Drängler mit Dashcam gefilmt: Wann die Aufnahmen vor Gericht zählen

09.07.2025 - 5 min Lesezeit

Unfallaufklärung versus Datenschutz

Ein riskantes Abbremsmanöver auf der A2, festgehalten von einer Minikamera: Der Audi-Fahrer im Video bremst mehrmals plötzlich stark ab, sodass der dahinter fahrende Skoda immer wieder abrupt verzögern muss. Ein Zusammenstoß konnte so gerade noch vermieden werden. Nun ermittelt die Polizei nach Begutachtung des Videomaterials wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Doch dürfen Dashcam-Aufnahmen in einem solchen Fall überhaupt als Beweismittel verwendet werden?

Drängler mit Dashcam gefilmt: Wann die Aufnahmen vor Gericht zählen

Daniel Avram / shutterstock.com

Dashcam überführt Drängler


Was war in dem konkreten Fall geschehen?

Ein junger Audi-Fahrer bremst auf der A2 nach riskantem Überholen abrupt ab – der hintere Skoda-Fahrer filmt alles mit der Dashcam. Die Polizei greift ein, stoppt den Audi-Fahrer und nimmt ihm den Führerschein ab.


Der 20-jährige Fahrer des Audis war in den Abendstunden in Fahrtrichtung Dortmund unterwegs. Kurz vor der Anschlussstelle Veltheim überholte er den Skoda nicht nur rechts, sondern scherte auch mit extrem geringem Abstand vor dem Fahrzeug ein. Im Anschluss bremste er dreimal so stark ab, dass der Notbremsassistent des tschechischen Wagens ausgelöst wurde.

Der 32-jährige Skoda-Fahrer alarmierte die Polizei und übergab die Aufnahmen. Daraufhin kontrollierten die Beamten den Mann am Steuer des Audis am Rastplatz Lipperland Nord. Die Minicam-Aufnahmen, die er dann vorzeigte, überzeugten die Beamten, dem mutmaßlichen Drängler die Weiterfahrt zu untersagen und seinen Führerschein zu beschlagnahmen.

In der Pressemitteilung zu dem Fall positioniert sich die Polizei klar. Dort heißt es bezüglich der Filmaufnahmen: „Aus den Aufnahmen ging das verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Audi-Fahrers eindeutig hervor“.

BGH: Aufnahmen im Einzelfall zulässig


Sind Dashcam-Aufnahmen vor Gericht grundsätzlich als Beweismittel zulässig?

Nein. Ob Dashcam-Videos vor Gericht zugelassen werden, hängt von der individuellen Abwägung des Gerichts zwischen Unfallaufklärung und Wahrung der Datenschutzrechte ab.


Trotz der deutlichen Einschätzung der Polizei in Bielefeld bleibt die Frage, inwieweit Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr als Beweismittel zulässig sind. Denn nach aktueller Rechtsprechung in Deutschland ist der Einsatz einer am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigten Kamera nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Nicht erlaubt ist das anlasslose und dauerhafte Filmen anderer Verkehrsteilnehmer. Jedoch kann laut einem Urteil (VI ZR 233/17) des Bundesgerichtshofs (BGH) „die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess im Einzelfall zulässig sein.

Dabei kommt es auch darauf an, wie gefilmt wird. Dashcams mit G-Sensor nehmen beispielsweise nur auf, wenn das Fahrzeug extrem abbremst. Bei der sogenannten Loop-Funktion werden Aufnahmen immer wieder überschrieben, um Konflikte mit dem Datenschutz zu umschiffen.

Immer eine Abwägung


Wann überwiegt das Interesse an der Unfallaufklärung den Datenschutz?

Wenn ein konkreter Vorfall geklärt werden soll und die Aufnahmen dafür notwendig sind, können Gerichte im Einzelfall die Nutzung trotz Datenschutzbedenken erlauben. Auch die Polizei darf Aufnahmen bei einem Anfangsverdacht sicherstellen.


Der Schutz der persönlichen Daten der gefilmten Personen muss nichtsdestotrotz immer gegen das berechtigte Interesse an der Unfallklärung abgewogen werden. Selbst wenn die Aufnahmen formal gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, können Richter dies in Fällen mit nachvollziehbarem Interesse als gerechtfertigt ansehen.

Schließlich sind die Beteiligten bei einem Unfall ohnehin dazu verpflichtet, ihre Identität und Fahrzeugdaten offenzulegen. Unter diesen Voraussetzungen sind die Nutzung und Einsicht der Videos rechtlich zulässig. Auch Polizeibeamte dürfen dann Dashcam-Material sicherstellen.

Ausgang offen


Dürfen Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel verwendet werden?

Ja, aber es kommt auf den Einzelfall an. Voraussetzung ist, dass das Interesse an der Aufklärung schwerer wiegt als der Schutz der gefilmten Personen.


Minikamera-Aufnahmen können im Straßenverkehr ein wertvolles Beweismittel sein – vorausgesetzt, sie wurden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gefertigt und dienen der Aufklärung eines konkreten Vorfalls.

Doch selbst wenn der Datenschutz verletzt wird, erlaubt die Rechtsprechung im Einzelfall die Nutzung solcher Videos, wenn ein berechtigtes Interesse an der Unfallklärung vorliegt. Im konkreten Fall hat die Polizei die Aufnahmen als Grundlage genutzt, um schnell und zielgerichtet zu handeln.

Allerdings kommt es auch auf die Umstände und den Einzelfall an: Sollte sich im Nachhinein beispielsweise herausstellen, dass die Dashcam im Skoda dauerhaft und ohne konkreten Anlass aufgezeichnet hat, könnte das die Verwertbarkeit der Aufnahmen im Gerichtsverfahren infrage stellen. Das letzte Wort ist daher noch nicht gesprochen.

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Quelle: presseportal.de

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