Wann darf man mit dem Fahrrad auf der Straße fahren?

das Wichtigste zuerst
  • Grundregel: Fahrräder gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn, solange keine Radwegbenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
  • Radwegpflicht: Ist ein Radweg benutzungspflichtig ausgeschildert, ist die Fahrbahn tabu, auch ohne zusätzliches „Verbots“-Schild.
  • Kinderregel: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren, Kinder bis zehn Jahre dürfen es. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf bei Kindern bis acht Jahren begleitend den Gehweg nutzen.
  • Gehweg: Erwachsene dürfen den Gehweg nur nutzen, wenn er ausdrücklich freigegeben ist.
  • Sanktionen: Fahren auf dem Gehweg und Nichtbeachten der Radwegpflicht kann verwarnt werden.

Was gilt grundsätzlich auf der Straße?

Fahrräder gelten rechtlich als Fahrzeuge und sind damit grundsätzlich Teil des Fahrbahnverkehrs. Das bedeutet: Wenn neben der Straße kein benutzungspflichtiger Radweg vorgeschrieben ist, darf man auf der Straße fahren. Damit einher geht jedoch auch die Pflicht zur Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln wie das Rechtsfahrgebot.

In der Praxis sind Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vielfalt an Radwegen, Schutzstreifen, gemeinsamen Wegen und Zusatzzeichen oft verunsichert. Entscheidend ist nicht, ob man glaubt, aufgrund der Beschaffenheit des Weges auf einem Radweg zu fahren, sondern ob er benutzungspflichtig angeordnet wurde und entsprechend beschildert ist.

Mit dem Fahrrad auf der Straße

Canetti / shutterstock.com

Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

Wehren Sie sich gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
Mit Geblitzt.de sparen Sie dabei Zeit und Geld.

Radwegpflicht laut StVO

Ausschlaggebend für die Radnutzung sind die blauen, runden Schilder mit den Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Geh- und Radweg). Fehlt diese Beschilderung, dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen, auch wenn ein Radweg baulich vorhanden ist. Eine Radwegbenutzungspflicht gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden. Dazu gehören besondere Gefahrenlagen wie ein Unfallschwerpunkt oder ein schlechter Zustand der jeweiligen Fahrbahn.

Sonderfall E-Bike, Pedelec und S-Pedelec

Pedelecs mit Unterstützung bis 25 km/h werden im Regelfall wie Fahrräder behandelt. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können, gelten hingegen als Kleinkraftrad und sind daher nicht für Radwege, sondern für die Straße gedacht.

Kinder mit Sonderrechten auf Gehwegen

Für Kinder gelten laut § 2 Abs. 5 der StVO besondere Schutzregeln: Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sie (beziehungsweise dürfen bis maximal zehn Jahre) auf dem Gehweg fahren, Radfahr- oder Schutzstreifen auf der Fahrbahn sind hingegen tabu. Ist ein baulich getrennter Radweg vorhanden, kann dieser von Kindern jeden Alters genutzt werden.

Begleitet eine Aufsichtsperson das Kind, darf sie unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg mitfahren. Die Aufsichtsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und beide müssen ihre Geschwindigkeit so wählen, dass Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden. Lastenräder und Fahrräder mit Kindersitz dürfen ausschließlich die Fahrbahn oder Radwege nutzen.

Verwarnungsgeld für Gehwegfahrer

Für erwachsene Radler gilt: Erlaubt ist das Befahren des Gehwegs nur, wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ zu sehen ist oder wenn es sich um einen entsprechend beschilderten gemeinsamen Weg handelt. Wer ohne Freigabe auf dem Gehweg fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro. Bei Behinderung oder Gefährdung wird daraus ein Bußgeld von 70 beziehungsweise 80 Euro. Das Fahrrad zu schieben ist nur zulässig, wenn dabei auf die Fußgänger Rücksicht genommen wird.

Auch aus anderen Gründen kann es Bußgelder für Radler geben. Einen Überblick über typische Fahrrad-Verstöße wie das Hantieren mit dem Mobiltelefon oder das Fahren über eine rote Ampel inklusive entsprechender Sanktionen bietet der Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer.

Wenn der Radweg blockiert oder unzumutbar ist

Ist ein Radweg zugeparkt oder durch Laub, Schlaglöcher oder andere Hindernisse nicht sicher befahrbar, kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, auf die Fahrbahn auszuweichen. Der Gehweg bleibt dabei grundsätzlich keine Ausweichoption, wenn er nicht freigegeben ist. Wichtig ist, defensiv zu fahren, klar zu signalisieren und die Verkehrslage realistisch einzuschätzen.

Radfahrer mit Privilegien

Fahrradstraßen und Fahrradzonen sind besonders radfreundliche Bereiche, die durch Verkehrszeichen und Markierungen erkennbar sind. Je nach Beschilderung kann der Kfz-Verkehr dort ausgeschlossen oder nur für Anlieger zugelassen sein. Für Radfahrende gilt dort weiterhin: Vorausschauend fahren, gegenseitige Rücksicht wahren und die konkreten Zusatzzeichen beachten.

Stand: 02.03.2026

Quellen:

Das könnte dich auch interessieren: