Wann gilt man als Fahranfänger?

Wie lange man in Deutschland als Fahranfänger gilt und welche Regeln während der Probezeit zu beachten sind.

das Wichtigste zuerst
  • Probezeit: Nach dem Erwerb des Führerscheins beträgt die Probezeit gemäß § 2a StVG grundsätzlich zwei Jahre. So lange gilt man auch als Fahranfänger.
  • A- und B-Delikte: Verkehrsverstöße von Fahranfängern werden in schwerwiegende A-Delikte und weniger schwerwiegende B-Delikte unterteilt.
  • Probezeitverlängerung: Bei bestimmten Verstößen kann die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden.
  • Weitere Sanktionen: Neben den besonderen Maßnahmen für Fahranfänger gelten auch die regulären Strafen wie Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für den jeweiligen Verkehrsverstoß.

Fahranfänger in der Probezeit

Die Probezeit nach dem Erhalt des Führerscheins beträgt laut § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zwei Jahre. So lange gilt man als Fahranfänger und steht daher unter besonderer Beobachtung. Im Gegensatz zu einem erfahrenen Verkehrsteilnehmer können Vergehen im Straßenverkehr für den Führerschein-Novizen auch zusätzliche Konsequenzen haben.

Wann gilt man als Fahranfänger?

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Welche Verstöße sind für Fahranfänger besonders relevant?

Bei Fahranfängern werden Verkehrsvergehen nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in A-Delikte und B-Delikte eingeteilt. Zu den schwerwiegenden A-Delikten gehören beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Handyverstöße, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sowie Verstöße gegen Vorfahrts- und Abstandsregeln.

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Demgegenüber fallen B-Delikte wie geringfügige Parkvergehen, abgefahrene Reifen oder unsachgemäße Ladung weniger stark ins Gewicht. Aber: Nicht jeder Verkehrsverstoß führt automatisch zu besonderen Maßnahmen für Fahranfänger. So hat etwa ein Vergehen, das lediglich mit einem Verwarnungsgeld (zumeist Beträge zwischen 5 und 55 Euro) geahndet wird, keine Auswirkung auf die Probezeit.

Wissen sollte man jedoch auch: Der Fahranfänger muss neben den speziell für die Probezeit in Kraft tretenden Sanktionsstufen auch mit den Bußgeldern und Punkte im Fahreignungsregister rechnen, die ohnehin für das begangene Verkehrsdelikt vorgesehen sind.

Welche Folgen hat ein Verkehrsverstoß in der Probezeit?

Wer sich ein A- oder zwei B-Delikte zuschulden kommen lässt, unterliegt den drei Sanktionsstufen in der Probezeit. Als Erstes werden die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre angeordnet. In der zweiten Stufe – wenn also erneut ein A-Delikt beziehungsweise zwei B-Delikte begangen wurden – wird eine Verwarnung mit der Empfehlung ausgesprochen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Führt das alles nicht zur Einsicht des Fahranfängers, kann in der dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Neben den speziell für die Probezeit vorgesehenen Sanktionen bleiben die regulären Strafen bestehen. Je nach Verkehrsverstoß können daher zusätzlich ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen.

Welche Besonderheiten gelten für Alkohol und Drogen?

Während für erfahrene Verkehrsteilnehmer gesetzliche Grenzwerte gelten – 0,5 Promille bei Alkohol und 3,5 ng/ml THC im Blutserum bei Cannabis – sind für Fahranfänger besonders strenge Regeln vorgesehen. So gilt nach § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der zweijährigen Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren eine strikte Null-Toleranz-Grenze für Alkohol und Cannabis.

Was gilt beim begleiteten Fahren ab 17?

Die Fahrerlaubnis der Klassen B (Pkw-Führerschein) und BE (Führerschein für Pkw mit Anhänger) kann in Deutschland bereits ab einem Alter von 17 Jahren erworben werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger dann allerdings nur im Rahmen des begleiteten Fahrens mit einer qualifizierten Begleitperson am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

Die Begleitperson muss unter anderem mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren über einen Führerschein der Klasse B beziehungsweise der alten Klasse 3 verfügen und darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Zudem muss jede Begleitperson namentlich in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.

Wer ohne vorgeschriebene Begleitperson fährt, begeht einen A-Verstoß. Wie bereits erläutert, verlängert sich damit die Probezeit auf insgesamt vier Jahre. Da es sich hierbei gemäß § 48a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Auflagen handelt, wird die Fahrerlaubnis gemäß § 6e Absatz 2 StVG widerrufen. Eine Neuerteilung erfolgt erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar.“ Zudem sind ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.

Fazit

Fahranfänger müssen sich zunächst zwei Jahre lang im Straßenverkehr bewähren. Während dieser Probezeit können bestimmte Verkehrsverstöße zusätzliche Konsequenzen haben. Dabei wird zwischen A-Delikten und B-Delikten unterschieden.

Bei entsprechenden Vergehen können unter anderem ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre angeordnet werden. Bei weiteren Verstößen können eine Verwarnung, eine verkehrspsychologische Beratung oder letztlich der Entzug der Fahrerlaubnis folgen.

Stand: 04.09.2026

Quellen

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