Wer in der zweiten Reihe parkt, gefährdet damit unter Umständen die Sicherheit im Straßenverkehr. Da ist es nur logisch, dass der Vorgang in der Regel verboten ist. Aber wie steht es um die Erlaubnis, neben einem geparkten Fahrzeug kurz zu halten? Hier erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Halten und Parken ist, welche Sanktionen bei...
Das Wichtigste in Kürze:
- Begriffsdefinition: Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch eine Verkehrslage oder Anordnung veranlasst ist. Parken beginnt ab drei Minuten.
- Verkehrszeichen: Primär wird unterschieden zwischen dem absoluten Haltverbot (Zeichen 283) und dem eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286).
- Verbotene Zonen: Halten ist gemäß § 12 StVO unter anderem an unübersichtlichen Stellen, in Kurven, an Fußgängerüberwegen, in zweiter Reihe, auf Bahnübergängen sowie auf Autobahnen untersagt.
- Sanktionen: Unzulässiges Halten wird mit 20 bis 100 Euro geahndet. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung droht im Falle von bestimmten Verstößen auch ein Punkt in Flensburg.
Was gilt als Halten?
Halten, Parken und Warten können leicht verwechselt werden, sind jedoch klar voneinander zu trennen. Während das Halten impliziert, dass der Fahrer „freiwillig“ anhält, spricht der Gesetzgeber von Warten, wenn das die Gegebenheit des Straßenverkehrs wie eine rote Ampel erforderlich macht. Aus Halten wird Parken, wenn die Unterbrechung länger als drei Minuten dauert oder das Fahrzeug verlassen wird. „Verlassen“ bedeutet in diesem Kontext, dass sich der Betroffene so weit vom Fahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr im Blick hat oder im Bedarfsfall nicht sofort wegfahren kann.

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Absolutes und eingeschränktes Halteverbot
Haltverbotszonen werden im Allgemeinen mithilfe spezifischer Verkehrszeichen ausgewiesen. Es existieren primär zwei zentrale Symbole zur Differenzierung: Beim absoluten Haltverbot (Zeichen 283), erkennbar an einem roten X auf blauem Hintergrund, ist jegliches Anhalten auf der Fahrbahn untersagt. Demgegenüber erlaubt das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286), gekennzeichnet durch einen einfachen roten Schrägstrich auf blauem Grund, kurzes Halten bis zu drei Minuten. Ergänzende Zusatzzeichen regeln gegebenenfalls weitere Details wie Geltungsbereiche, Uhrzeiten, zulässige Ausnahmen oder die exakte Länge der Verbotsstrecke.
Darüber hinaus gibt es mobile Verbotsschilder, die im Rahmen von Umzügen oder Baustellenbereichen Anwendung finden. Derartige temporäre Anordnungen müssen behördlich genehmigt sowie rechtzeitig, gut sichtbar und eindeutig platziert werden. Damit mobile Haltverbote rechtswirksam sind und Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden können, sind die Schilder in der Regel mit einer Vorlauffrist von drei vollen Tagen (72 Stunden) aufzustellen.
Wichtig: Dort, wo nicht gehalten werden darf, ist auch immer das Parken verboten.
Wo Halten verboten ist
Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und den Verkehrsfluss sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs aufrechtzuerhalten, ist das Halten laut § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an folgenden Stellen untersagt:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
- in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen
- im Bereich von scharfen Kurven
- in Tunneldurchfahrten und Unterführungen
- auf Bahnübergängen
- im Kreisverkehr
- auf Autobahnen und deren Seitenstreifen
- auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
- vor und auf Fußgänger- und Radwegen
- bis zu fünf Meter vor einem Zebrastreifen
- an Taxiständen, Bushaltestellen und gesondert ausgewiesenen Ladezonen
Ist Halten in zweiter Reihe erlaubt?
Entgegen weitläufiger Meinung ist nicht nur das Parken, sondern auch das Halten in zweiter Reihe für Privatfahrzeuge grundsätzlich untersagt. Für Taxifahrer ist gemäß § 12 Abs. 4 StVO das kurze Anhalten zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gestattet, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Gleiches gilt auch für Mitarbeiter von Postunternehmen, aber auch nur im Umkreis von 10 Metern vor oder hinter einem Briefkasten.
Autofahrer, die beim Halten in zweiter Reihe das Warnblinklicht nutzen, müssen mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Nach § 16 StVO liegt eine missbräuchliche Nutzung von Leuchtzeichen vor.
Strafen gemäß Bußgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog wurde laut Bundesministerium für Verkehr (BMV) „zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr“ zum 9. November 2021 verschärft. Unzulässiges Parken und Halten auf Fahrradschutzstreifen, oder in zweiter Reihe wird seitdem mit Bußgeldern bis zu 80 beziehungsweise 100 Euro geahndet. Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung für den Halteverstoß fällt zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister an. Die einzelnen Sanktionen finden Sie hier:
Halten allgemein
| Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkt(e) |
|---|---|---|---|
| Halten auf einem Fußgängerüberweg | Halten | 20 € | - |
| Halten | ... mit Behinderung | 35 € | - |
| Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | Halten | 55 € | - |
| Halten | ... mit Behinderung | 70 € | - |
| Halten | ... mit Gefährdung | 80 € | - |
| Halten | ... mit Sachbeschädigung | 100 € | - |
Bussonderfahrstreifen und Haltestelle
| Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| Unzulässig gehalten in den Fällen der Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen) oder 299 (Zick-Zack-Linie) | Halten | 55 € | - |
| Halten | ... mit Behinderung | 70 € | - |
| Halten | ... mit Gefährdung | 80 € | - |
| Halten | ... mit Sachbeschädigung | 100 € | - |
Halten in zweiter Reihe
| Verstoß | Qualifizierung | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| Halten unzulässig in zweiter Reihe | Halten | 55 € | - |
| Halten | ... mit Behinderung | 70 € | 1 Punkt |
| Halten | ... mit Gefährdung | 80 € | 1 Punkt |
| Halten | ... mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 Punkt |
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