Baustellen auf der Autobahn oder im Stadtverkehr kosten Zeit und Nerven. Doch auch wer möglichst schnell sein Ziel erreichen möchte, sollte nicht nur das Tempolimit, sondern auch beim Vorbeifahren die gängigen Verkehrsregeln beachten. Dazu steht in § 6 der Straßenverkehrs-Ordnung, dass man an einer Fahrbahnverengung, einem Verkehrshindernis wie einer Absperrung oder einem haltenden Fahrzeug nur...
Das Wichtigste in Kürze:
- Rechtsgrundlage: Überholen ist in § 5 StVO geregelt. Erlaubt ist es nur bei übersichtlicher Verkehrslage, ausreichender Geschwindigkeit und ohne Behinderung des Gegenverkehrs.
- Typische Fehler: Ignorierte Überholverbots-Schilder, unbedachtes Ausscheren und zu geringer Seitenabstand.
- Sanktionen: Je nach Schwere drohen bis zu 300 Euro, ein bis zwei Punkte in Flensburg und bei Gefährdung oder Sachschaden ein einmonatiges Fahrverbot.
- Praxis: Für schwere Fahrzeuge und bei schlechter Sicht gelten zusätzliche Beschränkungen.

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Überholverbot – das sagt die StVO!
Beim ordnungsgemäßen Überholen gibt es viele Aspekte zu beachten, damit die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden kann. In § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eindeutig festgelegt, was erlaubt und was verboten ist:
- Grundsätzlich darf nur links überholt werden.
- Überholen ist nur erlaubt, wenn der Gegenverkehr dabei nicht behindert wird.
- Wer überholt, muss wesentlich schneller als der zu Überholende fahren, darf dabei aber nicht die geltende Höchstgeschwindigkeit überschreiten.
- Bei unklarer Verkehrslage ist Überholen unzulässig.
- Verkehrsschildern, die ein Überholverbot anzeigen, ist Folge zu leisten (Verkehrszeichen 276 für Kraftfahrzeuge aller Art und 277 für Lkw über 3,5 t).
- Auch durchgezogene Linien in der Fahrbahnmitte stehen für ein Überholverbot.
- Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf bei Nebel, Schneefall oder Regen nicht überholen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
- Wer beim Überholen ausscheren will, darf den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden (Vergewisserung durch Blick in den Rückspiegel).
- Der Überholte darf beim Überholen nicht behindert werden.
- Nach dem Überholvorgang hat sich der Fahrer umgehend wieder rechts einzuordnen.
- Das Ausscheren und Wiedereinordnen muss mittels Blinkens rechtzeitig und deutlich angekündigt werden.
- Außerhalb geschlossener Ortschaften darf der Überholvorgang durch kurzes Betätigen von Hupe und Lichthupe angekündigt werden. Das Fernlicht darf nur eingeschaltet werden, wenn der Gegenverkehr dabei nicht geblendet wird.
- Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
- Der Fahrer eines langsameren Fahrzeugs muss anderen Verkehrsteilnehmern das Überholen ermöglichen, indem er zum Beispiel auf einem geeigneten Seitenstreifen (außer auf Autobahnen) hält.
- Fahrer mit der Absicht, nach links abzubiegen, sind rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge ebenfalls, es sei denn, die Schienen liegen zu weit rechts oder die Straße führt nur in eine Richtung – dann darf auch links überholt werden.
- Wenn ausreichend Raum vorhanden ist, dürfen Fahrrad- und Mofafahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge auch rechts überholen, wobei eine mäßige Geschwindigkeit und besondere Vorsicht geboten sind.
- Beim Überholen von haltenden Bussen mit Warnblinker ist das Einhalten von Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben (§ 20 StVO).
Seitenabstand beim Überholvorgang
Auch auf einen angemessenen Seitenabstand muss der Fahrer achten. Zwar gibt die StVO in Bezug auf das Überholen von anderen Kraftfahrzeugen keine spezifischen Abstandslängen vor, verweist aber auf die unbedingte Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu geringen Seitenabstand.
Als Faustformel, auch für das Vorbeifahren an parkenden Autos, gilt mindestens ein Meter Abstand. Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrorollern sind konkrete Werte vorgeschrieben. So muss man einen Seitenabstand von mindestens 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts einhalten.
Gemäß dem Bußgeldkatalog für Überholverstöße können Vergehen mit einem Bußgeld von bis zu 300 Euro, 2 Punkten in Flensburg, und einem Fahrverbot von einem Monat sanktioniert werden.
Bußgeldkatalog Überholverstöße
Abhängig von der Schwere des Vergehens kann ein Überholverstoß mit einem Bußgeld, Punkten in der Verkehrssünderdatei und bei Gefährdung sogar mit einem Fahrverbot sanktioniert werden. Auch Sonderfälle wie das Missachten des grundsätzlichen Überholverbots an einem Bahnübergang werden hart bestraft. Eine komplette Übersicht zeigt der nachfolgende Bußgeldkatalog:
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 100 € | 1 Punkt | - |
| Mit nicht wesentlicher Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt | 80 € | 1 Punkt | - |
| Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | 100 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet | 150 € | 1 Punkt | - |
| … und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet | 150 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt | 150 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet - mit Gefährdung | 250 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| … mit Gefährdung | 250 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet - mit Sachbeschädigung | 300 € | 2 Punkte | 1 Monat |
Stand: 21.11.2025
Quellen:
§ 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des KBA
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