11 km/h bis 15 km/h zu schnell gefahren

das Wichtigste zuerst
  • Sanktionen: Bei einer Überschreitung von 11 bis 15 km/h droht Pkw- und Motorradfahrern ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro innerorts und 40 Euro außerorts.
  • Punkte: Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot gibt es nicht, weil Eintragungen im Fahreignungsregister grundsätzlich erst ab 60 Euro relevant werden.
  • Fahranfänger: Auf die Probezeit haben 11 bis 15 km/h keinen gesonderten Einfluss.
  • Fahrzeugtypen: Pkw mit Anhänger sowie Lkw und Busse werden etwas schärfer sanktioniert.

Welche Sanktionen drohen bei 11 bis 15 km/h zu viel?

Wer mit einem Pkw oder Motorrad 11 bis 15 km/h zu schnell fährt, bewegt sich im unteren Sanktionsbereich des Bußgeldkatalogs. Maßgeblich ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Demnach ist lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro (innerorts) beziehungsweise 40 Euro (außerorts) vorgesehen. Punkte im Fahreignungsregister (FAER) oder ein Fahrverbot werden nicht verhängt. Innerorts fällt die Sanktion höher aus, weil dort wegen dichter Bebauung, parkender Autos, Kreuzungen sowie Fußgänger- und Radfahrerverkehr strengere Maßstäbe gelten.

11 km/h bis 15 km/h zu schnell gefahren

Bußgeldtabelle: 11 bis 15 km/h zu schnell innerorts

Neuer Bußgeldkatalog
VerstoßRegelsatzPunkt(e)Fahrverbot
11 km/h50 €--
12 km/h50 €--
13 km/h50 €--
14 km/h50 €--
15 km/h50 €--

Bußgeldtabelle: 11 bis 15 km/h zu schnell außerorts

Neuer Bußgeldkatalog 2023
VerstoßRegelsatzPunkt(e)Fahrverbot
11 km/h40 €--
12 km/h40 €--
13 km/h40 €--
14 km/h40 €--
15 km/h40 €--

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Anhänger-Kombinationen und schwere Fahrzeuge

Auch der Fahrzeugtyp hat einen Einfluss auf die Bußgeldhöhe. So wird der Fahrer eines Pkw mit Anhänger aufgrund des höheren Gefahrenpotenzials bei 11 bis 15 km/h zu schnell mit 60 Euro innerorts und 50 Euro außerorts sanktioniert. Gleiches gilt für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse.

Anders sieht die Gesetzeslage bei einem Tempoverstoß von 16-20 km/h aus. Hier müssen die Fahrer von Lkw, Bussen und von Pkw mit Anhängern stets mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem wird das Bußgeld mit 160 Euro innerhalb und 140 außerhalb geschlossener Ortschaften drastisch erhöht.

Was in der Probezeit gilt

Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger hat ein Verstoß von 11 bis 15 km/h über dem Tempolimit keinen Einfluss auf die Probezeit. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung wird in der Praxis erst ab 21 km/h zu viel als sogenannter A-Verstoß behandelt. In diesem Fall drohen eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASF).

Besonderheiten für Wiederholungstäter

Obwohl eine Überschreitung von 11 bis 15 km/h für sich genommen keine Punkte nach sich zieht, sollten Autofahrer das Thema „Beharrlichkeit“ nicht unterschätzen. Wer innerhalb eines Jahres wiederholt wegen Geschwindigkeitsverstößen auffällt – selbst im Bereich der Verwarnungsgelder – kann von der Bußgeldstelle als uneinsichtig eingestuft werden.

In solchen Einzelfällen hat die Behörde das Recht, das reguläre Verwarnungsgeld angemessen zu erhöhen. Die bekannte „2-x-26 km/h-Regel“, die zu einem Fahrverbot führt, greift bei einem Verstoß von maximal 15 km/h zwar nicht, doch bei einer extrem hohen Frequenz an Verstößen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, um die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers auf den Prüfstand zu stellen.

Schreiben der Behörde sorgfältig prüfen

Im Falle einer Verwarnung bis 55 Euro erhält der betroffene Fahrer keinen förmlichen Bußgeldbescheid mit Zustellungsurkunde, sondern ein einfaches Schreiben von der Behörde. Dennoch empfiehlt es sich, die Angaben zum Tatort, zur Uhrzeit, zum Kennzeichen, zur gemessenen Geschwindigkeit und zum Toleranzabzug sorgfältig zu prüfen. Auch die Frage, wer tatsächlich gefahren ist, kann im Einzelfall bedeutsam sein.

Einspruch gegen die Verwarnung?

Gegen einen Verwarnungsgeldbescheid kann grundsätzlich kein Einspruch eingelegt werden. Mit der Zahlung des Verwarngelds ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Nachträgliche Einwände sind dann nicht mehr möglich. Wer sich hingegen wehren möchte, muss die Zahlungsfrist von einer Woche verstreichen lassen. Erst dann eröffnet die Behörde ein Bußgeldverfahren, das allerdings mit Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro einhergeht. Es auf ein Verfahren ankommen zu lassen, um dann Einspruch gegen die Vorwürfe einzulegen, ist also nur dann sinnvoll, wenn offensichtliche Mess- oder Formfehler die Verfahrenseinstellung wahrscheinlich machen.

Stand: 17.04.2026

Quellen:

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