Was Autofahrer wirklich zahlen müssen und was nicht
Nach einem erholsamen Urlaub freut man sich auf zu Hause, bis der Blick auf den Briefkasten fällt. Oft gleicht das Öffnen einer kleinen Mutprobe, denn mit jedem Tag der Abwesenheit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich darin eine unangenehme Überraschung verbirgt. Manchmal findet sich darin sogar noch die böse Urlaubsüberraschung vom letzten Jahr. Besonders ärgerlich wird es, wenn man im Ausland mit dem Auto unterwegs war und sich dort eines Verkehrsverstoßes schuldig gemacht hat. Doch worauf sollte man konkret achten, wenn ein Bußgeld oder eine Vertragsstrafe aus dem EU-Ausland im Raume steht?

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Europäisches Verbraucherzentrum: Bußgeldbescheide sorgfältig prüfen
Wie verhalte ich mich bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland richtig?
Man sollte den Bescheid sorgfältig prüfen und nicht ignorieren. War man zur angegebenen Zeit am Tatort, ist er meist berechtigt.
Ein Bußgeldbescheid nach einer Auslandsreise sollte stets ernst genommen und nicht auf die leichte Schulter gelegt werden. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin.
Denn Verkehrsverstöße werden im Ausland häufig härter bestraft als in Deutschland. Wenn man tatsächlich zur angegebenen Zeit mit dem Auto am Tatort war, ist das Schreiben höchstwahrscheinlich echt. Besonders häufig erhalten deutsche Autofahrer Post wegen Parkverstößen auf privat betriebenen Parkflächen, nicht gezahlter Mautgebühren oder Problemen mit Vignetten und dem unerlaubten Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen.
Bußgeld oder Vertragsstrafe: besser nicht aussitzen
Können Bußgelder und Vertragsstrafen aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden?
Bußgelder von Behörden können über das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden, Vertragsstrafen von privaten Firmen jedoch nicht.
Fordert eine öffentliche Behörde Geld, spricht man von einem Bußgeld. Fordert eine Privatfirma wie ein Maut- oder Parkplatzbetreiber eine Zahlung, handelt es sich um eine Vertragsstrafe. In beiden Fällen ist es ratsam, die Zahlungsaufforderung ernst zu nehmen, um zusätzliche Gebühren und Kosten zu vermeiden.
Wenn es sich um ein Bußgeld handelt, kommt die Post vom deutschen Bundesamt für Justiz (BfJ). Das BfJ ist dafür zuständig, Bußgeldforderungen zu vollstrecken, die von ausländischen Behörden in der EU verhängt wurden. Deshalb ist ein solches Schreiben nach einem Verstoß im Ausland korrekt und offiziell.
Vertragsstrafen hingegen können nicht durch deutsche Behörden vollstreckt werden. Sie können aber auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden. Daher empfiehlt es sich auch in diesem Fall, die Forderung nicht einfach zu ignorieren.
Augen auf bei hohen Inkasso-Forderungen
Wie sollte man bei überhöhten Inkassoforderungen reagieren?
Man sollte überhöhte Inkassogebühren nicht einfach zahlen, sondern prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Erhöhte Vorsicht und eine gewisse Portion Skepsis sind auch bei unverhältnismäßig hohen Inkassokosten geboten. Wenn die Gebühren eines Inkassounternehmens, das im Auftrag privater Gläubiger handelt, die eigentliche Forderung deutlich übertreffen, sollte man die Zahlung nicht einfach blind akzeptieren.
Das EVZ nennt diesbezüglich ein konkretes Beispiel: Beträgt die Strafe für ein Vergehen 60 Euro, verlangen manche Inkassounternehmen am Ende fast 500 Euro. Derartige Aufschläge sind laut der Verbraucherzentrale aber überzogen und rechtlich unzulässig. Betroffene sollten in einem solchen Fall definitiv Widerspruch einlegen.
Sollte eine behördliche Forderung, wie ein Bußgeld, von einem Inkassounternehmen eingefordert werden, ist dies übrigens grundsätzlich falsch. Man sollte das Schreiben des Inkassobüros ablehnen und darauf bestehen, dass die Forderung auf dem offiziellen Weg der Behörden abgewickelt wird.
Der Hintergrund: EU-Vollstreckungsabkommen
Auf welcher Rechtsgrundlage werden Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt?
Bußgelder aus EU-Ländern werden auf Basis des EU-Vollstreckungsabkommens vollstreckt.
Für Verkehrsverstöße innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt das EU-Vollstreckungsabkommen. Dieses erlaubt den Behörden, Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro (in Österreich bereits ab 25 Euro) grenzüberschreitend einzutreiben. Erhält man also einen Bußgeldbescheid aus einem anderen EU-Land, muss man damit rechnen, dass dieser auch in Deutschland durch das BfJ durchgesetzt wird.
Forderungen aus der Schweiz
Können Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden?
Ja, seit dem 1. Mai 2024 können Schweizer Bußgelder ab 80 Franken in Deutschland vollstreckt werden.
Seit dem 1. Mai 2024 können auch Forderungen aus der Schweiz, also einem Nicht-EU-Land, in Deutschland vollstreckt werden. Diese Regelung basiert allerdings auf einem neuen bilateralen Polizeivertrag zwischen Deutschland und den Eidgenossen und nicht auf dem EU-Vollstreckungsabkommen. Somit sind deutsche Behörden befugt, Geldbußen ab einer Höhe von 80 Schweizer Franken (etwa 70 Euro), die von Schweizer Behörden verhängt wurden, einzutreiben.
Quellen: sueddeutsche.de, evz.de
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