Das Halten in zweiter Reihe ist laut Straßenverkehrsordnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
das Wichtigste zuerst
- Grundsatz:Das Halten in zweiter Reihe oder auf dem Fahrradschutzstreifen ist grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen:Kurzzeitiges Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen können zulässig sein.
- Zeitgrenze:Aus einem Halt wird nach mehr als drei Minuten ein Parkvorgang.
- Taxen:Taxifahrer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in zweiter Reihe parken.
- Sonderrechte:Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und Universaldienstleister genießen Ausnahmen.
- Sanktionen:Verstöße können Bußgelder bis zu 100 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen.
Was gilt als Halten in zweiter Reihe?
Nach § 12 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) liegt ein Haltevorgang vor, wenn die Fahrt freiwillig unterbrochen wird, ohne dass das Fahrzeug länger als drei Minuten stehen bleibt. Wird diese Zeit überschritten oder verlässt der Fahrer das Fahrzeug, handelt es sich grundsätzlich um Parken.
Das Halten in zweiter Reihe bedeutet, dass ein Fahrzeug neben einem bereits parkenden Fahrzeug auf der Fahrbahn anhält. Da es dadurch zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen kann, ist dieser Vorgang grundsätzlich unzulässig. Gleiches gilt für das Halten auf einem Fahrradschutzstreifen.

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Wann ist das Halten in zweiter Reihe erlaubt?
In Ausnahmefällen darf neben einem geparkten Fahrzeug kurzfristig gehalten werden. Dies betrifft insbesondere das Ein- und Aussteigenlassen von Mitfahrern. Darüber hinaus kann auch ein kurzes Be- oder Entladen zulässig sein, sofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
Voraussetzung ist, dass der Vorgang zügig erfolgt und der Fahrer jederzeit in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Kurze Besorgungen im Supermarkt oder Bankbesuche rechtfertigen dagegen kein Halten in zweiter Reihe. Auf oder direkt neben einem Fahrradschutzstreifen ist das Halten hingegen stets untersagt.
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Welche Bedeutung hat die Warnblinkanlage?
Unter manchen Verkehrsteilnehmern hält sich hartnäckig das Gerücht, dass das Einschalten der Warnblinkanlage ein Halten in zweiter Reihe legitimiert. Gemäß § 16 StVO dient der Warnblinker jedoch ausschließlich dazu, andere Verkehrsteilnehmer auf besondere Gefahrenlagen aufmerksam zu machen. So etwa im Falle einer Autopanne oder um nachfolgende Fahrer vor plötzlichen Staus oder unerwarteten Hindernissen auf der Straße zu warnen. Die missbräuchliche Nutzung der Warnblinkanlage kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Welche Fahrzeuge dürfen in zweiter Reihe halten oder parken?
Grundsätzlich gelten die Vorschriften für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Allerdings sieht die Straßenverkehrsordnung bestimmte Sonderregelungen vor. Taxifahrer dürfen in zweiter Reihe halten, damit die Fahrgäste ein- und aussteigen können. Im Zuge dessen ist es auch erlaubt, das Gepäck im Kofferraum zu verstauen beziehungsweise zu entnehmen. Zudem darf der Fahrer aussteigen, wenn er seine Fahrgäste abholen und zum Taxi begleiten muss.
Da die Deutsche Post ein sogenannter Universaldienstleister ist, bestehen für sie und ihre Subunternehmer ebenfalls besondere Regelungen. Gemäß § 35 Absatz 7a StVO darf in einem Bereich von zehn Metern vor oder hinter einem Briefkasten zwecks Leerung in zweiter Reihe kurzfristig geparkt werden, sofern keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht und keine andere geeignete Parkmöglichkeit vorhanden ist. Gleiches gilt für die Abholung von Briefen in Postfilialen.
Auch Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten können von Sonderrechten Gebrauch machen. Voraussetzung hierfür sind jedoch eine konkrete Einsatzlage, die der Erfüllung sogenannter hoheitlicher Aufgaben dient, sowie das Fehlen alternativer Haltemöglichkeiten. Zudem muss die Sicherheit des übrigen Verkehrs weiterhin gewährleistet bleiben, wie etwa durch die Absicherung der Einsatzstelle.
Welche Besonderheiten gelten für Lieferdienste und Handwerker?
Im städtischen Bereich stellt das Halten in zweiter Reihe insbesondere für Lieferdienste, Kurierunternehmen und Handwerksbetriebe ein praktisches Problem dar. Gerade in dicht bebauten Innenstädten stehen häufig nur wenige geeignete Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Dennoch berechtigt Zeitdruck nicht dazu, sich über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegzusetzen.
Anders als Taxen verfügen Lieferanten und Kurierfahrer nicht über besondere Rechte zum Halten oder Parken in zweiter Reihe. Sie müssen daher vorhandene Ladezonen, ausgewiesene Lieferbereiche oder reguläre Parkflächen nutzen. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa, wenn es im weiten Umkreis keine Ladezone, keinen freien Parkplatz und keine Einfahrt gibt – kann ein kurzfristiger Halt zulässig sein. Auch hier gilt natürlich, dass dadurch weder der fließende Verkehr behindert noch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird.
Genauso sind Handwerker verpflichtet, zuallererst nach zulässigen Abstellmöglichkeiten zu suchen. Kommunen können jedoch im Einzelfall Sondergenehmigungen erteilen, die das Halten in ansonsten gesperrten Bereichen ermöglichen. Die schriftliche Genehmigung eines solchen „Handwerker-Parkausweises“ muss sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden und gilt nur unter den jeweils festgelegten Bedingungen.
Welche Sanktionen drohen?
Wer unberechtigt in zweiter Reihe hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bereits ein einfacher Verstoß wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro geahndet. Kommt es zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Bußgeld auf 70 Euro und es wird zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Bei einer Gefährdung steigt die Geldbuße auf 80 Euro an. Verursacht der Verstoß einen Unfall, kann ein Bußgeld von 100 Euro verhängt werden.
Warum die Vorschriften wichtig sind
Unerwartet haltende Fahrzeuge stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, da andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen werden, auf benachbarte Fahrstreifen auszuweichen oder plötzlich zu bremsen. Insbesondere für Radfahrer, Fußgänger und Motorradfahrer steigt dadurch die Gefahr, bei einem Unfall verletzt zu werden.
Die Einhaltung der Vorschriften trägt daher wesentlich dazu bei, den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Gerade in Ballungsräumen mit hohem Verkehrsaufkommen können selbst kurze Behinderungen schnell zu Staus und gefährlichen Situationen führen.
Datum: 05.07.2026