das Wichtigste zuerst
• Regelwerk: Seit 2019 schreibt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) strenge Regeln für E-Scooter vor.
• Pflichtausstattung: Die Elektro-Tretroller müssen zwingend über eine Lenkstange, zwei unabhängige Bremsen, fest installierte Lichter und eine Versicherungskennzeichnung verfügen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten.
• Vorgaben: E-Scooter unterliegen der Radwegpflicht. Nur bei fehlender Infrastruktur darf auf die Straße ausgewichen werden. Gehwege bleiben ohne explizite Freigabe durch ein Zusatzzeichen tabu.
• Parkregeln: Das Abstellen ist zwar auf Gehwegen erlaubt, darf aber weder den Verkehrsfluss behindern noch Rettungswege blockieren. Verleihfirmen leiten Bußgelder für Parkverstöße inzwischen direkt an die Kunden weiter.
• Alkoholverstoß: Für erfahrene Fahrer fallen ab 0,5 Promille Bußgelder und Punkte an, wie beim Pkw. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt hingegen ein absolutes Alkoholverbot.
Der rechtliche Rahmen für Elektro-Tretroller
Kaum ein Verkehrsmittel spaltet die Gemüter so stark wie der E-Scooter. Während die einen in ihm die ideale Lösung für die letzte Meile sehen, empfinden andere die Elektro-Tretroller als gefährliches Ärgernis im Stadtbild.
Um diese Gegensätze durch klare Regeln zu entschärfen, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als verbindlichen Rahmen. Sie regelt seitdem nicht nur die technischen Voraussetzungen und die Versicherungspflicht, sondern definiert auch eindeutig die Verkehrsflächen, auf denen sich die Fahrzeuge bewegen dürfen.

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Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und technische Daten
Gemäß § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) definiert sich ein Elektrokleinstfahrzeug als Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis maximal 20 km/h.
Damit ein solches Modell die erforderliche Betriebserlaubnis erhält, muss es zwingend mit einer Lenk- oder Haltestange ausgestattet sein. Bei Fahrzeugen ohne Sitz muss diese eine Höhe von mindestens 700 mm (mit Sitz 500 mm) aufweisen. Die Nenndauerleistung darf höchstens 500 Watt betragen. Für selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways sind jedoch bis zu 1400 Watt zulässig, sofern mindestens 60 % der Leistung für die Balancierung verwendet werden.
Gewicht und Maße
Zudem darf das Eigengewicht des Fahrzeugs 55 kg nicht überschreiten und die Außenmaße müssen innerhalb von 700 mm Breite, 1400 mm Höhe sowie 2000 mm Länge liegen. Gemäß § 4 und § 5 eKFV müssen diese Fahrzeuge außerdem über zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine fest installierte Lichtanlage verfügen, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Zulässige Fahrzeugtypen
In der Praxis fallen unter diese Definition vor allem Elektro-Tretroller und Segways. Andere Gefährte wie Airwheels, E-Skateboards oder die im Handel oft als Hoverboards bezeichneten zweirädrigen Balance-Boards erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht, da ihnen die vorgeschriebene Lenk- oder Haltestange fehlt.
Verwechslungsgefahr: E-Scooter und Motorroller
Auch Elektromotorroller sind von dieser Kategorie ausgeschlossen, da sie mit einer Geschwindigkeit von teils über 100 km/h deutlich schneller sind und somit als herkömmliches Kraftrad eingestuft werden müssen, für das ein entsprechender Führerschein erforderlich ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Bezeichnung „E-Scooter“ im allgemeinen Sprachgebrauch gelegentlich auch für diese schnelleren Motorroller verwendet wird, obwohl sie rechtlich nicht als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft werden.
Versicherung und Betriebserlaubnis
Wer mit einem Elektrokleinstfahrzeug unterwegs ist, benötigt zwar keinen Führerschein, muss aber mindestens 14 Jahre alt sein und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Auch wenn der Gesetzgeber keine Helmpflicht vorschreibt, bleibt der Kopfschutz eine dringende Empfehlung. Zur technischen Pflichtausstattung zählen zudem die bereits erwähnten zwei Bremsen, eine vollständige Beleuchtung samt Reflektoren sowie eine Klingel.
Radweg-Pflicht: Wo E-Scooter fahren müssen
Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten im Straßenverkehr ähnliche Regeln wie für Fahrräder. Grundsätzlich müssen Radverkehrsanlagen genutzt werden. Erst wenn diese fehlen, darf auf die normale Straße ausgewichen werden. Die Nutzung von Gehwegen ist verboten, es sei denn, ein spezielles Zusatzzeichen erlaubt dies ausdrücklich.
Wichtig für Einbahnstraßen: Das Befahren entgegen der Fahrtrichtung ist nur gestattet, wenn ein entsprechendes Schild den Radverkehr (und damit auch E-Scooter) dafür freigibt. Auch bei Ampeln ist das Signal für den Radverkehr maßgeblich.
Die Regeln im ruhenden Verkehr
Abgestellt werden dürfen E-Scooter primär auf Gehwegen, Grünstreifen oder am Straßenrand, sofern sie den Verkehrsfluss nicht stören. Dabei ist es wichtig, Rettungswege sowie Parkplätze für Pkw und Fahrräder freizuhalten. Um Unfälle bei Dunkelheit zu vermeiden, muss das abgestellte Fahrzeug zudem beleuchtet sein oder so positioniert werden, dass es deutlich erkennbar ist.
Strafen fürs achtlose Abstellen
Falsch abgestellte E-Scooter können für die Nutzer mittlerweile deutlich teurer als in der Anfangszeit werden. Da die meisten Elektro-Tretroller nicht im Privateigentum stehen, sondern von Verleihfirmen gemietet werden, fielen die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten zunächst den Anbietern zu. Unternehmen wie Lime, Bolt oder Voi haben jedoch in Abstimmung mit den Behörden Prozesse etabliert, durch welche die Verwarnungs- und Bußgelder direkt an die verursachenden Kunden weitergereicht werden. Zudem wurden die Gebührensätze vielerorts angehoben, sodass beim Parken auf Gehwegen oder in Verbotszonen mittlerweile Beträge zwischen 20 und 55 Euro fällig werden können.
Gleiche Alkoholgrenzwerte wie beim Pkw
Wer alkoholisiert E-Scooter fährt, riskiert seinen Führerschein, denn es gelten die gleichen Grenzwerte wie für Pkw-Fahrer. Bereits ab 0,5 Promille werden 500 Euro fällig, hinzu kommen ein Fahrverbot und zwei Punkte. Bei über 1,1 Promille drohen sogar Freiheitsstrafen und der dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis. Dies ist besonders kritisch für junge Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger, da sie sich auch auf dem Elektroroller an das absolute Alkoholverbot halten müssen.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rotlichtverstoß | 60 € | 1 Punkt | - |
| ... mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | - |
| ... mit Unfall | 120 € | 1 Punkt | - |
| Qualifizierter Rotlichtverstoß | 100 € | 1 Punkt | - |
| … mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
| … mit Unfall | 180 € | 1 Punkt | - |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 € | - | - |
| ... mit Behinderung | 20 € | - | - |
| … mit Gefährdung | 25 € | - | - |
| … mit Unfall | 30 € | - | - |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € | - | - |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis (ABE) | 70 € | - | - |
| Nebeneinander fahren | 15 € | - | - |
| ... mit Behinderung | 20 € | - | - |
| … mit Gefährdung | 25 € | - | - |
| … mit Unfall | 30 € | - | - |
| Fahren zu zweit | 10 € | - | - |
| Fehlende Identifikationsnummer | 10 € | - | - |
| Freihändig fahren | 10 € | - | - |
Quellen

