das Wichtigste zuerst
- Regel: Radfahrer müssen grundsätzlich die Lichtzeichen für den Fahrverkehr beachten. Besondere Radampeln gehen dabei vor.
- Sanktionen: Ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kostet in der Regel 60 Euro und bringt einen Punkt im Fahreignungsregister.
- Verschärfung: Bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder einem qualifizierten Rotlichtverstoß steigen die Regelsätze auf bis zu 180 Euro.
- Weitere Verstöße: Auch zu schnelles Fahren und das Hantieren mit dem Handy können als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) geahndet werden.
Was an roten Ampeln für Radfahrende gilt
Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an die Lichtzeichen einer Ampelanlage halten. Ein Rotlichtverstoß liegt also auch auf dem Fahrrad vor, wenn die maßgebliche Ampel missachtet wird. Gibt es auf einer Radverkehrsführung besondere Lichtzeichen für den Radverkehr, sind diese gesondert zu beachten. So erlaubt der Grünpfeil für den Radverkehr (Verkehrszeichen 721) Radfahrenden, auch bei Rot nach rechts abzubiegen. Der Abbiegevorgang darf jedoch erst nach einem verpflichtenden Stopp erfolgen und sollte andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Welche Sanktionen drohen
Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrende beim Überfahren einer roten Ampel 60 Euro und einen Punkt in Flensburg vor, sofern ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegt. Bei Gefährdung steigt der Satz auf 100 Euro, bei Sachbeschädigung auf 120 Euro. War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. In diesem Fall werden neben dem Eintrag im Fahreignungsregister 100 Euro, bei Gefährdung 160 Euro und bei Sachbeschädigung 180 Euro fällig.
Ein Fahrverbot ist abgesehen von besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen nicht vorgesehen, bei Rotlichtverstößen von Kraftfahrzeugfahrern hingegen schon: Wer mit dem Auto oder Motorrad bei Rot über die Ampel fährt, kann – je nach einfachem oder qualifiziertem Verstoß sowie bei zusätzlicher Gefährdung oder Sachbeschädigung – mit bis zu 360 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot sanktioniert werden.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt. | 60 € | 1 Punkt | - |
| … mit Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | - |
| … mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 Punkt | - |
| .. bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen | 100 € | 1 Punkt | - |
| … mit Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | - |
| … mit Sachbeschädigung | 180 € | 1 Punkt | - |
Können Radfahrer einen Tempoverstoß begehen?
Auch in Sachen Geschwindigkeit müssen Radfahrer das rechte Maß einhalten. Zwar gibt es keine fest vorgeschriebene Begrenzung, aber spätestens, sobald Fußgänger in Gefahr sind, sieht der Gesetzgeber Bußgelder und einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Selbst wenn das Blitzerfoto aufgrund des nicht vorhandenen Kennzeichens im Zweifel keinen Aufschluss über den Täter gibt, kann man vor Ort von einem Polizeibeamten belangt werden, wenn dieser den Radfahrer auf frischer Tat ertappt.
Gerade in verkehrsberuhigten Bereichen, an Fußgängerüberwegen, vor Schulen oder in engen Innenstadtlagen ist daher besondere Vorsicht geboten. Entscheidend ist immer, ob die Fahrweise den konkreten Straßen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen angepasst war.
| Delikt | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Unangepasst Fahrrad-Geschwindigkeit | |||
| ...einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden | 30 € | 1 Punkt | - |
| ...einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden | 35 € | 1 Punkt | - |
Telefonieren verboten!
Auch die Handynutzung auf dem Fahrrad ist keine Kleinigkeit. Nach § 23 StVO darf ein elektronisches Gerät wie ein Smartphone nur unter engen Voraussetzungen benutzt werden. Grundsätzlich gilt, dass der Blick auf das Handy nicht vom Verkehrsgeschehen ablenken sollte. Das gilt auch für Radfahrende, weil auch das Fahrrad rechtlich als Fahrzeug zählt. Wer trotzdem während der Fahrt mit dem Handy hantiert, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Erlaubt hingegen ist die Nutzung mit einer Handyhalterung oder über eine Freisprecheinrichtung, sofern die Umgebungswahrnehmung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Sanktionsmaßnahmen aus gutem Grund
Viele Radfahrende unterschätzen, dass ein Rotlicht-, Handy- oder Tempoverstoß nicht nur ein Moment der Unachtsamkeit ist, sondern schnell gefährliche Folgen haben kann. Wer hier nicht aufpasst, erhöht das Risiko für Stürze und Zusammenstöße mit anderen Verkehrsteilnehmern deutlich. Kommt es zu einem Unfall, drohen nicht nur höhere Sanktionen, sondern unter Umständen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Radfahrsünden als Grundlage für den Führerscheinentzug
Hinzu kommt, dass ein Eintrag im Fahreignungsregister auch für Radfahrende Folgen hat, wenn sie einen Kraftfahrzeugführerschein besitzen, denn Punkte werden nicht fahrzeugbezogen, sondern personenbezogen erfasst. So wird ab dem achten Punkt in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen. Auch aus diesem Grund sollten Radfahrende rote Ampeln, besondere Radverkehrssignale und Zusatzzeichen stets aufmerksam beachten.
Stand: 20.03.2026
Quellen:

