das Wichtigste zuerst
- Voraussetzungen: Für die Online-Abfrage benötigt der Antragsteller zwecks digitaler Identifizierung einen Personalausweis mit Online-Funktion, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Unionsbürgerkarte.
- Alternative Wege: Die Auskunft über den Punktestand kann auch schriftlich per Post oder persönlich beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg erteilt werden. Für den Postweg braucht es das KBA-Formular plus Identitätsnachweis als Kopie oder eine beglaubigte Unterschrift. Vor Ort reicht ein gültiger Ausweis.
- Kosten und Rechtsgrundlage: Die Eigenauskunft ist kostenlos. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 30 StVG zur Registerauskunft sowie die Regeln des Fahreignungs-Bewertungssystems in § 4 StVG.
- Vorteile: Wer Kenntnis über seinen FAER-Kontostand hat, kann einen drohenden Fahrerlaubnisentzug verhindern, indem er zum Beispiel rechtzeitig Punkte abbaut.
Was ist das Fahreignungsregister und was enthält die Auskunft?
Das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt speichert rechtskräftige Entscheidungen zu Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet werden, sowie von den Behörden erteilte Maßnahmen wie ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Führerscheininhaber können ihren Kontostand online, postalisch oder vor Ort abfragen. Die Selbstauskunft ist in allen Varianten kostenfrei.

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Was benötigt man für die Online-Abfrage?
Laut § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist neben den herkömmlichen Wegen inzwischen auch eine Online-Abfrage der Einträge beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich. Hierfür muss man sich zunächst über BundID oder mit einem Personalausweis mit Online-Funktion, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder einer Unionsbürgerkarte identifizieren.
Dafür sind ein PIN-Code, ein Kartenleser für den PC oder ein Near-Field-Communication-fähiges Smartphone notwendig. Um den Online-Ausweis auslesen zu können, bedarf es zudem einer speziellen Software wie der AusweisApp des Bundes. Im Zuge der Abfrage werden die ausgelesenen Daten überprüft, um dann die Auskunft unmittelbar als PDF zum Download bereitzustellen.
Achtung vor Betrügern: Drittanbieter, die eine Punkteauskunft gegen die Zahlung einer Gebühr anbieten, sind unseriös. Verbraucher sollten der Zahlungsaufforderung schriftlich widersprechen und bei Verdacht auf Betrug die Polizei informieren.
Der postalische Weg
Wer die Auskunft über die Punkte schriftlich beantragen möchte, muss den entsprechenden Antrag von der Homepage des Fahreignungsregisters herunterladen, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und bei der Post aufgeben. Zudem wird eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses benötigt. Optional kann auch die Unterschrift auf dem Auskunftsformular von einer siegelführenden Stelle wie dem zuständigen Bürgeramt oder der Gemeindeverwaltung amtlich beglaubigt werden.
Analoge Auskunft in Flensburg
Wer in der Nähe ansässig ist oder keine weiten Wege scheut, kann die Punkte auch ohne Terminvereinbarung direkt vor Ort in der Fördestraße 16 in 24944 Flensburg abfragen. Mitzubringen sind auch hier zwecks Identitätsnachweises ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder behördlicher Dienstausweis. Zu welchen Tages- und Uhrzeiten die Punkteauskunft erteilt wird, ergibt sich aus den Öffnungszeiten des Auskunftspavillons.
Punkte im Fahreignungsregister und ihre Folgen
Punkte in Flensburg sind eine Sanktion für Verkehrsverstöße wie schwerwiegende Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Handy- oder Überholvergehen. Was man als Fahrer wissen sollte: Gemäß § 4 StVG wird ab dem achten Punkt der Führerschein entzogen. Die Fahrerlaubnis kann frühestens nach sechs Monaten Sperrfrist neu beantragt werden. In der Regel muss der Fahrer vorher eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bestanden haben.
Aktiver & passiver Punktabbau
Grundsätzlich kann der Fahrer aktiv an der Punktereduzierung mitwirken. So ist es alle fünf Jahre möglich, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) einen Punkt abzubauen. Das geht jedoch nur, wenn auf dem Konto nicht mehr als fünf Punkte verbucht sind. Einträge im FAER werden überdies auch ohne Zutun des Betroffenen nach einer bestimmten Ablauffrist gelöscht. Ansteigend mit der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes erfolgt die Löschung nach zwei Jahren und sechs Monaten, nach fünf oder sogar erst nach zehn Jahren.
Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist das Rechtskraftdatum des Bußgeldbescheids, nicht das Datum des Verkehrsverstoßes.Zudem gilt die einjährige Überliegefrist für die finale Löschung. Diese soll sicherstellen, dass Einträge auch nach Fristablauf noch für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl berücksichtigt werden können, um einer eventuell verzögerten Meldung neuer Punkte Rechnung zu tragen.
Stand: 09.01.2026
Quellen:

