das Wichtigste zuerst
- Regelbasis: Überholen in Einbahnstraßen ist erlaubt, sofern niemand behindert oder gefährdet wird und kein Verbot gilt. § 5 StVO regelt das Vorgehen.
- Mindestabstände: Zu Radfahrern, E-Scootern und Fußgängern innerorts mindestens 1,5 m, außerorts 2 m. Zu Kraftfahrzeugen mindestens 1 m.
- Zeichenlage: Einfahrt erlaubt über Zeichen 220, Einfahrt verboten über Zeichen 267, Überholverbot über Zeichen 276, Gehwegparken nur mit Zeichen 315.
- Sonderfälle: Straßenbahnen dürfen in Einbahnstraßen ausnahmsweise links überholt werden. Radverkehr kann per Zusatzzeichen in Gegenrichtung zugelassen sein.

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Wann ist das Überholen in der Einbahnstraße erlaubt?
Das Überholen in einer Einbahnstraße ist in der Regel zulässig, da man nicht mit entgegenkommendem Verkehr rechnen muss. Die StVO regelt in § 5 das Überholen und gilt auch in der Einbahnstraße: Überholt werden darf nur, wenn ausreichende Sicht auf das gesamte Verkehrsgeschehen besteht und keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
Vorsicht Gegenverkehr!
Unter bestimmten Voraussetzungen muss man dennoch mit Gegenverkehr rechnen. So dürfen zum Beispiel Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr (mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn) oder bestimmte Baustellenfahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung fahren, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend geboten ist. Allerdings darf dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden (§ 35 StVO).
Auch Radfahrer dürfen in die Einbahnstraße von der „falschen“ Seite einbiegen, sofern das Zusatzzeichen 1000-32 oder „Radfahrer frei“ vorhanden ist. Ein vorhandenes Überholverbotsschild (Zeichen 276) hat immer Vorrang und verbietet den Vorgang.
Seitenabstand in der Einbahnstraße: Der wichtigste Faktor
Der Seitenabstand ist beim Überholen in Einbahnstraßen oft der entscheidende Knackpunkt, da diese vor allem innerorts häufig einspurig sind und auch aufgrund der parkenden Anwohner sehr eng sein können. Die StVO schreibt klare Mindestabstände vor, die zwingend einzuhalten sind.
- Zu Fußgängern, Radfahrern und E-Scootern: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter.
- Zu Kraftfahrzeugen (fahrend oder geparkt): mindestens 1 Meter.
Wenn die Fahrbahn durch geparkte Fahrzeuge so schmal ist, dass dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, ist das Überholmanöver verboten und muss unterlassen werden. Wer dennoch überholt und einen Unfall verursacht, riskiert hohe Sanktionen wie Bußgelder, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot und Schadensersatzzahlungen.
Sonderfall Schienenfahrzeuge
Die allgemeine Regelung der StVO (§ 5 Absatz 7) besagt, dass Schienenfahrzeuge üblicherweise nur rechts überholt werden dürfen. In Einbahnstraßen jedoch dürfen Straßenbahnen von Autofahrern auch links überholt werden. Diese Sonderregelung dient dem besseren Verkehrsfluss.
Parken und Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße
Neben dem Überholen gelten in Einbahnstraßen weitere Regeln für den ruhenden und fließenden Verkehr. So ist das Rückwärtsfahren abgesehen vom direkten Einparkvorgang grundsätzlich verboten. Beim Halten und Parken darf der Fahrzeughalter das Auto sowohl auf der rechten Seite als auch – anders als im Regelfall – am linken Fahrbahnrand abstellen, sofern dies nicht durch Schilder untersagt ist. Das Parken auf dem Gehweg ist nur erlaubt, wenn das Verkehrszeichen 315 (Parken auf Gehwegen) dies ausdrücklich zulässt.
Droht ein Bußgeld beim Überholen in der Einbahnstraße?
Das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Seitenabstands beim Überholen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Bei einer Gefährdung oder einem Unfall können auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot dazukommen.
| Verstoß | Regelsatz | Punkt(e) | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. | 30 € | - | - |
| Durch unzureichenden Seitenabstand ein Kind, einen älteren Menschen oder einen Hilfsbedürftigen gefährdet. | 80 € | 1 Punkt | - |
| Durch unzureichenden Seitenabstand ein Kind, einen älteren Menschen oder einen Hilfsbedürftigen geschädigt. | 100 € | 1 Punkt | - |
| Überholen bei unklarer Verkehrslage. | 100 € | 1 Punkt | - |
| Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers. | 120 € | 1 Punkt | - |
| Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Sachbeschädigung (Unfall). | 145 € | 1 Punkt | - |
| Überholen trotz Überholverbot. | 70 € | 1 Punkt | - |
| Überholen trotz Überholverbot mit Gefährdung. | 150 € | 1 Punkt | - |
| Rücksichtsloses Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Überholverbot mit Gefährdung eines anderen. | 250 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| Rücksichtsloses Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Überholverbot mit Sachbeschädigung (Unfall). | 300 € | 2 Punkte | 1 Monat |
Stand: 09.10.2025
Quellen:
- 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) – https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html
- 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) – https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
- 35 Straßenverkehrsordnung StVO – https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html
- Verkehrszeichen 220, 267, 276, 315 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO – https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html

