das Wichtigste zuerst
- Voraussetzung: Der Punkteabbau durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FAER) ist nur bei bis zu fünf Einträgen im Fahreignungsregister möglich.
- Umfang: Der Abbau von Punkten ist lediglich einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
- Alternative: Unabhängig davon werden Eintragungen nach festen Tilgungsfristen gelöscht, je nach Schwere des Verstoßes nach 2,5, fünf oder zehn Jahren.
- Punktehandel: Punkte „verkaufen“ oder auf andere übertragen ist illegal und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Punkte aktiv abbauen mit dem Fahreignungsseminar
Der einzige reguläre Weg, Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aktiv zu reduzieren, ist das freiwillige Fahreignungsseminar. Der Gesetzgeber koppelt diese Möglichkeit jedoch an klare Bedingungen: Der Seminarbesuch ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und man darf zu dem Zeitpunkt höchstens fünf Punkte auf dem Konto haben.

Das Fahreignungsseminar besteht aus vier Terminen: Ein verkehrspsychologischer Teil mit zwei 75-minütigen Einzelsitzungen und ein verkehrspädagogischer Teil, in dem ein Fahrlehrer 2 × 90 Minuten einzeln oder in einer Gruppe unterrichtet. Die abschließende Teilnahmebescheinigung dient zur Vorlage bei der Behörde. Mithilfe der Maßnahme sollen die Teilnehmer risikorelevantes Fahrverhalten erkennen und künftig verändern.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.
Das Stufensystem des FAER
Um die Relevanz des Punkteabbaus zu verdeutlichen, lohnt ein Blick auf das Maßnahmenstufensystem. Das Kraftfahrt-Bundesamt unterscheidet drei Stufen:
- Vormerkung (1–3 Punkte): Es erfolgen noch keine Maßnahmen, sondern lediglich die Erfassung im Fahreignungsregister. Ein freiwilliger Abbau ist hier besonders effektiv.
- Ermahnung (4–5 Punkte): Die Behörde schickt eine kostenpflichtige Ermahnung. Dies ist die letzte Chance, durch die Seminarteilnahme aktiv einen Punkt abzubauen.
- Verwarnung (6–7 Punkte): Hier wird es ernst. Die Behörde spricht eine Verwarnung aus. Eine aktive Punktereduzierung ist rechtlich nicht mehr möglich.
Wer die 8-Punkte-Marke erreicht, verliert die Fahrerlaubnis und kann diese frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und erfolgreicher Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wiedererlangen. Spätestens bei vier oder fünf Einträgen ist der Abbau von Punkten also ratsam, um der akuten Gefährdung des Führerscheins etwas entgegenzusetzen.
Punkte passiv abbauen: Tilgung und Überliegefrist
Ganz abgesehen von der Option, aktiv Punkte abzubauen, profitiert jeder Verkehrssünder automatisch von den Tilgungsfristen. Abhängig von der Art und Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes werden Punkte in Flensburg nämlich nach einer bestimmten Zeit gelöscht:
- 1 Punkt (schwere Ordnungswidrigkeit): Diese Punkte werden nach 2,5 Jahren automatisch getilgt.
- 2 Punkte (besonders schwere Ordnungswidrigkeit oder Straftat ohne Entziehung): Hier beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre.
- 3 Punkte (Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperrfrist): In diesem Fall verjähren die Einträge erst nach 10 Jahren.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder des gerichtlichen Urteils, nicht am Tag des Verstoßes. Zusätzlich gibt es eine Überliegefrist von einem Jahr, damit Melde- und Verfahrensverzögerungen nicht dazu führen, dass relevante Eintragungen zu früh „verschwinden“. Auf diese Weise können neue Verstöße zwölf Monate lang zur rückwirkenden Berechnung des Punktestandes herangezogen werden.
Punktestand in Flensburg erfragen
Wer bezüglich seines Punktekontos nicht auf dem neuesten Stand ist, kann diesen beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Das ist vor Ort in Flensburg oder in der Außenstelle Dresden, auf dem Postweg mit einer Kopie des Personalausweises sowie online mithilfe einer Ausweis-App möglich. Die Details dazu finden Sie hier.
Warum Punktehandel keine Option ist
Punkte gegen Geld zu „übernehmen“ oder „zu verkaufen“ ist illegal. Wer falsche Angaben macht oder Dritte als Täter benennt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB). Neben Geldstrafen und Fahrtenbuchauflagen kommen je nach Schwere des Falls auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren in Betracht. Wenn es um die Verhinderungen von Sanktionen wie Punkten in Flensburg geht, ist es sinnvoller, die zugrundeliegenden Bußgeldvorwürfe über Geblitzt.de von einem Anwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen.
Stand: 24.02.2026
Quellen:

