OLG Oldenburg spricht Autofahrer aus dem Landkreis Leer in zweiter Instanz frei
Seit dem 1. April sind in Deutschland Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene unter strengen Auflagen legal. Die Autofahrer unter den Cannabiskonsumenten mussten allerdings noch vier Monate auf die effektive Änderung des Straßenverkehrsgesetzes warten, mit der auch ein höherer THC-Grenzwert festgelegt wurde. Nun wurde der erste Autofahrer aufgrund der neuen Regelung in zweiter Instanz freigesprochen. Ihm drohten wegen eines Blutwerts von 1,3 Nanogramm eine 1.000-Euro-Geldstrafe sowie ein dreimonatiges Fahrverbot.

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Neuer Grenzwert seit ein paar Wochen in Kraft
Am 22. August trat die neue Regelung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss anhob und auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum anpasste. In Paragraf 24a Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) heißt es seitdem:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.“
Vorher reichte der bloße Nachweis von THC-Abbauprodukten im Blut aus, um die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage zu stellen sowie fachärztliche Gutachten oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anzuordnen.
Vorher war es noch „Fahren unter Drogeneinfluss“
Der aktuell verhandelte Fall geht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Papenburg von vor dem Stichtag der Entkriminalisierung am 1.4. zurück. Das AG verurteilte einen 40-jährigen Autofahrer trotz Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Landkreis Emsland zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten.
Das AG hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Gehalt von 1,3 Nanogramm pro Milliliter Blutserum am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das Amtsgericht am 9. Februar 2024 war noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml für das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis auschlaggebend.
Neuer Grenzwert führt zu Freispruch
Mit Inkrafttreten des neuen Grenzwerts im August in Höhe von 3,5 ng/ml änderte sich auch die Rechtslage für den in erster Instanz verurteilten Autofahrer. Laut lto.de musste das OLG diese Änderung aufgrund eines Passus im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) berücksichtigen, in dem es heißt: „Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“
Da der festgestellte Blutwert des Angeklagten mit 1,3 ng/ml unter dem neuen Grenzwert lag, sprach das OLG Oldenburg ihn schließlich frei (Beschl.v. 29.08.2024, Az. 2 ORbs 95/24).
Ende der Null-Toleranz-Politik
Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes war mit der Absicht vorgenommen worden, Cannabiskonsumenten im Zuge der Entkriminalisierung nicht mehr über das Verkehrsrecht zu sanktionieren. Die Null-Toleranz-Politik sollte ein Ende finden. Denn der vorherige Grenzwert von einem Nanogramm pro Milliliter führte dazu, dass auch Fahrten, die mehrere Tage nach dem Konsum stattfanden und bei denen die Fahrer nüchtern waren, oft als ‚Drogenfahrten‘ gewertet wurden – mit ernsten Konsequenzen für den Führerschein.
In Deutschland eher niedrig angesetzt
Dabei ist der neue deutsche THC-Maximalwert im internationalen Vergleich eher restriktiv. Großbritannien, Polen oder die Schweiz gestatten auch ohne Teillegalisierung bereits seit längerer Zeit 3 ng/ml plus 30 Prozent Toleranz.
In den Niederlanden oder Portugal dürfen Autofahrer bis zu 6 ng/ml im Blut aufweisen. Verkehrsteilnehmer in den USA, Kanada oder Norwegen können sogar mit Blutwerten bis zu 10 ng/ml straffrei bleiben.
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Quelle: lto.de
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