40 Euro fürs Wenden? Verbraucherzentrale kritisiert Parkplatzwächter in Oldenburg

18.02.2026 - 4 min Lesezeit
das Wichtigste zuerst
  • Dubiose Forderungen: Die Deutsche Parkaufsicht GmbH stellt Autofahrern, die auf einem Supermarktparkplatz in Oldenburg wenden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro in Rechnung.
  • Verbraucherschützer: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen stellt klar, dass ohne tatsächliches Parken kein Vertrag zustande kommt und somit auch keine Grundlage für eine Vertragsstrafe existiert.
  • Bundesweites Netzwerk: Hinter Marken wie Parkvision oder Parkwatcher steht ein Inkasso-Geflecht, das in Städten wie Offenbach oder Krefeld mit identischen Methoden und mangelnder Erreichbarkeit agiert.
  • Betrugsverdacht: Nach Berichten über manipulierte Beweisfotos bei Parkwatcher erstatteten Betroffene Anzeige, zudem erheben ehemalige Mitarbeiter schwere Vorwürfe gegen die Geschäftsführung.
  • Unzulässige Gebühren: Der Bundesgerichtshof (BGH) hält Vertragsstrafen von 40 Euro für unangemessen hoch und stuft lediglich Beträge um die 30 Euro als zulässig ein, sofern die Beschilderung vorab eindeutig war.
  • Datenschutz: Der Landesdatenschutzbeauftragte warnt vor unrechtmäßiger Videoüberwachung der Parkraum-Firmen.
40 Euro fürs Wenden? Verbraucherzentrale kritisiert Parkplatzwächter in Oldenburg

© KYNA STUDIO / shutterstock.com (Symbolbild)

40 Euro Vertragsstrafe fürs Wenden auf dem Parkplatz

Sie heißen Parkwatcher, Parkvision, Parkio oder Deutsche Parkaufsicht und geben vor, Parkräume durch automatisierte Kontrollen für die Kundschaft freizuhalten. Damit versprechen sie den Betreibern eine höhere Fluktuation sowie die Befreiung von Dauerparkern.

Tatsächlich steckt hinter diesen windigen Parkfirmen aber ein Inkasso-Netzwerk, das in ganz Deutschland für viel Ärger unter Autofahrern gesorgt hat. So verlangte die Deutsche Parkaufsicht GmbH in Oldenburg zuletzt unberechtigte Vertragsstrafen von über 40 Euro für das bloße Wenden auf einem Parkplatz.

Verbraucherschützer: Wenden ist kein Parken

Diese Praktiken beschäftigen mittlerweile auch die Verbraucherzentrale Niedersachsen, die das Vorgehen in der Oldenburger Cloppenburger Straße scharf kritisiert. Ein zentrales Problem sei dort die unübersichtliche Beschilderung: Wer auf das Gelände fährt, kann die geltenden Regeln oft gar nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen. Da zudem ein bloßes Wenden rechtlich kein Parken darstellt, sieht die Verbraucherzentrale in solchen Fällen keine Grundlage für eine Inkasso-Forderung.

Das Netzwerk hinter den Parkdienstleistern

Dieses Vorgehen beschränkt sich jedoch nicht nur auf Oldenburg. Es gibt zahlreiche Berichte über die vier Unternehmen mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet und deren Vorgehensweise in Offenbach am Main, Krefeld, im südhessischen Dietzenbach, in Lüdenscheid und Delmenhorst. Dahinter steht der Gesellschafter Marco Lang. Die Methoden sind in jeder dieser Städte mit dem Oldenburger Fall identisch.

Die Offenbach-Post berichtete zudem im Dezember 2024, dass Parkwatcher wohl Beweisfotos manipulierte. Daraufhin erstattete eine Betroffene Anzeige bei der Polizei wegen Verdachts auf Betrug und Fälschen von Beweismitteln. Ehemalige Mitarbeiter werfen der Geschäftsführung von Parkvision vor, dass sie „kriminelle Betrüger“ seien.

Wie viel Überwachung auf Privatparkplätzen ist erlaubt?

Recherchen von nwzonline.de zufolge unterscheiden sich die Parkraum-Firmen untereinander kaum. Zwar gebe es Websites und je einen Geschäftsführer, doch über die allgemeine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sei niemand zu erreichen.

Problematisch ist auch der Umgang mit datenschutzrechtlichen Fragen. Offenbar werben die Parkaufsichtsfirmen damit, Falschparker durch „intelligente Software“ und eine „manuelle Nachkontrolle“ fehlerfrei zu identifizieren.

Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte Achim Barczok mahnt jedoch an, dass Kameras nur den Parkraum erfassen dürfen und Daten gelöscht werden müssen, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Ob die Deutsche Parkaufsicht diese Regeln einhält, ist mehr als fraglich.

BGH-Urteil: Warum 40 Euro Vertragsstrafe zu hoch sind

Ein bloßer Druckaufbau durch Inkassobüros macht eine zweifelhafte Forderung nicht legal. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen verweist hierbei auf die aktuelle Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in vergleichbaren Fällen lediglich Summen um die 30 Euro als angemessen an, womit die geforderten 40 Euro deutlich zu hoch liegen (Az.: XII ZR 13/19).

Betroffene sollten daher Ruhe bewahren und den Parkverstoß erst einmal nachweisen lassen. Wer nur gewendet hat oder keine klaren Schilder vorfand, sollte schriftlich widersprechen. Wichtig zu wissen: Solange eine Forderung bestritten wird, dürfen keine negativen Einträge bei der Schufa oder anderen Auskunfteien erfolgen.

Quellen
Verbraucherzentrale Niedersachsen zu Oldenburg-Fällen
NWZ: So ähneln sich Deutsche Parkaufsicht und Parkvision (Oldenburg)

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