Wer bei einem Verkehrsverstoß geblitzt wurde, muss in der Regel nicht lange auf einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid warten. Die darin angekündigten Sanktionen schlagen in Form von Punkten in Flensburg oder Fahrverboten nicht selten ganz schön schwer zu Buche. Aber auch drohende Bußgelder sind nicht zu unterschätzen. Ob man sich von Vater Staat einen Teil zurückholen...
Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 Euro ist eine Geldsanktion für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zusätzlich sind Punkte und Fahrverbote möglich.
- Rechtsrahmen: Maßgeblich sind § 24 StVG, die BKatV und verfahrensrechtlich das OWiG. Die StVO legt die Verkehrsregeln und Tatbestände zugrunde.
- Typische Fälle: Schwerwiegende Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Handyverstöße. Bußgeldhöhe und Begleitfolgen variieren je nach Gefährdung und Fahrzeugart.
- Einspruchsfrist: Gegen die Bußgeldvorwürfe können Betroffene binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, die Frist beginnt mit der Zustellung.
- Bußgeldvorwürfe prüfen: Formfehler, Messungenauigkeiten oder unklare Fahreridentifizierung können zur Verfahrenseinstellung führen.

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Was ist ein Bußgeld und wann fällt es an?
Mit einem Bußgeld werden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sanktioniert. Grundlage ist § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Während für geringfügigere Verstöße ein Verwarngeld zwischen 5 und 55 Euro verhängt werden kann, ist bei schwerwiegenderen Verstößen ein Bußgeld von 60 Euro oder mehr vorgesehen. Zudem wird mindestens ein Punkt im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Auch ein Fahrverbot oder der komplette Entzug der Fahrerlaubnis sind mögliche Folgen.
Gut zu wissen: Wird die Verwarnung ignoriert oder das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der meist einwöchigen Frist bezahlt, leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren mit all seinen Rechten und Pflichten – wie die Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 28,50 Euro – für den Betroffenen ein.
Bußgeldrelevante Verstöße
Ein Bußgeld wird unter anderem bei gravierenden Geschwindigkeits- und Überholverstößen, Rotlicht- und Abstandsvergehen oder beim Hantieren mit dem Mobiltelefon am Steuer fällig. Besonders bei Tempoverstößen variiert das Strafmaß jedoch stark: So wird ein Lkw aufgrund seiner größeren Masse und des längeren Bremswegs strenger sanktioniert, da das Gefährdungspotenzial bei Unfällen ungleich höher ist.
Während zum Beispiel Pkw-Fahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erst ab 31 km/h zu schnell ein Fahrverbot erhalten, droht dies bei Lkw mit mehr als 3,5 t (zulässigem Gesamtgewicht) bereits ab 26 km/h zu viel auf dem Tacho. Darüber hinaus sind Sanktionen innerorts grundsätzlich höher als außerorts, da Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer besonders geschützt werden müssen. Auch beim Abstand wird mit zweierlei Maß gemessen. So müssen Lkw-Fahrer über 3,5 t zGG auf Autobahnen ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h grundsätzlich einen Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten. Für Pkw hingegen gilt die „Halber Tacho“-Regel. Bei 50 km/h wären das also im Vergleich zur Lkw-Regelung lediglich 25 Meter.
Typische Fehlerquellen
Doch nicht jeder Vorwurf hält einer genauen Prüfung stand. Fehler in einem Bußgeldverfahren entstehen zum Beispiel durch unregelmäßig gewartete oder nicht ordnungsgemäß geeichte Messgeräte, ungünstige Aufstellorte, schlechte Sicht oder nicht verwertbare Blitzerfotos. Auch formelle Versäumnisse wie falsche oder unvollständige Angaben zur Person oder der zur Last gelegten Tat sollten im Zuge eines Bußgeldeinspruchs überprüft werden.
Bußgeld dank Einspruch vermeiden
Die Anfechtung der Vorwürfe führt im Idealfall dazu, dass Sanktionen wie ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot gemildert oder im Falle der Einstellung des Verfahrens komplett abgewendet werden. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum einzulegen. Andernfalls werden der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Strafen vollstreckbar. Lediglich im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses, wie der Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub, kann der Bußgeldempfänger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Wenn die Bußgeldzahlung verweigert wird
Das Bußgeldforderung anstelle eines Einspruchs einfach auszusitzen, ist keine gute Idee. Wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist und die Zahlungsfrist ungenutzt verstreicht, setzt die Behörde in der Regel ein standardisiertes Vollstreckungsverfahren in Gang. Zunächst wird eine Mahnung versendet, die mit zusätzlichen Säumniszuschlägen und Gebühren verbunden ist, wodurch sich der ursprüngliche Betrag spürbar erhöht. Bleibt auch diese Aufforderung unbeachtet, kann eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Dies geschieht entweder durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der eine Sachpfändung vornimmt, mittels einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder durch die Pfändung des Bankkontos. Kann das Geld nicht eingetrieben werden, droht die Erzwingungshaft. In diesem Fall beantragt die Behörde beim zuständigen Amtsgericht eine Haftanordnung, um den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen (maximal sechs Wochen beziehungsweise drei Monate bei mehreren Geldbußen). Damit ist das Bußgeld jedoch nicht vom Tisch, sondern muss nach dem Absitzen weiterhin beglichen werden. Eine Zahlung des ausstehenden Betrags während der Haft führt hingegen in zur deren direkten Beendigung.
Stand: 19.02.2026
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