohne Risiko
Viele Jecken nutzen für ihr Kostüm reichlich Schminke und Kosmetika. Anders als Kopfbedeckungen oder Masken sind bunte Bemalungen, Glitzer, temporäre Tattoos und Kunstblut im Straßenverkehr nicht einmal verboten.
Verkehrsrechtsexperte Louven warnt dennoch: „Entsteht beispielsweise ein Messfoto mit einem bis zur Unkenntlichkeit geschminkten Gesicht, kann das Folgen für den Fahrzeughalter haben. Denn die Bußgeldstelle wird ihn mit großer Wahrscheinlichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeldstelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel eingestellt werden.“
Louven zufolge muss der Fahrzeughalter dann jedoch unter Umständen für eine gewisse Zeit ein gebührenpflichtiges Fahrtenbuch führen. Wird dieses nicht ordnungsgemäß gepflegt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder zu kurz aufbewahrt, riskiert der Halter eine Geldbuße von 100 Euro.
Lippenstift und Lidschatten: Gefährliche Ablenkung
Zudem ist es ratsam, sich nicht erst hinter dem Lenkrad zu schminken. Riskante Aktionen am Steuer sind laut StVO untersagt, wenn sie den Fahrer maßgeblich ablenken. Louven warnt hierbei vor dem erhöhten Unfallrisiko sowie den damit verbundenen Konsequenzen:
„Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder belästigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwarnungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies möglicherweise sogar den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, einem Fahrverbot und Punkten geahndet werden kann.“
Gut zu wissen: Alkoholtests der Polizei sind freiwillig
Auch wenn diese Uniform echt ist: Autofahrer sollten ihre Rechte bei Polizeikontrollen kennen und müssen nicht jedem Wunsch der Beamten nachkommen. Wenn keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Drogenkonsum vorliegen, sind Tests von Atemalkohol, Urin oder Schweiß bei Verkehrskontrollen freiwillig. Auch ein Gleichgewichtstest kann grundsätzlich abgelehnt werden. „Der Fahrer ist nicht verpflichtet, zur Sammlung von Beweisen beizutragen“, so Tom Louven.
Quellen
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