das Wichtigste zuerst
• Einspruch einlegen: Gemäß § 67 OWiG kann jeder Betroffene Bußgeldvorwürfen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung auch ohne Anwalt widersprechen.
• Fristen wahren: Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Erhalt des gelben Briefs. Danach wird der Bescheid rechtskräftig.
• Form und Inhalt: Ein kurzer, schriftlicher Zweizeiler mit Aktenzeichen genügt – eine Begründung kann später nachgereicht werden.
• Vorteil rechtlicher Beistand: Nur ein Anwalt erhält uneingeschränkten Zugang zu allen Beweismitteln, um versteckte Messfehler aufzuspüren.
• Fehlerquellen prüfen: Typische Angriffspunkte sind abgelaufene Eichungen, falsche Toleranzabzüge oder technische Mängel.
• Verfahrensablauf: Der Einspruch geht an die zuständige Bußgeldstelle, die den Fall erneut prüft oder an das Amtsgericht weiterleitet.
• Frist versäumt: Bei unverschuldeter Verspätung (z. B. Krankheit) kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
Den Bußgeldbescheid selbst anfechten
Wer geblitzt wurde, erhält die Post der Bußgeldstelle meist schneller, als ihm lieb ist. Doch muss man bei Zweifeln an den Vorwürfen sofort einen Anwalt einschalten? Mitnichten. Jeder Betroffene kann selbst aktiv werden und innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
Dies ist in § 67 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) so vorgesehen und gilt unabhängig davon, ob eine anwaltliche Vertretung besteht. Maßgeblich ist, dass der Einspruch fristgerecht und in der richtigen Form bei der zuständigen Stelle eingeht.
Kurz und knapp
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Thema des Videos: Geblitzt.de: So legen Sie erfolgreich Einspruch gegen ein Bußgeld ein!
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Warum ein Anwalt den Unterschied macht

Trotz der Möglichkeit zum Alleingang ist ein Anwalt jedoch oft die bessere Wahl, da er die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens erheblich steigert. Während Privatpersonen laut § 49 OWiG zwar Akteneinsicht erhalten, bleibt ihnen der uneingeschränkte Zugang zu allen Beweismitteln und Originalkopien verwehrt. Ein Jurist hingegen nutzt seine erweiterten Befugnisse, um auch versteckte Fehler in der Akte aufzuspüren.
Fehler im Bußgeldverfahren: Wo Juristen ansetzen
Die Erfolgsaussichten zur Abwehr eines Bußgeldbescheides hängen oft von Details ab, für die Anwälte ein geschultes Auge haben. Während formelle Patzer bei Tatzeit oder Ort den Bescheid hinfällig machen können, bieten auch die Beweismittel selbst oft Angriffsfläche – etwa durch mangelhafte Wartung der Blitzer oder unbrauchbare Fotos.
Wer die Sache selbst in die Hand nimmt, übersieht diese technischen Aspekte leicht oder verbaut sich durch eigene Fehler im Verfahren den Weg. Hier ein Überblick der typischsten Fehler im Bußgeldverfahren:
• Abgelaufene Eichung: Die amtliche Justierung des Geräts muss zum Messzeitpunkt noch gültig sein.
• Fehlerhafte Toleranz: Der gesetzliche Abzug wurde falsch berechnet.
• Zuordnungsprobleme: Bei mehreren Kfz im Visier des Blitzers bleibt unklar, welches Fahrzeug ausgelöst hat.
• Knickstrahl-Reflexion: Messfehler durch spiegelnde Flächen wie Leitplanken oder andere Lkw.
• Lückenhaftes Protokoll: Es fehlen Pflichtangaben zum Selbsttest oder zum Standort des Geräts.
• Mangelhafte Beschilderung: Das Tempolimit war durch Bewuchs oder Verschmutzung nicht erkennbar.
• Spezifische Schulung: Dem Personal fehlt die Einweisung für genau diesen Gerätetyp.
Einspruchsfrist: Ab Zustellung 14 Tage
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, nicht ab Ausstellungsdatum. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich in der Regel auf den nächsten Werktag.
Zuständigkeit und Ablauf
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Inhaltlich genügt in der Praxis oft eine kurze Erklärung mit Aktenzeichen und dem Satz, dass Einspruch eingelegt wird.
Wichtig ist eine nachweisbare Übermittlung. Brief oder Fax lassen sich häufig besser belegen als eine einfache E-Mail. Es gibt zwar auch Online-Lösungen, allerdings nicht überall und teils mit eingeschränkter Beweiskraft oder technischen Hürden bei der Identifizierung.
Adressat ist grundsätzlich die Bußgeldstelle beziehungsweise Verwaltungsbehörde, die im Bescheid genannt ist. Nach Eingang des Einspruchs wird das Verfahren erneut geprüft. Je nach Ergebnis kann der Bescheid aufgehoben oder geändert werden, oder die Sache wird zur Entscheidung an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
Wenn die Frist verpasst wurde
Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid in der Regel rechtskräftig. Ausnahmen sind möglich, wenn die Frist unverschuldet verpasst wurde, etwa wegen Krankheit oder Abwesenheit. In diesem Fall kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht.
Stand & Quellen
02.03.2026

