Punkte verkaufen oder Punkte übernehmen: Ist das legal?

das Wichtigste zuerst
  • Punktehandel ist illegal:Der gewerbliche Verkauf oder Kauf von Punkten ist keine rechtssichere Lösung und kann schwere strafrechtliche Folgen haben.
  • Keine Übernahme durch Dritte:Auch im privaten Umfeld ist es strikt untersagt, Punkte auf eine andere Person zu übertragen.
  • Regulärer Punkteabbau:Ein legaler Weg ist die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FeS), durch das bei einem Stand von maximal fünf Punkten alle fünf Jahre ein Punkt abgebaut werden kann.
  • Einspruch statt Strohmann:Anstatt illegale Modelle zu nutzen, sollten Betroffene einen Bußgeldbescheid lieber auf Form- oder Messfehler prüfen lassen, um das Fahrverbot oder die Punkte abzuwenden.

Punkte verkaufen in der Not

Die Möglichkeit, Punkte zu „verkaufen“, ist vor allem für Verkehrsteilnehmer relevant, die zum Beispiel als Lkw- und Taxifahrer oder Pendler, beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind. Denn diese wird entzogen, sobald man acht Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) erreicht hat. Aus der Notlage betroffener Fahrer haben fragwürdige Agenturen im Internet das Geschäftsmodell des sogenannten Punktehandels für sich entdeckt.

Punkte übernehmen oder Punkte verkaufen, legal?

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Wie der Punktehandel funktioniert

Beim Punktehandel schickt der betroffene Fahrer den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen an den Punktehändler. Dieser macht dem Kunden abhängig von der Anzahl der verhängten Punkte ein Preisangebot, das sich in der Regel auf mehrere Hundert Euro beläuft. Stimmt der Fahrer der Offerte zu und überweist den Geldbetrag, wendet sich der Punktehändler an eine Person aus dem Kreis derjenigen, die sich dem Unternehmen als Strohmänner angeboten haben. Neben dem gleichen Geschlecht muss dieser eine optische Ähnlichkeit und ein vergleichbares Alter wie der eigentliche Fahrer haben.

Der vermeintliche Verkehrssünder füllt in der Folge die Unterlagen von der Bußgeldstelle stellvertretend für den eigentlichen Verursacher des Verkehrsdelikts aus und nimmt das Bußgeld und die Punkte auf seine Kappe. Im Umkehrschluss wird das Bußgeldverfahren gegen den tatsächlichen Fahrer eingestellt. Eine andere zwielichtige Weise der Punktevermeidung ist, Freunde und Bekannte als angebliche Fahrer einzuspannen.

Rechtliche Einordnung

Die Benennung einer unbeteiligten Person als Fahrer oder die Organisation entsprechender Modelle birgt erhebliche strafrechtliche Risiken. Zwar ist die falsche Selbstbezichtigung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren in Deutschland keine Straftat. Allerdings ordnet die aktuelle Rechtsprechung das bewusste Herbeiführen einer Selbstbezichtigung – wenn etwa der Fahrzeughalter im Anhörungsbogen einen Strohmann als Fahrer angibt – zunehmend als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) ein.

Unter Umständen kann eine solche Tat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Zudem obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, die Eignung des Fahrers grundlegend anzuzweifeln und in der Folge die kostenpflichtige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anzuordnen.

Staatliche Stellen sehen Handlungsbedarf

Insbesondere die Verfolgungsbehörden machen sich für eine Gesetzesverschärfung stark. So betont die Gewerkschaft der Polizei wiederholt, dass man den Punktehandel unbedingt unterbinden müsse, da potenzielle Verkehrsrowdys wie Raser oder Drängler nicht mehr durch Punkte im Fahreignungsregister abgeschreckt würden, wenn sie die Einträge in Flensburg auf unlautere Weise umgehen können.

Auch die Teilnehmer des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar diskutierten im Januar 2024 darüber, wie man den Punktehandel bekämpfen kann. Die Experten plädieren dafür, Schlupflöcher durch Gesetzesänderungen zu schließen und empfehlen eine Intensivierung der Ermittlungen.

Anfang 2026 legte schließlich die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vor. Demzufolge soll der Punktehandel explizit als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden können. Besonders gegen Firmen, die solche Dienste gewerblich anbieten, soll härter vorgegangen werden. Das schließt auch das Sperren der betroffenen Internetdomains nicht aus.

Legale Alternativen zum Punkteabbau

Der gesetzlich vorgesehene Weg, um Punkte zu reduzieren, ist die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Bei einem Kontostand von ein bis fünf Punkten kann auf diese Weise einmal in fünf Jahren ein Punkt abgebaut werden. Daneben laufen Tilgungsfristen, die sich, abhängig von der Art und Schwere des Verstoßes, zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und maximal zehn Jahren bewegen.

Der Hebel zur Vermeidung von Punkten kann auch noch früher betätigt werden, indem man Einspruch gegen die Bußgeldvorwürfe einlegt. Im Zuge dessen kann ein Verkehrsrechtsanwalt nach Akteneinsicht auf Verfahrens- oder Messfehler aufmerksam werden. Von riskanten Umgehungsmodellen wie dem Punktehandel ist hingegen grundsätzlich abzuraten.

Stand: 13.04.2026

Quellen:

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