Vorgehen der Bußgeldstelle bei Fahrern mit Wohnsitz in der Fremde
Zu schnell, bei Rot oder den Abstand nicht eingehalten: Je nach Schwere des Verkehrsverstoßes muss ein Fahrer hierzulande mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Was aber, wenn der Betroffene seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat? Einträge im deutschen Fahreignungsregister machen wenig Sinn. Wie aber steht es um Bußgelder und Fahrverbote?

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Vor dem Bußgeldkatalog sind alle gleich
Müssen ausländische Fahrer auch ein Bußgeld zahlen?
Ja. Auch was die Bußgeldhöhe betrifft, wird nicht unterschieden zwischen aus- und inländischen Fahrern.
Nehmen wir als Beispiel einen Geschwindigkeitsverstoß: Wird ein Pkw-Fahrer außerorts mit 21-25 km/h über dem Tempolimit geblitzt, muss er mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Dabei macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen einem in Deutschland wohnhaften und einem ausländisch ansässigen Verkehrsteilnehmer.
Der lange Arm der Behörden
Können Bußgelder im Nachhinein vollstreckt werden?
Ja. Gemäß des EU-Vollstreckungsabkommens können Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro auch durch die Behörden im Herkunftsland des Fahrers eingetrieben werden.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) greift das sogenannte Vollstreckungsabkommen. Begeht ein EU-Bürger außerhalb seines Herkunftslandes einen Verkehrsverstoß und wird nicht direkt vor Ort zur Kasse gebeten, kann er nach seiner Rückkehr in die Heimat von den eigenen Behörden belangt werden. In Deutschland ist für das Eintreiben solcher Bußgelder das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig.
Diese EU-Regelung gilt allerdings erst ab einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro einschließlich Verwaltungskosten. Einen Sonderfall stellt das Abkommen zwischen Deutschland und Österreich dar, wo Bußgelder bereits ab einer Höhe von 25 Euro inklusive Verwaltungskosten im jeweiligen Nachbarland vollstreckt werden können.
Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien, Liechtenstein und Norwegen werden in EU-Mitgliedstaaten nicht im Nachgang eingetrieben. Lediglich Verkehrsverstöße in der Schweiz, die nach dem 1. Mai 2024 begangen wurden und die ein Bußgeld in Höhe von mindestens 80 Schweizer Franken nach sich ziehen, können auch im Herkunftsland des Verursachers vollstreckt werden.
Kleinteilige Regelung beim Fahrverbot
Wie verhält es sich beim Fahrverbot?
Auch Fahrverbote werden für ausländische Fahrer verhängt. Ob die Behörden den Führerschein für die Dauer des Fahrverbots einkassieren, hängt vom ordentlichen Wohnsitz des Fahrers ab. Ist dieser nicht in Deutschland, wird der ausländische Führerschein nur mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Ähnlich verhält es sich mit dem in § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) definierten Fahrverbot. Grundsätzlich müssen Führerscheine, die in Deutschland ausgestellt worden sind, für die Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben werden. Das gilt auch für Ausländer mit Führerscheinen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Für die Zulässigkeit einer Verwahrung des Dokuments muss der Betroffene jedoch seinen ordentlichen Wohnsitz in der BRD haben. Ist das nicht der Fall, braucht man seinen Führerschein nicht für die Dauer des Fahrverbots bei den hiesigen Behörden abzugeben. Stattdessen gibt es lediglich einen Vermerk auf dem ausländischen Führerschein. Um den Vermerk einzutragen, darf das Dokument temporär beschlagnahmt, aber nicht darüber hinaus einbehalten werden.
Neue EU-Richtlinie in Sicht
Gilt das Fahrerbot auch für die Herkunftsländer?
Bislang nicht. Eine neue EU-Richtlinie soll jedoch künftig dafür Sorge tragen, dass Fahrverbote infolge besonders schwerwiegender Verstöße grenzüberschreitend in allen Mitgliedstaaten gelten.
Allerdings wirkt sich ein im europäischen Ausland verhängtes Fahrverbot aktuell nicht auf die Fahrerlaubnis im Herkunftsland des Fahrers aus. Doch gemäß einer geplanten EU-Verordnung sollen Fahrverbote grenzüberschreitend in allen EU-Staaten gelten.
Voraussetzung dafür sind schwere Verstöße wie Alkohol und Drogen am Steuer oder Geschwindigkeitsvergehen, die mit mindestens drei Monaten Fahrverbot sanktioniert werden. Die dafür notwendige Kommunikation zwischen den Behörden der Länder soll zusätzlich durch die Einführung des digitalen Führerscheins in der gesamten EU bis 2030 erleichtert werden.
Unlautere Bußgeld-Praxis der Behörden
Dürfen die Behörden anstelle des Fahrverbots ein höheres Bußgeld verhängen?
Verzichtet die Bußgeldstelle auf das Fahrverbot, um stattdessen ein drastisch erhöhtes Bußgeld zu erheben, können sich Betroffene rechtlich zur Wehr setzen.
In der Praxis kommt es vor, dass Bußgeldstellen bei ausländischen Fahrern nicht das Fahrverbot geltend machen, sondern das Bußgeld erhöhen. Diese Maßnahme ist jedoch rechtlich angreifbar. So hat auch ein im Ausland gemeldeter Autofahrer einen „Anspruch“ auf die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog.
Wenn auch Sie davon betroffen sind, können Sie sich bei Geblitzt.de anmelden. Anhand der eingereichten Unterlagen prüfen die Partneranwälte den Fall, um Ihr Recht auf ein ordnungsgemäßes Bußgeldverfahren durchzusetzen.