das Wichtigste zuerst
- Regel: Gemäß § 5 StVO muss der Überholvorgang links vollzogen werden. Rechts überholen ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen zulässig.
- Innerorts: Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 t auf mehreren markierten Fahrstreifen pro Richtung den Fahrstreifen frei wählen. Dann darf rechts auch schneller als links gefahren werden.
- Autobahn: Auf Autobahnen bleibt das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten. Erlaubt ist es laut § 7 StVO nur in Ausnahmefällen wie bei Verkehrsstau oder auf dem Beschleunigungsstreifen.
- Weitere Ausnahmen: Zulässig ist rechts überholen auch, wenn sich ein vorausfahrendes Fahrzeug zum Linksabbiegen einordnet. Schienenfahrzeuge sind grundsätzlich rechts zu überholen, soweit das möglich ist.
- Sanktionen: Wer außerorts verbotswidrig rechts überholt, muss in der Regel mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Innerorts fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.
Was laut § 5 StVO grundsätzlich gilt
Gemäß § 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss beim Überholvorgang eine wesentlich höhere Geschwindigkeit vorliegen. Auch darf der Gegenverkehr beim Überholen nicht behindert werden. Bei unklarer Verkehrslage – wenn nicht einsehbar ist, ob die Strecke frei ist – ist das Überholen verboten. Der Überholende hat die Pflicht, sich nach dem Passieren anderer Verkehrsteilnehmer möglichst bald wieder rechts einzuordnen. Außerdem gilt in den meisten Fällen die Regel, dass man links überholen muss. Ein langsames Fahrzeug auf der linken Spur ist noch lange keine Erlaubnis, rechts vorbeizufahren. Maßgeblich ist immer, ob eine gesetzliche Sonderregel greift.

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Wann rechts überholen erlaubt ist
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt laut § 7 Absatz 3 StVO: Bei Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 t den Fahrstreifen frei wählen. In dieser Konstellation darf rechts schneller als links gefahren werden. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht auf Autobahnen, auch wenn sie innerorts verlaufen.
Bei dichtem Verkehr und Fahrzeugschlangen in eine Richtung darf auch außerorts rechts schneller als links gefahren werden, allerdings nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit. Darüber hinaus ist es zulässig, Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen, die maximal 60 km/h schnell sind, mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h zu überholen. Stehenden Verkehr hingegen darf man mit maximal 20 km/h passieren.
Rechts überholen ist auch auf dem Beschleunigungsstreifen erlaubt. Wer dort auffährt, darf seine Geschwindigkeit anpassen und Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn rechts passieren, um sich ordnungsgemäß einzuordnen. Wenn sich der Einfädelungsstreifen jedoch als normale Fahrbahn – also ohne gestrichelte Linie – fortsetzt, endet die Erlaubnis zum Rechtsüberholen.
Zulässig ist das Rechtsüberholen außerdem, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Absicht zum Linksabbiegen angekündigt hat und sich entsprechend einordnet. Schienenfahrzeuge sind sogar grundsätzlich rechts zu überholen, sofern sich die Gleislage nicht zu weit auf der rechten Seite befindet.
Eine zusätzliche Regel gibt es im Straßenbahnverkehr. Denn Schienenfahrzeuge müssen grundsätzlich rechts überholt werden (§ 5 Absatz 7 StVO). Sollte sich die Straßenbahn am rechten Fahrbahnrand befinden, gilt dies natürlich nicht.
Sanktionen bei Verstößen
Wer außerhalb geschlossener Ortschaften verbotswidrig rechts überholt, wird laut Bußgeldkatalog mit 100 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Je nach Begleitumständen kann die Bußgeldhöhe variieren. Innerorts fällt die Sanktion mit 30 Euro deutlich geringer aus. Kommt es hingegen im Zuge eines verbotenen Überholmanövers zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden, droht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs je nach Schwere der Tat eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 100 € | 1 Punkt | - |
| Mit nicht wesentlicher Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt. | 80 € | 1 Punkt | - |
| Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | 100 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet | 150 € | 1 Punkt | - |
| … und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet | 150 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt | 150 € | 1 Punkt | - |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet - mit Gefährdung | 250 € | 2 Punkte | 1 Monat |
| .. und dabei ein Überholverbot an einem Bahnübergang nicht beachtet - mit Sachbeschädigung | 300 € | 2 Punkte | 1 Monat |
Gefahrenquelle „Mittelspurschleicher“
Wer auf einer mehrspurigen Straße nicht die rechte Fahrspur verwendet, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Dienen doch die mittlere oder linke Fahrspur in der Regel nur dem Überholen. Eine Zuwiderhandlung und damit Behinderung des nachfolgenden Verkehrs kann mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt geahndet werden.
Ganz gleich, wie groß der Frust darüber ist: Wenn Autofahrer dauerhaft den mittleren oder linken Fahrstreifen blockieren, rechtfertigt dies kein gefährliches Rechtsüberholen. In solchen Momenten ist Geduld gefragt. Das Betätigen der Lichthupe ist nur als kurzes Warnsignal aus ausreichender Entfernung erlaubt, um die Überholabsicht anzuzeigen. Wer zu dicht auffährt oder rechts vorbeizieht, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern provoziert gefährliche Kettenreaktionen.
Grundsätzlich also gilt: Die gegenseitige Rücksichtnahme steht gemäß § 1 StVO über dem Wunsch nach maximaler Geschwindigkeit. Um die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten, sollte das Rechtsvorbeifahren daher strikt auf die gesetzlichen Ausnahmefälle beschränkt bleiben und stets mit erhöhter Bremsbereitschaft sowie ausreichendem Seitenabstand erfolgen.
Stand: 21.04.2026
Quellen:

