Geblitzt auf dem Weg ins Krankenhaus – wann der „rechtfertigende Notstand“ gilt

das Wichtigste zuerst

Nur im Notstand: Ein privates Kfz bleibt an die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung gebunden. Aussicht auf Senkung des Bußgelds gibt es nur in Ausnahmefällen.
§ 16 OWiG: Ein Verstoß gilt nur dann als gerechtfertigt, wenn er das einzige und angemessene Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
Individuelle Einzelfallprüfung: Gerichte wägen stets ab, ob die Überschreitung im konkreten Moment verhältnismäßig war oder ob die Gefahr anders hätte abgewendet werden können.
Fall aus München: Bei einer Geburt können Navigationsdaten und der exakte Geburtszeitpunkt belegen, wie dringend die Fahrt wirklich war.
Tiernotfall: § 16 OWiG gilt eigentlich nur für Menschen, kann aber aufgrund der Stresssituation auch bei tierischen Notfällen greifen.

Geblitzt im Geburtsstress: So ist die Rechtslage

Geblitzt auf dem Weg ins Krankenhaus?

Im Angesicht einer beginnenden Geburt ist der Blick auf den Tacho oft das Letzte, woran werdende Eltern denken. Trotz der offensichtlichen Dringlichkeit entbindet ein Notfall jedoch niemanden automatisch von der Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Es gibt allerdings spezifische Bedingungen, unter denen ein Blitzerfoto nach der Fahrt in die Klinik keine Strafe nach sich zieht.

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Fall aus München: Glückwünsche statt Bußgeld

Ein prominentes Beispiel aus München zeigt, wie ein solcher Fall in der Praxis aussieht. Dort brachte ein werdender Vater 2018 seine Frau mit starken Wehen quasi postwendend in die Klinik und wurde dabei mit 15 km/h zu viel geblitzt. Den anschließenden Bußgeldbescheid wollte er nicht hinnehmen und legte Einspruch ein.

Seine Begründung: Das Kind kam bereits um 2:27 Uhr zur Welt, doch laut Navigation wäre das Paar bei vorschriftsmäßiger Fahrweise erst eine Minute später im Krankenhaus angekommen. Die Bußgeldstelle zeigte Fingerspitzengefühl, erkannte den Notfall an, stellte das Verfahren ein und gratulierte dem frischgebackenen Vater.

Der „rechtfertigende Notstand“: Was § 16 OwiG regelt

Obwohl Tempolimits bindend sind, erlaubt der „rechtfertigende Notstand“ gemäß § 16 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) Ausnahmen. Demnach handelt nicht rechtswidrig, wer eine Gefahr für Leib oder Leben von sich oder anderen abwendet, wenn dies auf keine andere Weise möglich ist. Entscheidend ist die Abwägung. In dem Fall aus München wiegt das geschützte Leben des Kindes schwerer als das Interesse an der Einhaltung der Verkehrsregeln.

Durchfall und andere Dringlichkeiten: Wo Gerichte die Grenze ziehen

Dass Notstand nicht gleich Notstand ist, belegen zwei gegensätzliche Gerichtsurteile. So entschied das Amtsgericht Lüdinghausen 2014, dass selbst starker Drang zum Toilettengang keine Geschwindigkeitsverstöße rechtfertigt (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).

Demgegenüber steht ein Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2001, das einem werdenden Vater recht gab und dessen Überschreitung aufgrund der medizinischen Vorgeschichte seiner Ehefrau als vertretbar einstufte (Az. 2Ss 33/01).

Die Urteile machen deutlich: Eine pauschale Entschuldigung gibt es nicht. Die Behörden prüfen jede Situation individuell.

Tierische Notfälle

Während der rechtfertigende Notstand primär dem Schutz von Menschen dient, bleibt bei Notfällen mit Tieren zumindest Spielraum für eine Strafminderung. Obwohl die Verkehrssicherheit rechtlich schwerer wiegt als das Tierwohl, berücksichtigen Gerichte die besonderen Umstände des Einzelfalls.

So wurde beispielsweise 2013 in Koblenz eine Frau geblitzt, die ihren schwer kranken Rettungshund zum Tierarzt brachte. In diesem Fall führte die emotionale Ausnahmesituation zu einer individuellen Bewertung des Verstoßes.

Rettungshund vs. Wellensittich

Aufgrund der extremen Stresssituation reduzierte das Amtsgericht Koblenz die Geldbuße der Hundehalterin von 80 Euro auf 35 Euro. Die Richter begründeten dies zudem damit, dass bereits das drei Jahre andauernde Gerichtsverfahren eine erzieherische Wirkung entfaltet habe (Az. 2010 Js 43957/12.34 Owi).

Demgegenüber steht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das den Notstandsparagrafen im Falle eines im Koma liegenden Wellensittichs strikt ablehnte (Az. 2 Ss OWi 97/90). Hier wog die Sicherheit von Menschenleben schwerer als die Rettung des Vogels. Diese gegensätzlichen Urteile verdeutlichen, dass pauschale Regeln fehlen und jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss.

Stand & Quellen

23.02.2026

§ 16 OWiG – Gesetze im Internet (BMJ)

Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 155/14-21/14

OLG Karlsruhe Az.: 2 Ss 33/01

AG Koblenz 2010 Js 43957/12.34 Owi

OLG Düsseldorf Az. 2 Ss OWi 97/90

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