Führerschein umtauschen: Fristen, Stufenplan und Folgen

20.12.2024 - 3 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Fristen: Der Pflichtumtausch von Pkw- und Motorrad-Führerscheinen erfolgt stufenweise nach Geburtsjahr oder Ausstellungsjahr und endet am 19. Januar 2033.
  • Praxis: Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz. Erforderlich sind Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Foto, der bisherige Führerschein und die Zahlung einer Gebühr von rund 25 Euro.
  • Konsequenzen: Wer die Frist versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld von zehn Euro.
  • Gültigkeit: Neue EU‑Führerscheine sind grundsätzlich 15 Jahre lang gültig.

 

Führerschein umtauschen – diese Fristen sollten Sie beachten!

Was steckt hinter dem Führerscheinumtausch?

Der Pflichtumtausch setzt die dritte EU‑Führerscheinrichtlinie um und soll den Weg für einheitliche sowie fälschungssichere Dokumente ebnen. In Deutschland ist die Befristung des Dokuments und der gestaffelte Austausch lediglich ein Verwaltungsakt, der keine erneuten Fahrprüfungen oder medizinischen Untersuchungen erforderlich macht.

Umtauschfrist abhängig vom Ausstellungjahr

Kartenführerscheine mit einem Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 werden nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers umgestellt:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Das Geburtsjahr als Fristfaktor

Inhaber von Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, müssen sich hingegen an ihrem Geburtsjahr orientieren. Einzige Ausnahme: Für vor 1953 Geborene gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins der Stichtag 19. Januar 2033.

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

15-Jahre-Haltbarkeit

Gut zu wissen: Alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind zwar von den hier aufgeführten Umtauschfristen ausgenommen, müssen aber grundsätzlich nach 15 Jahren erneuert werden. Dieses Ablaufdatum und die Erneuerungspflicht gelten im Übrigen auch für die EU‑Scheckkarte.

Wo kann man den Führerschein umtauschen?

Für den Führerscheinumtausch muss der Inhaber einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde seines aktuellen Wohnsitzes ausmachen. Sofern der alte Papierführerschein nicht von dieser Behörde ausgestellt wurde, kann telefonisch, online oder auf dem Postweg eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde angefordert werden. Zum eigentlichen Termin sind neben der Gebühr von rund 25 Euro folgende Dokumente unerlässlich:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • der aktuelle Führerschein

Denkzettel bei Unterlassung

Nach Fristablauf wird das alte Dokument ungültig. Wer den Führerscheinumtausch verschlafen hat und in einer Verkehrskontrolle nur den alten „Lappen“ vorzeigt, kann mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro sanktioniert werden, wird nicht aber wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt.

Stand: 10.11.2025

Quellen:

Bundesregierung.de

adac.de

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